Der nacheheliche Zugewinnausgleich, §§ 1371 ff. BGB

Der nacheheliche Zugewinnausgleich, §§ 1371 ff. BGB

Wenn die Ehe als Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Ehegatten beendet wird, bedeutet das auch eine Beendigung des Güterstandes. Das Gesetz sieht hierfür den Zugewinnausgleich vor, der sicherstellen soll, dass das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen gerecht verteilt wird. Lernen Sie hier alles Klausurrelevante über die Auflösung des Güterstandes und die Berechnung des Zugewinnausgleichs!
nachehelicher Zugewinnausgleich
Lecturio Redaktion

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05.02.2024

·

Inhalt

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I. Begriff

Das deutsche Familienrecht basiert auf der Idee, dass  während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen auf gemeinsamer Leistung der Ehegatten beruht. Kinderbetreuung oder Haushaltsverpflichtungen führen jedoch häufig zu einseitigen Erwerbsausfällen. Bei Beendigung der Ehe, also bei Beendigung des Güterstandes, sollen solche Ungleichheiten deshalb durch den Zugewinnausgleich ausgeglichen werden

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Zu diesem Zweck hat das BGB das Instrument des Zugewinnausgleichs entwickelt. Hiernach kann der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Betrages fordern, wenn der Zugewinn des anderen Ehegatten seinen eigenen übersteigt. Dies erscheint sinnvoll, da der Zugewinn des dinglich Berechtigten meist auf dem Zusammenwirken beider Ehegatten beruht oder zumindest durch die Aufgabenteilung bei Kinderbetreuung oder der Hausarbeit gefördert wurde.

Für den Zugewinnausgleich gibt es den Weg der güterrechtlichen Lösung (§ 1378 BGB) und der erbrechtlichen Lösung (§1371 Abs. 1 BGB).

zugewinnausgleich
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Die erbrechtliche Lösung gem. § 1371 Abs. 1 BGB kommt zum Tragen, wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet wird. Der während der Ehe vom Erblasser erwirtschaftete Zugewinn wird pauschal ausgeglichen, indem der Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 erhöht wird.

Tipp: Mehr zum Zugewinnausgleich nach der erbrechtlichen Lösung, § 1371 Abs. 1 BGB? Sieh dir das Video zum Thema von RA Mario Kraatz an!

Dieser Artikel beschäftigt sich hingegen mit der güterrechtlichen Lösung gem. § 1378 BGB.

Der Güterstand endet hier nicht mit dem Tod, sondern durch andere Weise das heißt mit der Scheidung, Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung der Ehe. Auch wenn während der Ehe vertraglich ein anderer als der gesetzliche Güterstand vereinbart wird, wird der tatsächliche Zugewinn ausgerechnet und verteilt.

Definition: Der Zugewinn eines Ehegatten ist der Betrag, um den sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB.

Der Zugewinn kann niemals negativ sein. Ist man bei Beendigung der Ehe verschuldet ist, beträgt der Zugewinn also Null.

Mit dem Zugewinnausgleich erhält der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn nun einen schuldrechtlichen, auf Geld gerichteten Ausgleichsanspruch (§ 1378 BGB) gegen den anderen Ehegatten in Höhe der Hälfte der Differenz beider Zugewinne.

II. Voraussetzungen

Um einen Anspruch aus § 1378 BGB zu haben, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Schema: § 1378 BGB

  1. Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff. BGB
  2. Beendigung auf andere Weise, § 1372 BGB

1. Gesetzlicher Güterstand, §§ 1363 ff. BGB

Die Eheleute müssen ehezeitlich im gesetzlichen Güterstand, also der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB gelebt haben. Dies trifft immer dann zu, wenn bei Eheschließung keine anderen Vereinbarungen über den Güterstand getroffen wurden.

2. Beendigung auf andere Weise, § 1372 BGB

Der Güterstand muss nach § 1372 BGB auf eine andere Weise, als durch den Tod eines Ehegatten beendet worden sein. Praktisch relevantestes Beispiel ist die Beendigung durch Scheidung.

Der Ausgleichsanspruch entsteht gemäß § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB erst mit Beendigung des Güterstandes. Bei der Scheidung tritt die Beendigung mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils ein.

III. Berechnung

Zur Ermittlung der Forderungshöhe, müssen jeweils das Anfangs-, sowie das Endvermögen eines jeden Ehegatten separat berechnet werden. Zum Vermögen zählen dabei alle vermögenswerten Positionen.

EVEhegatte 1 – AVEhegatte 1 = ZEhegatte 1 und  EVEhegatte 2 – AVEhegatte 2 = ZEhegatte 2

Anfangsvermögen (AV)Endvermögen (EV)Zugewinn (Z)

1. Anfangsvermögen

Definition: Das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten bei Eheschließung gehört, wird gemäß § 1374 BGB als Anfangsvermögen bezeichnet.

Es kann auch einen negativen Wert annehmen, wenn man verschuldet in den Güterstand eintritt (§ 1374 Abs. 3 BGB). Bestehen Zweifel an der Höhe des Anfangsvermögens, wird gemäß § 1377 BGB vermutet, dass es Null beträgt.

Anfangsvermögen
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Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens muss ferner die Möglichkeit des privilegierten Erwerbs gemäß § 1374 Abs. 2 BGB beachtet werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass bestimmtes Vermögen, welches nicht aufgrund gemeinsamer Leistung, sondern von Todes wegen, durch Schenkung oder Ausstattung erworben wurde, nicht ausgleichspflichtig ist.

Merke: Die Aufzählung des § 1374 Abs. 2 BGB ist abschließend.

Daher gilt die Privilegierung nur in den genannten Fällen, nicht jedoch für Vermögenserwerb durch beispielsweise einen Lottogewinn oder eine Erbschaft. Dieser muss ausgeglichen werden.

Ob unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen, also „Geschenke“ eines Ehegatten an den anderen von beachtlichem Wert, ebenfalls privilegiert werden, ist strittig. Nach herrschender Auffassung handelt es sich hierbei jedoch nicht um Schenkungen im eigentlichen Sinne, da eine Gegenleistung, nämlich die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, erwartet wird. Daher müssen auch sie ausgeglichen werden.

2. Endvermögen

Definition: Der Begriff Endvermögen wird in § 1375 Abs. 1 BGB als das Vermögen, das abzüglich aller Verbindlichkeiten nach Beendigung des Güterstandes einem Ehegatten gehört, definiert.

Wie das Anfangs- kann auch das Endvermögen negativ sein, § 1375 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies ist der Fall, wenn man mit Schulden in die Ehe eintritt und, trotz Rückzahlungen während der Ehe, bei ihrer Beendigung dennoch verschuldet ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Endvermögens ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages gemäß § 1384 BGB, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO, also der Tag der Zustellung an den andern Ehegatten.

3. Unechter Zugewinn

Vor allem bei Ausgleichsforderungen nach einer langen Ehedauer ist die Kaufkraftminderung von Bedeutung. Besitzt ein Gatte beispielsweise eine Immobilie im Wert von 150.000€ bei Eheschließung, kann diese nach 15 Jahren Ehe 185.000€ wert sein. Doch auch wenn der nominelle Wert gestiegen ist, bleibt der eigentliche Wert gleich. Um den ausgleichspflichtigen Gatten vor der Steigerung der Forderung durch einen solchen unechten Zugewinn zu schützen, wird der Wert mithilfe des Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamtes bereinigt.

4. Höhe der Forderung

Mithilfe der ermittelten Anfangs- und Endvermögen wird jeweils der Zugewinn der Ehegatten bestimmt. Anschließend berechnet man die Höhe der Forderung mit folgender Formel:

(ZEhegatte 1 – ZEhegatte 2)/ 2 = Forderung

Zum Schutz des Ausgleichspflichtigen wird der Wert jedoch gemäß § 1378 Abs. 2 S.1 BGB gedeckelt. Die Forderung darf maximal der Höhe des Endvermögens des Forderungsgegners entsprechen. Denn es kann denklogisch nicht notwendig sein, sich verschulden zu müssen, um den eigenen Zugewinn auszugleichen.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.