Der nicht rechtsfähige Verein, § 54 BGB

Der nicht rechtsfähige Verein, § 54 BGB

Beim nicht rechtsfähigen Verein, § 54 BGB, handelt es sich meist um Personenzusammenschlüsse, welche sich aus Hobbygründen zusammenschließen. Dass die Mitgliedschaft jedoch bei Haftungsfällen nicht sonderlich vorteilhaft ist, zeigt dieser Artikel.
nicht rechtsfähige Verein
Lecturio Redaktion

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20.02.2024

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Inhalt

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1. Definition

Der nicht rechtsfähige Verein ist in § 54 BGB geregelt und teilt sich viele Merkmale mit dem rechtsfähigen Verein. So handelt es sich auch beim nicht rechtsfähigen Verein um eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Zahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Er ist laut Satzung körperschaftlich zu organisieren, führt einen Gesamtnamen und ist auf einen wechselnden Mitgliederbestand ausgerichtet.

Verein
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Gem. § 54 BGB finden auf den nicht rechtsfähigen Verein die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung, auch wenn diese keine körperschaftlichen Strukturen aufweist und nicht auf einen wechselnden Mitgliederbestand ausgerichtet ist.

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Praktisch sind die nicht rechtsfähigen Vereine nahezu bedeutungslos geworden. Anzutreffen sind sie noch in Form von Gewerkschaften, Studentenverbindungen, Kegelclubs und ähnliche.

2. Haftung und Rechtsfähigkeit

Dass der nicht rechtsfähige Verein keine große Bedeutung hat, liegt auch an seiner Gefährlichkeit für seine Organe, Mitglieder und ihn selbst. Diese Gefährlichkeit ergibt sich aus § 54 S. 2 BGB. Dort heißt es:

Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Der Handelnde haftet so mit seinem ganzen Vermögen persönlich und die Mitglieder gem. §§ 54, 714, 427 BGB ebenfalls mit ihrem gesamten Vermögen persönlich als Gesamtschuldner.

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Da § 54 BGB auf die Regeln der Gesellschaft verweist, ist eine Gesamtgeschäftsführung gem. § 709 BGB anzunehmen. Dies gilt ebenso für die Gesamtvertretung gem. §§ 709, 714 BGB.

Der nicht rechtsfähige Verein ist personenbezogen. Daher führt gem. §§ 723, 727 BGB das Ausscheiden eines Mitglieds wegen Todes oder durch Kündigung zur Auflösung des gesamten Vereins.

Dadurch, dass der Verein nicht rechtsfähig ist, kann er auch kein Vermögen bilden. Alle Mitglieder sind also Gesamthänder.

Diese Gefahren sind jedoch mittlerweile aufgrund von Spezialgesetzen und Rechtsfortbildung stark entschärft worden.

Auch wenn die Regeln der Gesellschaft für den nicht rechtsfähigen Verein gelten sollen, gelten an Stelle der §§ 705 ff. BGB die §§ 21 ff. BGB (also die üblichen Normen über den Verein). Die Normen, die Rechtsfähigkeit voraussetzen, sind nicht anwendbar, da es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt.

Aus § 50 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass der nicht rechtsfähige Verein klagen und verklagt werden kann und im Rechtsstreit die Stellung eines rechtsfähigen Vereins innehat. Aufgrund dessen wird der nicht rechtsfähige Verein nunmehr als zumindest teilrechtsfähig angesehen.

Daher stellt sich die Frage, ob der nicht rechtsfähige Verein evtl. doch Vermögen bilden kann. Die nunmehr veraltete Ausweichlösung verneinte dies. Es sei nur eine Vermögensbildung über Treuhänder in Form von natürlichen Personen oder einer eigens dafür geschaffenen GmbH oder AG möglich. Aktuell wird allerdings vorgeschlagen, den nicht rechtsfähigen Verein als teilrechtsfähig anzusehen (Folge aus § 50 Abs. 2 ZPO) und ihn deshalb ähnlich einer GbR zu behandeln.

Fraglich ist auch, ob der nicht rechtsfähige Verein grundbuchfähig ist. Auch hier wurde lange Zeit vertreten, dass dies nur treuhänderisch möglich sei. Nunmehr soll jedoch die Regel des § 47 Abs. 2 GBO, welche für die GbR gilt, auch auf den nicht rechtsfähigen Verein anzuwenden sein. Danach sollen nach Eintragung des Rechts für den Verein, auch die Vereinsmitglieder einzutragen sein.

Der nicht rechtsfähige Verein kann erben und kann Mitglied anderer Körperschaften oder Gesellschaften sein.

Er kann Schuldner sein und kann analog § 26 BGB vertragliche Verpflichtungen eingehen. Deliktisch kann eine Haftung nach §§ 823 ff., 31 bzw. 831 BGB gegeben sein.

Bei vertraglichen Verpflichtungen haftet der nicht rechtsfähige Verein mit dem Vereinsvermögen. Eine akzessorische Haftung der Vereinsmitglieder besteht nicht. Diese Haftungsbeschränkung kann auch gegenüber Dritten in der Satzung beschränkt werden.

Die persönliche Haftung des Handelnden gem. § 54 S. 2 BGB lässt sich jedoch nicht umgehen. Darunter fallen auch Sekundäransprüche. Handelt er jedoch aufgrund einer Geschäftsführungsbefugnis, kann er Aufwendungsersatz gegen den Verein gem. § 670 BGB geltend machen. § 31 a BGB gilt auch für den nicht rechtsfähigen Verein.

Quellen

  • Barbara Grunewald: Gesellschaftsrecht, S. 231-236, 8. Auflage 2011
  • Ulrich Eisenhardt: Gesellschaftsrecht, § 14, 14. Auflage 2009

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

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Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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