I. Allgemeines zum Raub
Raub, § 249 Abs. 1 StGB:
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird […] bestraft.
Beim Raub (§ 249 StGB) handelt es sich um ein zweiaktiges Delikt.
Es verbindet Merkmale des Diebstahls (§ 242 StGB) mit dem qualifizierten Nötigungsmittel der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Im Gegensatz zur Nötigung (§ 240 StGB) ist beim Raub somit nicht die Gewalt gegen eine Sache ausreichend.
Tipp: Wiederhole hier die Merkmale und Probleme des Diebstahls (§ 242 StGB), welche einem auch beim Raub begegnen können sowie hier das Wichtigste zur Nötigung.
Das geschützte Rechtsgut des Raubes ist zum einen das Eigentum sowie nach herrschender Meinung auch der Gewahrsam und die Freiheit der Willensentschließung.
§ 249 StGB stellt im Verhältnis zum § 250 StGB und § 251 StGB das Grunddelikt dar.
Tipp: Für die Qualifikation des schweren Raubes (§ 250 StGB) hier weiterlesen sowie für die Erfolgsqualifikation Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) hier entlang.
II. Schema: Raub, § 249 StGB
Prüfungsschema des Raubes, § 249 StGB:
- I. Tatbestand
- 1. objektiver Tatbestand
- a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache
- b) Wegnahme
- c) Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
- d) Finalzusammenhang: Einsatz des Nötigungsmittels zur Wegnahme
- 2. subjektiver Tatbestand
- a) Vorsatz und Zueignungsabsicht
- b) Zweck-Mittel Relation von Nötigung und Wegnahme
- c) Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
- II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Tatbestandsvoraussetzungen des Raubes
Im Folgenden werden die Tatbestandsvoraussetzungen des Raubes (§ 249 StGB) erläutert.
1. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
Definition: Bewegliche Sache ist jeder körperliche Gegenstand, unabhängig vom Aggregatzustand oder wirtschaftlichem Wert, der fortgeschafft werden kann.
Definition: fremd ist die Sache, wenn sie nicht im (Allein-)Eigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Tipp: Für weitere und tiefgehendere Ausführungen zur fremden beweglichen Sachen wird auf den Artikel zum Diebstahl (§ 242 StGB) und die dort verlinkten Artikel verwiesen.
2. Wegnahme
Die Wegnahme des Raubes ist zunächst zu definieren, wie beim Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB). Es handelt sich beim Raub somit um ein Fremdschädigungsdelikt.
Definition: Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
Jedoch ist der Wegnahmebegriff in Bezug auf die Abgrenzung zur räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) umstritten, da die Rechtsnatur dieser streitig ist. Im Wesentlichen stehen sich folgende Ansichten gegenüber:
Tipp: zur einer ausführlicheren Darstellung der Abgrenzung lesen sie diesen Artikel.
3. Nötigungsmittel
Die Wegnahme muss mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgen.
a) Gewalt
Definition: Gewalt ist jede körperliche unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf den Körper des Genötigten, die nach der Vorstellung des Täters dazu geeignet ist, geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.
Zur Erfüllung des Tatbestandes kann der Täter vis absoluta oder vis compulsiva anwenden.
Entscheidend ist hierbei nicht eine Kraftaufwendung, sondern vielmehr, dass beim Opfer eine Zwangswirkung erzielt wird. Diese muss körperlich wirken sowie das Opfer sie auch empfinden muss.
b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Wie bereits erwähnt, ist für den Raub (§ 249 StGB) – im Gegensatz zur Nötigung nach § 240 StGB – die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erforderlich.
Definition: Ausdrückliches oder konkludentes in Aussicht stellen eines Übels (Leibesgefahr – keine Sachgefahr), auf das der Täter vorgibt, Einfluss zu haben und welches eintreten soll, wenn sich das Opfer nicht nach den Vorstellungen des Täters verhält.
Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie entweder unmittelbar bevorsteht oder jederzeit in eine Schädigung umschlagen kann und ohne sofortige Abwehrmaßnahmen nicht mehr abgewendet werden kann.
4. Finalzusammenhang
Die Anwendung des Nötigungsmittels muss weder objektiv erforderlich noch kausal sein. Der Täter muss lediglich schon im Zeitpunkt der Nötigungshandlung Vorsatz bezüglich des Raubes gehabt haben und das Nötigungsmittel zur Gewahrsamserlangung einsetzen. Diese Verbindung zwischen Wegnahme und Nötigungsmittel nennt man Finalzusammenhang.
5. Zueignungsabsicht
Absicht der Aneignung und zumindest Eventualvorsatz auf die Enteignung bezüglich der Sache oder ihres funktionsspezifischen Sachwertes durch Anmaßung eigentümerähnlicher Befugnisse.
Tipp: Für weitere Ausführungen zur Zueignungsabischt wird auf den Artikel zum Diebstahl (§ 242 StGB) verwiesen.
6. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
Die erstrebte Zueignung muss auch rechtswidrig sein. Es muss somit ein Widerspruch des vom Täter erstrebten Zustandes zur Eigentumsordnung vorliegen. Daran fehlt es, wenn dem Täter ein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung des Gegenstandes zusteht.
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