Hintergrund des § 346 BGB
§ 346 Abs. 1 BGB lautet:
Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Bei dem Rücktritt handelt es sich somit um eine Beendigung des Schuldverhältnisses, bei welcher bereits erbrachte Leistungen zurückzugewähren sind und noch bestehende Ansprüche erlöschen.
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Daraus ergibt sich, dass die §§ 346 ff. BGB lediglich die Folgen des Rücktritts regeln. Ob ein Rücktrittsrecht gegeben ist, ergibt sich entweder aus Gesetz oder Vertrag.
Als Beispiele für gesetzliche Rücktrittsrechte sind etwa § 313 Abs. 3 BGB, § 323 BGB und § 437 Nr. 2 BGB zu nennen. Es existieren jedoch noch weitaus mehr gesetzliche Rücktrittsrechte, sowie Verweisungen auf die Regelungen der §§ 346 ff. BGB.
Schema: Rücktritt, § 346 BGB
Prüfungsschema des Rücktritts, gem. § 346 BGB
- I. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
- II. Rücktrittsrecht / Rücktrittsgrund
- 1. gesetzlich, bspw.: §§ 323, 324, 236 Abs. 5 BGB
- 2. vertraglich
- III. Kein Ausschluss
- IV. Rechtsfolgen
I. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
Das Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht und muss ausgeübt werden. Es bedarf folglich einer Rücktrittserklärung, § 349 BGB. Voraussetzung für eine wirksame Erklärung ist die Geschäftsfähigkeit. Bei mehreren Beteiligten ist dieses Rücktrittsrecht unteilbar, § 351 BGB.
Definition: Es handelt sich bei der Rücktrittserklärung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung und zugleich um ein einseitig gestaltendes Rechtsgeschäft.
Die Erklärung ist grundsätzlich unwiderruflich.
Im Umkehrschluss ergibt sich, dass das Rücktrittsrecht nicht verjähren kann. Es kann lediglich der Anspruch verjähren, der das Rücktrittsrecht begründet.
Gem. § 350 BGB ist eine Fristsetzung zur Ausübung des Rücktrittsrechts bei Verträgen möglich.
II. Rücktrittsrecht / Rücktrittsgrund
Ob ein Rücktrittsrecht gegeben ist, ergibt sich entweder aus Gesetz oder Vertrag. Im BGB existieren – wie bereits erwähnt – viele gesetzliche Rücktrittsrechte, sowie Verweisungen auf die §§ 346 ff. BGB.
Das Rücktrittsrecht ist ein dispositives Recht und kann daher aufgrund der Privatautonomie abbedungen werden. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.
Vorliegend können nicht alle Rücktrittsgründe und Verweisungen aufgezeigt werden. Dennoch werden drei der wichtigsten Rücktrittsgründe – § 323 BGB, § 324 BGB und § 326 Abs. 5 BGB – näher erläutert.
1. Nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung, § 323 BGB
§ 323 BGB regelt den Rücktrittsgrund bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung.
Schema des § 323 BGB:
- a) wirksamer, gegenseitiger Vertrag
- b) Leistungsverzögerung oder Schlechtleistung
- c) Ablauf einer Nachfrist oder Entbehrlichkeit der Nachfrist
- d) Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts, § 323 Abs. 5, Abs. 6 BGB
a) wirksamer, gegenseitiger Vertrag
Ein Rücktritt wegen Leistungsverzögerung erfordert gemäß § 323 Abs. 1 BGB einen wirksamen, gegenseitigen Vertrag. Bei einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet sich jede Vertragspartei, damit sich die andere Partei ebenfalls verpflichtet, so etwa bei einem Kaufvertrag, Mietvertrag oder Dienstvertrag sowie jedem anderen entgeltlichen Vertrag.
b) Leistungsverzögerung oder Schlechtleistung
Das Rücktrittsrecht gemäß § 323 BGB knüpft an eine Leistungspflichtverletzung in Form der nicht (Leistungsverzögerung) oder nicht vertragsgemäße erbrachten Leistung (Schlechtleistung) an.
Obwohl § 323 BGB einen gegenseitigen Vertrag voraussetzt, ist es unerheblich ob eine Haupt- oder Nebenleistungspflicht verletzt wird.
c) Ablauf einer Nachfrist
Das Rücktrittsrecht erfordert weiterhin grundsätzlich eine erfolglos abgelaufene Frist. Eine Erfüllung innerhalb dieser gesetzten Frist, schließt ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB aus. Die Prüfung erfolgt hier wie bei § 281 BGB.
Tipp: Wir empfehlen daher, vor dem Weiterlesen den Artikel zu § 281 BGB zu lesen.
Die Fristsetzung ist nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn:
- § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB: der Schuldner die Leistung nach Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert.
- § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB: der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (relatives Fixgeschäft).
- § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB: besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
d) Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts nach § 323 Abs. 5, Abs. 6 BGB
Absatz 5 des § 323 BGB lautet:
Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass der Gläubiger einer teilbaren Leistung bei Verzögerung eines Teils grundsätzlich mit dem bereits erhaltenen Teil etwas anfangen kann. Er gibt ihm deshalb als Regelfall nur die Möglichkeit, vom „gestörten“ Vertragsteil zurückzutreten und so die Leistungspflichten zu verkürzen.
Der vom Gesetz als Regelfall angestrebte Teilrücktritt setzt jedoch eine Teilbarkeit von Leistung und Gegenleistung voraus.
Nach Absatz 6 des § 323 BGB ist das Rücktrittsrecht zudem ausgeschlossen, wenn der Gläubiger den Umstand, der zu der Leistungsverzögerung geführt hat, ganz oder weit überwiegend zu verantworten hat.
Hierbei kann man sich am Maßstab des §§ 267 ff. BGB orientieren.
2. Unzumutbarkeit, §§ 324, 241 Abs. 2 BGB
Verletzt der Schuldner eine Schutzpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, die an sich nichts mit der geschuldeten Leistung selbst zu tun hat, dann kann der Gläubiger gemäß §§ 346 Abs. 1, 324 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm angesichts der Pflichtverletzung die Erfüllung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. § 324 BGB ist damit die Umsetzung des § 282 BGB auf Ebene des Rücktritts, wobei ein Verschulden der Pflichtverletzung im Gegensatz zu § 282 BGB BGB entbehrlich ist.
Schema des § 324 BGB:
- a) wirksamer, gegenseitiger Vertrag
- b) Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht, § 241 Abs. 2 BGB
- c) Festhalten am Vertrag ist dem Gläubiger unzumutbar
a) wirksamer, gegenseitiger Vertrag
Auch der Rücktritt wegen Unzumutbarkeit erfordert gemäß § 324 BGB einen wirksamen, gegenseitigen Vertrag. Bei einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet sich jede Vertragspartei, damit sich die andere Partei ebenfalls verpflichtet, so etwa bei einem Kaufvertrag, Mietvertrag oder Dienstvertrag sowie jedem anderen entgeltlichen Vertrag.
b) Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht, § 241 Abs. 2 BGB
§ 241 Abs. 2 BGB stellt klar, dass neben den Leistungspflichten (Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit etc.) weitere Pflichten existieren, sog. Verhaltens- oder Schutzpflichten. Diese haben nichts mit der Leistung an sich zu tun, sondern sollen die Rechtsgüter und Interessen der anderen Vertragspartei schützen – ihr Schutzgut ist das Integritätsinteresse des Vertragsgegners. Auf ein Vertretenmüssen kommt es für die Rücktrittsrechte nicht an. Es genügt die rein objektive Verletzung von Pflichten.
c) Festhalten am Vertrag ist dem Gläubiger unzumutbar
Mittels einer Interessenabwägung muss festgestellt werden, ob das Festhalten am Vertrag dem Gläubiger zumutbar ist. Wichtige Anhaltspunkte dafür sind die Schwere des Verschuldens, die Häufigkeit und Intensität der Pflichtverletzungen und das Besorgnis weiterer Schäden. In der Regel muss es sich um mehrfache Pflichtverletzungen handeln. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass es bereits zu einer vorherigen Abmahnung gekommen ist. Eine einmalige Pflichtverletzung ohne Abmahnung reicht nur aus, wenn sie so schwerwiegend ist, dass die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien durch sie zerstört wird (Straftaten, Vorsatz).
3. Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht, § 326 Abs. 5 BGB
Hat der Schuldner schlecht oder mangelhaft geleistet, hat er eine Teilleistung in Bezug auf die geschuldete Qualität der Leistung erbracht. Der Gläubiger hat dann die freie Wahl zwischen Minderung oder Rücktritt.
Schema des § 326 Abs. 5 BGB:
- a) wirksamer, gegenseitiger Vertrag
- b) Leistungsbefreiung, § 275 BGB
- c) Kein Ausschluss nach § 323 Abs. 5, Abs. 6 BGB
a) wirksamer, gegenseitiger Vertrag
Auch hier setzt §§ 323, 326 Abs. 5 BGB, wie bei § 323 BGB einen wirksamen, gegenseitigen Vertrag voraus.
b) Leistungsbefreiung, § 275 BGB
Das Rücktrittsrecht gemäß § 326 Abs. 5 BGB knüpft an die Pflichtverletzung „Nichtleistung“ wegen Leistungsbefreiung nach § 275 BGB an.
Tipp: Wir empfehlen daher, vor dem Weiterlesen den Artikel zu § 275 BGB anzuschauen.
c) Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts nach § 323 Abs. 5, Abs. 6 BGB
Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, kann der Gläubiger – wie bei § 323 BGB – gem. § 326 Abs. 5 i.V.m. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB vom (restlichen) Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der noch möglichen Restleistung kein Interesse hat.
Im Falle der Schlechtleistung hängt das Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB davon ab, ob der Mangel erheblich ist oder nicht.
Ein Rücktritt ist gemäß § 326 Abs. 5 i.V.m. § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen, wenn der Gläubiger das Leistungshindernis i.S.d. § 275 BGB ganz oder weit überwiegend zu verantworten hat oder er sich zum Zeitpunkt des Unmöglichwerdens im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) befand.
III. Rechtsfolgen des Rücktritts
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1. Rückgewähr
Durch die Ausübung des Rücktrittsrechts wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis, sofern bereits Leistungen ausgetauscht wurden, § 346 Abs. 1 BGB. Das Schuldverhältnis erlischt also nicht sofort, sondern ändert sich.
Wie aus § 346 Abs. 1 BGB ersichtlich wird, sind zusätzlich die gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB) herauszugeben. Hierzu zählen Früchte und Gebrauchsvorteile.
Sind diese nicht in natura herauszugeben, greift insofern § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB. Wertminderungen bleiben allerdings außer Betracht.
2. Wertersatz, § 346 Abs. 2 BGB
Das Rücktrittsrecht bleibt auch bestehen, wenn eine wesentliche Verschlechterung, ein Untergang der Sache oder sonstige Unmöglichkeit vorliegt. Dies gilt sowohl für den Rücktrittsberechtigten, als auch den Vertragsgegner.
Sollte eine Herausgabe in natura nicht mehr möglich sein, greift insoweit § 346 Abs. 2 BGB ein, der Wertersatz anordnet.
Gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB gilt dies etwa, wenn die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist. Hierunter fallen zumeist Dienstleistungen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist allerdings die Kündigung einschlägig.
Der Schuldner hat gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB auch Wertersatz zu leisten, wenn er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat. Hierbei ist allerdings § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB zu beachten.
Gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 BGB ist zudem Wertersatz zu leisten, wenn die Leistung untergeht. Zu beachten sind jedoch § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 BGB.
Zuletzt ist auch Wertersatz zu leisten, wenn sich die Sache verschlechtert hat, § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 BGB. Dieser Wertersatz tritt dann neben die Herausgabe der Sache selbst. Eine Verschlechterung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bleibt hierfür jedoch außer Betracht. Unter den bestimmungsgemäßen Gebrauch fallen regelmäßig normale Abnutzungen, weshalb solche normalen Wertminderungen nicht wertersatzfähig sind.
Bei der Berechnung der Höhe des Wertersatzes ist zusätzlich § 346 Abs. 2 S. 2 BGB zu beachten. Es wird insoweit die vertragliche Gegenleistung angerechnet.
3. Kein Wertersatz, § 346 Abs. 3 BGB
Die Verpflichtung zum Wertersatz entfällt allerdings in den Fällen des § 346 Abs. 3 BGB.
§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB bezieht sich dabei auf § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB. Danach entfällt die Pflicht zum Wertersatz, wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat.
§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB bezieht sich auf § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Danach entfällt die Pflicht zum Wertersatz wenn der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre.
§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB bezieht sich ebenso auf § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, gilt allerdings nur für gesetzliche Rücktrittsrechte (etwa wegen eines Mangels der Kaufsache). Danach hat der Schuldner nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz Wertersatz zu leisten.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Schuldner nicht damit rechnet, die Sache herausgeben zu müssen. Daher hat der Schuldner nur die eigenübliche Sorgfalt anzuwenden.
Umstritten ist, ob die Privilegierung auch noch ab dem Zeitpunkt gelten soll, ab dem der Schuldner von dem Mangel Kenntnis erlangt.
- Dafür würde sprechen, dass der Rücktrittsberechtigte weiß, dass er die Sache herauszugeben hat, wenn er zurücktritt.
- Dagegen spricht allerdings, dass der Rücktrittsberechtigte bis zur Rückabwicklung gezwungen ist, die Sache weiterhin zu benutzen und somit um eine leichte Abnutzung nicht umhin kommt. Letztlich kommt es wohl auf die Interessenlage der Beteiligten an.
Bei Wegfall der Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Schuldner allerdings jede verbleibende Bereicherung gem. § 346 Abs. 3 S. 2 BGB herauszugeben. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB).
4. Schadensersatz, § 346 Abs. 4 BGB
Wenn der Schuldner seinen Rückgewährpflichten aus § 346 Abs. 1 BGB nicht nachkommt, kann der Gläubiger Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB verlangen. Hierunter fallen sowohl Schadensersatz statt der Leistung, als auch Verzugsschäden, sowie Rücksichtnahmepflichten.
5. Nicht gezogene Nutzungen, § 347 Abs. 1 BGB
Sollte der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht gezogen haben, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, hat er dem Gläubiger hierfür Wertersatz zu leisten. In den Fällen des gesetzlichen Rücktritts hat der Schuldner nur die eigenübliche Sorgfalt anzuwenden.
Unter Nutzungen i.S.v. § 100 BGB fallen Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile. Früchte sind sowohl Sach- als auch Rechtsfrüchte (wie etwa Aktiendividenden).
6. Ersatz von notwendigen Verwendungen, § 347 Abs. 2 BGB
Sollte der Schuldner den Gegenstand zurückgewährt haben, Wertersatz geleistet haben oder dieser ausgeschlossen sein, hat er gem. § 347 Abs. 2 S. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der dafür notwendigen Verwendungen.
Definition: Hierunter fallen Ausgaben, die erforderlich sind, um den Untergang oder die Verschlechterung der Sache zu verhindern und die der gewöhnlichen Nutzungsfähigkeit der Sache dienen.
Dies sind etwa Autoreparaturkosten oder Futterkosten für Tiere.
Andere Aufwendungen sind gem. § 347 Abs. 2 S. 2 BGB nur zu ersetzen, wenn der Gläubiger durch diese bereichert wird. Die h.M. definiert Aufwendungen als freiwillige Vermögensopfer.
7. Erfüllung Zug-um-Zug, § 348 BGB
Die Verpflichtungen der Parteien aus dem Rückgewährschuldverhältnis sind gem. § 348 BGB Zug-um-Zug zu erfüllen.
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Quellen
- Brox, Hans / Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeines Schuldrecht, 38. Auflage 2014.
- Medicus, Dieter / Lorenz, Stephan: Schuldrecht I Allgemeiner Teil, 20. Auflage 2012.
- Musielak, Hans-Joachim / Hau, Wolfgang: Grundkurs BGB, 13. Auflage 2013.