I. Der Sachverhalt [BGHSt 32,38]
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Im Jahre 1973 oder 1974 lernte der Angeklagte die 1951 geborene H kennen, die „damals noch eine unselbständige und komplexbeladene junge Frau“ war. Sie freundeten sich an. Gegenstand der Freundschaft waren hauptsächlich intensive Diskussionen über Psychologie und Philosophie. Der Angeklagte wurde zum Berater von H in jeglichen Lebensfragen. Sie vertraute und glaubte ihm blind.
Im Laufe der Zeit offenbarte der Angeklagte der H, er sei ein Bewohner des Sterns Sirius, auf dem die Leute philosophisch auf einer weit höheren Stufe stehen, als die Menschen. Er sei mit dem Auftrag auf die Erde gesandt worden, dafür zu sorgen, dass wenige wertvolle Menschen – darunter H – nach dem völligen Zerfall ihrer Körper mit ihrer Seele auf einem anderen Planeten oder dem Stern Sirius weiterleben könnten. Dafür benötige es einer geistigen und philosophischen Weiterentwicklung.
Nachdem der Angeklagte erkannte, dass H ihm vollumfänglich Glauben schenkte, beschloss er – sich unter Ausnutzung dieses Vertrauens – auf ihre Kosten zu bereichern. Er legte H dar, sie müsse von einem Mönch Uliko für einige Zeit in totale Meditation versetzt werden. Dafür müssten allerdings 30.000 DM gezahlt werden. Der Angeklagte verbrauchte das Geld jedoch für sich.
So oft sich H in den folgenden Monaten nach den Bemühungen des Mönchs Uliko erkundigte, vertröstete sie der Angeklagte. Der Grund dafür liege im Körper der H; die Blockade könne nur durch die Vernichtung des alten und die Beschaffung eines neuen Körpers beseitigt werden.
Der Angeklagte spiegelte ihr vor, ein neuer Körper sei bereit, wenn sie sich von ihrem alten Körper trenne. Auch in ihrem neuen Leben benötige sie jedoch Geld. Es lasse sich dadurch beschaffen, dass sie eine Lebensversicherung über 250.000 DM (bei Unfalltod 500.000 DM) abschließe, ihn unwiderruflich als Bezugsberechtigten bestimme und durch einen vorgetäuschten Unfall aus ihrem jetzigen Leben scheide. Nach Auszahlung werde er ihr die Versicherungssumme überbringen. Dem Angeklagten händigte H 4.000 DM in bar aus, weil sie, wie er ihr sagte, nach dem Erwachen am Genfer See das Geld, das er ihr sofort überbringen werde, als Startkapital benötige. Die Auszahlung der Versicherungssumme könne sich verzögern.
Ihr jetziges Leben sollte die Frau dadurch beenden, dass sie sich in eine Badewanne setzte und einen eingeschalteten Haartrockner in das Badewasser fallen ließ.
Auf Verlangen und nach den Anweisungen des Angeklagten versuchte die Frau, diesen Plan am 1. Januar 1980 in ihrer Wohnung zu realisieren. Der tödliche Stromstoß blieb jedoch aus.
Nach etwa drei Stunden vergeblicher Telefongespräche und Anweisungen zur Fortführung des Versuchs, aus dem Leben zu scheiden, nahm er von weiteren Bemühungen Abstand, weil er sie für aussichtslos hielt.
Die Frau handelte in völligem Vertrauen auf die Erklärungen des Angeklagten. Sie ließ den Fön in der Hoffnung ins Wasser fallen, sofort in einem neuen Körper zu erwachen. Der Gedanke an einen Selbstmord im eigentlichen Sinn, durch den ihr Leben für immer beendet würde, kam ihr dabei nicht.
Dem Angeklagten war bewusst, dass das Verhalten der ihm hörigen H ganz von seinen Vorspiegelungen und Anweisungen bestimmt wurde.
II. Das Urteil
In seinem Urteil macht der BGH die Abgrenzung der Tötung in mittelbarer Täterschaft und der straflosen Teilnahme am Suizid deutlich. Die Problematik liegt vorliegend in deren Abgrenzung.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, Betrugs sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unbefugter Führung akademischer Grade und einem Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.
Hier soll sich jedoch lediglich auf den versuchten Mord in mittelbarer Täterschaft konzentriert werden. Der Angeklagte hat sich wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 212, 211, 25 I Alt. 2, 22, 23 I StGB strafbar gemacht, indem er die H durch eine Täuschung dazu brachte, eine zur Tötung geeignete Handlung an sich selbst vorzunehmen.
III. Kernproblematik des Falles
Kernfrage des Falls war, ob lediglich Anstiftung und Beihilfe zum (versuchten) Suizid vorlagen, was nach deutschem Recht nicht strafbar ist, oder ob der Angeklagte versucht hat, einen Mord durch einen anderen begehen zu lassen, und dadurch zum mittelbaren Täter (§ 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB) geworden ist.
Der Angeklagte hatte nicht versucht, H zu überzeugen, aus dem Leben zu treten, um durch das „Tor des Todes in eine transzendente Existenz“ einzugehen. Stattdessen versetzte er sie in den Glauben, dass sie ihr Leben in einem anderen Körper fortsetzen könne. Er rief in ihr einen Irrtum über den Nichteintritt des Todes hervor und löste mit Hilfe dieses Irrtums bewusst und gewollt das Geschehen aus, das zu ihrem Tod führen sollte.
Mithin war er nach Auffassung des BGH Täter eines versuchten Tötungsdelikts kraft überlegenen Wissens, durch das er die Irrende lenkte und zum Werkzeug gegen sich selbst gemacht hat. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Suggestionen, denen die Frau erlag, völlig unglaubhaft waren.
Bekannt ist der Fall auch deswegen, weil bei der Aburteilung wegen Betruges die Frage entschieden wurde, in welchem Umfang leichtgläubige Menschen durch § 263 StGB geschützt sind; der Schutz der Vorschrift ist unabhängig von der Erkennbarkeit der behaupteten Tatsache als Lüge durch einen verständigen Menschen.
Ein des Betrugs Angeklagter kann die Feststellung des objektiven Tatbestands nicht dadurch zu verhindern suchen, dass er die unwahre Tatsachenbehauptung als offenkundige Unwahrheit aufzeigt.
IV. Lösungsskizze
Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 212, 211, 25 I Alt. 2, 22, 23 I StGB
Tipp: Wir empfehlen sich die Versuchsprüfung noch einmal zu vergegenwärtigen.
I. Vorprüfung
- Tat nicht vollendet: H lebt
- Strafbarkeit des Versuchs: § 23 I StGB: Versuch eines Verbrechens strafbar. / § 12 I StGB: Mord als Verbrechen einzustufen
II. Tatentschluss
= Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes und sonstige subjektive Merkmale
- 1. bzgl. der Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB
Der mittelbare Täter muss die tatbestandliche Handlung durch einen von ihm beherrschten Tatmittler in Gestalt eines menschlichen Werkzeuges vornehmen lassen. Dabei muss er das Gesamtgeschehen kraft seines planmäßig lenkenden Willens vollständig in der Hand halten. Ansonsten läge eine Teilnahme des Angeklagten an dem Selbsttötungsversuch der H vor (vorliegend: Straffreie Anstiftung gem. § 26 StGB) Dies ist hier deutlich herauszuarbeiten und zu differenzieren(!)
Daher im Detail:- Bei eigenhändigen Delikten, Sonderdelikten und Fahrlässigkeitsdelikten scheidet eine mittelbare Täterschaft aus (kein relevantes Bezugselement). Hier liegt keines der genannten Delikte vor, sondern § 211 StGB.
- Der Hintermann (Angeklagter), als mittelbarer Täter, muss sich bei der mittelbaren Täterschaft zur Begehung der Tat eines Vordermannes (H), dem Werkzeug, bedienen (Zwischenschaltungselement). Dies ist der Fall s.o.
- Der Tatmittler, als menschliches Werkzeug, muss einen Defekt aufweisen aufgrund dessen er strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (Selbsttötung nicht strafbar). Der mittelbare Täter muss gegenüber dem Werkzeug eine besondere Wissens- und Willensposition einnehmen (Steuerungselemnt)
- 2. Bzgl. der Tötung eines Menschen
- 3. Subjektives Mordmerkmal (wohl Habgier als gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis)
III. Unmittelbares Ansetzen gem. § 22 StGB
= wenn Hintermann zur Ausführung der Tat unmittelbar ansetzt, dh. wenn er mit seiner Einwirkung auf das Werkzeug beginnt oder diese Einwirkung abgeschlossen hat. Die Tathandlung ist die Einwirkung auf das Werkzeug
IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
Quellen
- Claus Roxin, Urteilsanmerkung, in: NStZ 1984, 70,
- Eberhard Schmidhäuser, Urteilsanmerkung, in: JZ 1984, 195.
- Ulfried Neumann, Urteilsbesprechung, in: JuS 1985, 677.
- Dieter Meurer, Dogmatik und Pragmatismus – Marksteine der Rechtsprechung des BGH in Strafsachen, in: NJW 2000, 2936.
- Michael Kubiciel, Strafbarkeit des Veranlassers eines Selbsttötungsversuches – Der Sirius-Fall, in: JA 2007, 729.