Der Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB

Der Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB

In der Konstellation eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) wird der Käufer privilegiert, wenn er Verbraucher (§ 13 BGB) ist. Dieses verbraucherfreundliche Prinzip, welches großteils auf das Wirken der Europäischen Union zurückzuführen ist, findet auch im Deutschen Kaufrecht seinen Ausdruck.
Verbrauchsgüterkauf
Lecturio Redaktion

·

05.02.2024

·

Inhalt

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I. Grundlagen des Verbrauchsgüterkaufs

Das Recht des Verbrauchsgüterkaufs ist in den §§ 474 ff. BGB abschließend geregelt. Aus § 474 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs lediglich ergänzend wirken. Das Allgemeine Kaufrecht hat somit im Grundsatz Wirkung, solange die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs nicht widersprechen.

Verbrauchsgüterkaufs
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II. Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs

Aus § 474 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt sich der Begriff des Verbrauchsgüterkaufs.

Definition: Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine Ware (§ 241a Abs. 1 BGB) kauft.

Merke: Der Verbraucher ist somit immer Käufer, niemals Verkäufer!

Wie aus § 474 Abs. 1 S. 1 BGB ersichtlich wird, muss es sich beim dem Käufer um einen Verbraucher i.S.v. § 13 BGB und bei dem Verkäufer um einen Unternehmer i.S.v. § 14 BGB handeln.

  • Verbraucher, § 13 BGB: die natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken anschließt.
  • Unternehmer,  § 14 BGB: die natürliche oder juristische Person, die ein Rechtsgeschäft in Ausübung ihrer gewerblichen/selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt

Der besondere Schutz des Verbrauchsgüterkaufechts wird dem Verbraucher wegen seiner gegenüber dem Unternehmer unterlegen Stellung gewährt. Spiegelt der Verbraucher dem Unternehmer jedoch vor, gewerblich zu handeln, entfällt die Schutzbedürftigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Der Verbraucher kann sich bei vorspiegeln unternehmerischer Tätigkeiten nicht mehr auf den Verbraucherschutz berufen.

Keine Lust zu Lesen? Dann empfehlen wir dieses Video zum Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB.

Nicht anwendbar sind die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB bei öffentlich zugänglichen Versteigerungen über gebrauchte Sachen. Ob die Sache gebraucht ist, ist objektiv zu bestimmen. Die Definition der öffentlich zugänglichen Versteigerung findet sich in § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB. Nicht hierunter fallen eBay-Auktionen, da es sich bei diesen nicht um eine Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB handelt.

III. Besondere Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs

Die folgenden Besonderheiten unterscheiden den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) von dem normalen Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB):

Besondere Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs
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1. Leistungszeit, § 475 Abs. 1 BGB

Ist eine Leistungszeit im Kaufvertrag nicht bestimmt worden oder aus den Umständen zu entnehmen, dann hat der Schuldner die Leistung im Gegensatz zu § 271 BGB (sofort) gem. § 475 Abs. 1 S. 1 BGB nur unverzüglich zu verlangen. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 BGB). Daher muss beim Verbrauchsgüterkauf auch ein subjektiver Maßstab angewandt werden.

Gem. § 474 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Unternehmer jedoch innerhalb von 30 Tagen liefern. Bewirken können beide Vertragsparteien die Leistung gem. § 475 Abs. 1 S. 3 BGB jedoch bereits vor Fälligkeit.

2. Gefahrübergang, § 475 Abs. 2 BGB

Nach § 447 Abs. 1 BGB geht die Preisgefahr beim Versendungskauf auf Verlangen des Käufers auf diesen über, sobald der Verkäufer die Sache der Transportperson übergeben hat. Gem. § 475 Abs. 2 BGB wird dieses Prinzip für den Verbrauchsgüterkauf beschränkt. So wirkt § 447 Abs. 1 BGB nur, wenn der Käufer die Transportperson bestimmt hat. Da dies selten der Fall ist, wird es regelmäßig bei der grundsätzlichen Regelung des § 446 BGB bleiben.

Gefahrübergang
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3. Nutzungsersatz, § 475 Abs. 3 BGB

Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, dann kann er gem. § 439 Abs. 4 BGB Herausgabe der mangelhaften Sache und etwaiger gezogener Nutzungen vom Käufer verlangen. Gem. § 475 Abs. 3 BGB wird der Ersatz für Nutzungen ausgeschlossen. Auch § 475 Abs. 3 S. 2 BGB muss beachtet werden.

Nutzungsersatz
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4. Beweislastumkehr, § 477 BGB

Grundsätzlich trägt der Käufer gem. § 363 BGB die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels. Bei Verbrauchsgüterkäufen gilt dies gem. § 477 Abs. 1 BGB so allerdings nicht. Es wird widerlegbar vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb eines Jahr nach Gefahrübergang (neues Verbrauchsgüterrecht!) zeigt bereits bei diesem vorgelegen hat.

Ausnahmsweise liegt gem. § 477 Abs. 1 BGB keine Beweislastumkehr vor, wenn die Vermutung, dass die Sache bereits bei Vertragsschluss mangelhaft gewesen sei mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Beweislastumkehr
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Bei § 477 BGB handelt es sich lediglich um eine widerlegbare Vermutung. Der Käufer muss zunächst grundsätzlich beweisen, dass überhaupt ein Mangel vorliegt. Der Verkäufer kann im Folgenden beweisen, dass dieser Mangel erst nach Vertragsschluss aufgetreten ist. Ansonsten wird fingiert, dass der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorlag.

5. Sonderbestimmungen für Garantien, § 447 BGB

Sollte der Verkäufer eines Kaufvertrages eine Garantie abgegeben haben, bestimmt § 447 BGB, dass diese bestimmte Bestimmungen zu umfassen hat. So muss sie etwa verständlich abgefasst sein, Hinweise auf die Rechte des Verbrauchers enthalten etc. Es sind die Formvorschriften des § 479 BGB zu beachten.

Sonderbestimmungen für Garantien
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Ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen aus § 479 BGB führt nicht zu einer Unwirksamkeit der Garantieerklärung. Dadurch würden dem Verbraucher noch weniger Rechte zustehen und ein solches Vorgehen wäre folglich kontraproduktiv.
Bei einem Verstoß wird der Unternehmer zur Anpassung der Erklärung verpflichtet.

6. Unternehmerregress, §§ 478 f. BGB

In den Fällen, in denen der Verkäufer einer Sache wegen Mängelrechten von einem Verbraucher in Anspruch genommen wird, er aber den Mangel nicht selbst verursacht hat, muss es gem. §§ 478 f. BGB möglich sein, dass er Regress bei seinem Lieferanten nehmen kann.

Er kann sich allerdings nicht direkt an den Hersteller wenden. Stattdessen kann er sich nur an seinen Lieferanten wenden, und dieser wiederum an seinen Lieferanten, bis letzten Endes der Hersteller in Anspruch genommen werden kann.

Unternehmerregress
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Der Unternehmer zieht den Grundanspruch gegen den Lieferanten aus §§ 437 ff. BGB (Gewährleistungsrechte infolge Mängeln bei Gefahrübergang). § 445a Abs. 2 BGB stellt keine neue Anspruchsgrundlage dar, sondern erleichtert nur die Geltendmachung ohnehin bestehender Gewährleistungsrechte durch:

  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung (vgl. §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB)
  • Ablaufhemmung bei Verjährung, § 445b Abs. 2 BGB
  • Aufwendungsersatz aller Kosten, die nicht aus Kulanz des Unternehmers entstanden
  • Beweislastumkehr § 477 BGB i. V. m. § 478 Abs. 1 BGB

Tipp: Mehr zum Verbrauchsgüterkauf? Dann empfehlen wir dieses VideoZudem solltest du dir diesen Artikel zu den Neuerung (2022) im Verbraucherschutz durchlesen!

Quellen

  • Looschelders, Dirk: Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Auflage 2014.
  • Medicus, Dieter / Lorenz, Stephan: Schuldrecht II Besonderer Teil, 17. Auflage 2014.

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Comenius-Award 2019

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.