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I. Die Begrifflichkeit des Weiterfressermangels
Das von der Rechtsprechung geschaffene Institut des Weiterfressermangels findet im Rahmen des Deliktsrechts Anwendung. Deliktischer Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB kann nur verlangt werden, wenn eine Eigentumsverletzung vorliegt. Erwirbt man eine bereits mangelhafte Sache, zum Beispiel ein Schlauchboot mit Leck, kann man sich nicht auf § 823 Abs. 1 BGB berufen, da die Sache nie unbeschädigt gewesen ist. Man hat demnach nie mangelfreies Eigentum erworben! Allein durch die Lieferung defekter Sachen ist noch keine Eigentumsverletzung gegeben.
Liegt jedoch ein Weiterfressermangel vor, könnte laut Rechtsprechung eine andere Bewertung, nämlich die Bejahung einer Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, sachgerechter und angebracht sein.
Definition: Ein Weiterfressermangel ist ein ursprünglicher Mangel, der sich auf einen kleinen, abgrenzbaren Teil der Sache beschränkt, sich jedoch später auf die ganze Sache ausdehnt, demnach „weiterfrisst“.
Ein klassisches Beispiel liefert der Gaszug-Fall: Der K erwirbt ein Auto im Wert von 50.000€. Der Gaszug, der normalerweise dafür sorgt, dass das Gaspedal ohne Druck automatisch in die Ausgangsposition geht, ist jedoch defekt. Die Reparatur würde maximal 50€ kosten und wenige Minuten dauern. Aufgrund des Defekts gerät K in einen Unfall, bei dem der gesamte Wagen zerstört wird.
In solchen Konstellationen, wenn ein unbedeutend kleiner Mangel vorliegt, hat der Käufer nicht bloß mangelhaftes, sondern durchaus überwiegend mangelfreies Eigentum erworben. Durch das „Weiterfressen“ des Mangels, wird dieses überwiegend mangelfreie Eigentum verletzt.
II. Gründe für die Einführung des Rechtsinstituts
Die Idee der Anwendung von § 823 Abs. 1 BGB bei weiterfressenden Mängeln basiert auf folgenden Erwägungen:
- Die Mängelgewährleistungsrechte (§§ 434 ff. BGB) unterliegen wesentlich kürzeren Verjährungsfristen (idR § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) als Ansprüche aus dem Deliktrecht. Zur Verhinderung von unbilligen Ergebnissen ermöglichte die Rechtsprechung eine breitere Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB.
- In Fällen, in den der Verkäufer selbst aufgrund von Insolvenz zahlungsunfähig ist, bleibt dem geschädigten Käufer lediglich der Rückgriff auf den Hersteller. Jedoch kommt die Haftung des Herstellers gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG nur in solchen Fällen in Frage, in den eine andere Sache, als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird. Ohne das Institut des Weiterfressermangels könnten keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den Hersteller entstehen.
III. Lösung der Rechtsprechung
Nach der Auffassung der Rechtsprechung ist die Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB möglich. Ob die dafür erforderliche Eigentumsverletzung vorliegt, richtet sich nach dem Kriterium der Stoffgleichheit.
Die Stoffgleichheit zwischen anfänglichem Mangel und späterem Schaden bemisst sich nach der natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise und liegt regelmäßig vor, wenn:
- die Sache aufgrund des Mangels von Anfang an nicht oder sehr eingeschränkt verwendbar ist
- der Mangel nur unter erheblichem finanziellem Aufwand behoben werden könnte
- der Mangel technisch nicht behebbar ist
Liegt Stoffgleichheit zwischen ursprünglichem Mangel und eingetretenem Schaden vor, ist nur das Äquivalenzinteresse verletzt.
Definition: Äquivalenzinteresse ist eine aus dem Vertrag resultierende Erwartung eine mangelfreie Sache zu erhalten.
Eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist zu verneinen. Denn wer eine von Anfang an unbrauchbare Sache erwirbt, kann keine Eigentumsverletzung geltend machen, da er nie unverletztes Eigentum hatte. Es kommen lediglich Ansprüche aus §§ 434 ff. BGB in Betracht.
Nicht stoffgleich sind ursprünglicher Mangel und späterer Schaden, wenn der Mangel nur einen begrenzten Teil der Sache betrifft und
- nur zu geringfügigen Funktionsbeeinträchtigungen führt
- mit geringem finanziellem und technischem Aufwand und ohne die Beschädigung anderer Teile behoben werden kann
Besteht keine Stoffgleichheit, sind sowohl Äquivalenz- als auch Integritätsinteresse des Erwerbers verletzt.
Definition: Integritätsinteresse ist das Interesse eines Vertragspartners daran, dass seine Rechtsgüter, die außerhalb der konkreten Vertragsbeziehung stehen, Unversehrtheit bleiben (sog. Erhaltungsinteresse).
Der § 823 Abs. 1 BGB ist auf den Schutz des Integritätsinteresses gerichtet und ist mithin in solchen Fällen anwendbar.
IV. Kritik der Literatur
Die von der Literatur vertretene Gegenauffassung lehnt die Anwendung des Rechtsinstituts vom weiterfressermangel aus folgenden Gründen ab:
- Die Regelungen des kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechts sind abschließend und gewähren ausreichenden Interessenschutz.
- Das Kriterium der Stoffgleichheit ist für eine genaue Abgrenzung zu unbestimmt.
- Jedenfalls seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 ist der deliktische Rückgriff obsolet und vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Folgt man dieser Ansicht, bestehen Ansprüche des Erwerbers nur gemäß §§ 434 ff. BGB.
V. Fazit
Der Umgang mit dem erläuterten Problem birgt keine weiteren, als die genannten Schwierigkeiten. Sowohl für die Auffassung der Rechtsprechung, als auch für die der Literatur gibt es gute Argumente. Für welche Ansicht man sich in Klausuren entscheidet, ist daher nebensächlich. Die überwiegende Meinung stellt aber wohl die Rechtsprechung dar. Wichtig ist es hingegen, überhaupt das Vorliegen eines Weiterfressermangels zu erkennen. Daher ist die Lektüre der eingangs genannten Urteile „Schwimmschalter-Fall“ (BGHZ 67, 359) „Kompressor-Fall“ (BGH NJW 1985, 2420) und „Gaszug-Fall“ (BGHZ 86, 256) sehr zu empfehlen.