I. Merkmale des Werkvertrages
Im Rahmen des Werkvertrages ist der Werkunternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes und mithin einem Erfolg verpflichtet. Dieser Erfolg besteht regelmäßig in der Herstellung von sowohl Bauwerken wie auch unkörperlichen Werken; des Weiteren sind auch bloße Reparaturarbeiten von § 631 BGB umfasst.
Weiteres Merkmal des Werkvertrages ist dessen Entgeltlichkeit.
Als vertragliche Besonderheit hat der Werkunternehmer für die vertragsgemäße Herstellung des erbrachten Werkes einzustehen (sog. Einstandspflicht seitens des Werkunternehmers).
Der Vertragspartner des Werkunternehmers ist der Besteller, der das zu erstellende Werk in Auftrag gibt.
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II. Abgrenzung des Werkvertrages
Abzugrenzen ist der Werkvertrag zum einen vom Dienstvertrag nach § 611 BGB, welcher zwar auch ein gegenseitiger Vertrag ist, bei dem allerdings kein Erfolg wie im Werkvertragsrecht geschuldet wird. Vielmehr steht im Rahmen des Dienstvertrages lediglich ein ernsthaftes Bemühen im Vordergrund.
Des Weiteren hat eine Abgrenzung des Werkvertrags zum Kaufvertrag nach § 433 BGB stattzufinden, dessen Vertragsgegenstand für gewöhnlich gerade nicht in der Herstellung eines Werkes oder einer Sache liegt, sondern in der Verschaffung der Kaufsache.
Zu beachten ist ferner, dass bei der Herstellung beweglicher Sachen wiederum die Regeln des Kaufrechtes Anwendung finden. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 651 S. 3 BGB.
Der früher in diesen Fällen anzuwendende Werklieferungsvertrag wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform abgeschafft.
Demgegenüber liegt bei der Herstellung oder Erzeugung unbeweglicher Sachen immer ein Werkvertrag nach § 631 BGB vor, was ein Umkehrschluss aus § 651 S. 1 BGB zeigt.
III. Der Abschluss des Werkvertrages
Beim Abschluss des Werkvertrages gelten die allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen (§§ 145 ff. BGB).
Beachten Sie: Bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung ist der Vertrag unwirksam (siehe essentialia negotii).
Die „Ohne-Rechnung-Abrede“: Bewirkt wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG die vollständige Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB.
IV. Die Hauptpflichten des Werkunternehmers
Die Hauptpflichten des Werkunternehmers bei Werkvertrag (§ 631 StGB) sind:
- Herstellung des versprochenen Werkes
- Frei von Sach- und Rechtsmängeln
Sofern das Werk mangelhaft ist und dieser Mangel nicht unbeachtlich ist, so kann der Besteller die Abnahme des Werkes verweigern.
V. Die Nebenpflichten des Werkunternehmers
Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) treffen den Werkunternehmer zahlreiche Nebenleistungs- und Schutzpflichten.
VI. Die Pflichten des Werkbestellers
Die Pflichten des Werkbestellers beim Werkvertrag (§ 631 BGB) sind:
1. Vergütungspflicht, § 631 Abs. 1 BGB
Die Vergütungspflicht des Bestellers besteht in der Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Sofern keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wurde, gilt diese nach § 632 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Bei einer Verletzung der Vergütungspflicht aus § 631 Abs. 1 BGB kann sich für den Werkunternehmer ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB ergeben, sowie ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 288 BGB.
Zudem besteht die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag für den Werkunternehmer nach § 323 BGB und unter Umständen kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB ergeben.
2. Pflicht zur Abnahme des Werkes, § 640 BGB
Der Besteller hat das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Unter der Abnahme im Werkvertragsrecht ist die körperliche Entgegennahme des Werkes zu verstehen.
VII. Die Kündigung des Werkvertrages, § 649 BGB
Die Kündigung des Werkvertrages ist in § 649 BGB geregelt. Der Vertrag kann bis zur Vollendung vom Besteller gekündigt werden.
VIII. Der Anspruch des Bestellers auf Herstellung des Werkes, § 631 Abs. 1 BGB
1. Anspruch entstanden
Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Dies setzt erstens den Abschluss eines Werkvertrages zwischen Besteller und Werkunternehmer nach §§ 631, 632 BGB voraus und zweitens die Wirksamkeit des Vertrages.
An dieser Stelle sind mögliche rechtshindernde Einwendungen in die Prüfung einzubringen, u.U. eine mangelnde Geschäftsfähigkeit des Bestellers nach den §§ 104 ff. BGB.
2. Anspruch erloschen
Der Anspruch dürfte nicht erloschen/untergegangen sein. An dieser Stelle sind mögliche Einwendungen des Werkunternehmers zu beachten.
- §§ 640, 646 BGB: Mit der Abnahme des Werkes bzw. sofern dies im konkreten Fall unmöglich ist mit der Vollendung des Werkes.
Definition: Unter der Abnahme im Sinne des § 640 Abs. 1 BGB ist die körperliche Entgegennahme des Werkes zu verstehen sowie die zumindest konkludente Erklärung des Bestellers, die erbrachte Leistung als im wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen.
Ferner erlischt der ursprüngliche Anspruch auf Werksherstellung mit dessen Abnahme (§ 362 BGB).
Zu beachten ist zudem, dass es nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB der Abnahme gleich steht, wenn der Besteller „sein“ Werk nicht innerhalb einer vom Unternehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl dies seine Pflicht ist. Darüber hinaus darf die Abnahme des Werkes nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- § 275 Abs. 1 BGB: Unmöglichkeit einer Werksherstellung
Als weitere Einwendung seitens des Werkunternehmers kommt die Unmöglichkeit der Herstellung des Werkes nach § 275 Abs. 1 BGB in Betracht, wobei der bloße Untergang des Werkes hier nicht ausreichend ist. Eine Herstellung muss schlicht völlig unmöglich sein. Der Grund liegt darin, dass der Werkunternehmer mit dem Erfolgsversprechen der Werksherstellung das unternehmerische Risiko übernommen hat.
- 649 BGB: Kündigung des Bestellers bis zur Vollendung des Werkes
- Schadensersatz statt der Leistung/ Rücktritt
Bei einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ist der Anspruch auf Leistung nach § 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen.
Im Rahmen des Rücktritts entsteht ein sog. Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB.
- Mangelhafte Herstellung
Ferner kann sich ein Untergang des Anspruchs aufgrund einer mangelhaften Herstellung des Werkes ergeben. Andernfalls würde eine Umgehung des § 635 BGB drohen.
3. Anspruch durchsetzbar
Auch müsste der Anspruch durchsetzbar sein. Somit dürften keinerlei rechtshemmenden Einreden bestehen.
Mögliche Einreden:
- Verjährung gemäß §§ 214 Abs. 1, 195 BGB
- § 635 Abs. 3 BGB analog (h.M.)
Hier wäre der erforderliche Aufwand für den Werkunternehmer im Vergleich zum Vorteil des Bestellers an einer Neuherstellung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden.
Beispiel: Die von Seiten des Unternehmers angebrachten neuen Badezimmerfliesen weisen minimale Farbabweichungen ab. Somit erscheint eine Neuherstellung nicht angebracht.
- Einrede nach §§ 275 Abs. 2, 3 BGB.
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Quellen
- Looschelders, Schuldrecht BT.