Der Werkvertrag, § 631 BGB

Der Werkvertrag, § 631 BGB

Der Werkvertrag gemäß § 631 BGB besteht stets zwischen dem Besteller und dem Werkunternehmer, welcher das jeweilige Werk gegen Zahlung einer Vergütung herstellt. Der Werkvertrag gehört mit all seinen Regelungen neben dem Kauf- und dem Dienstvertrag auch zu einem gerne gesehenen Prüfungsthema im Examen.
Werkvertrag
Lecturio Redaktion

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22.02.2024

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Inhalt

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I. Merkmale des Werkvertrages

Im Rahmen des Werkvertrages ist der Werkunternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes und mithin einem Erfolg verpflichtet. Dieser Erfolg besteht regelmäßig in der Herstellung von sowohl Bauwerken wie auch unkörperlichen Werken; des Weiteren sind auch bloße Reparaturarbeiten von § 631 BGB umfasst.

Weiteres Merkmal des Werkvertrages ist dessen Entgeltlichkeit.

Als vertragliche Besonderheit hat der Werkunternehmer für die vertragsgemäße Herstellung des erbrachten Werkes einzustehen (sog. Einstandspflicht seitens des Werkunternehmers).

Der Vertragspartner des Werkunternehmers ist der Besteller, der das zu erstellende Werk in Auftrag gibt.

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II. Abgrenzung des Werkvertrages

Abzugrenzen ist der Werkvertrag zum einen vom Dienstvertrag nach § 611 BGB, welcher zwar auch ein gegenseitiger Vertrag ist, bei dem allerdings kein Erfolg wie im Werkvertragsrecht geschuldet wird. Vielmehr steht im Rahmen des Dienstvertrages lediglich ein ernsthaftes Bemühen im Vordergrund.

Des Weiteren hat eine Abgrenzung des Werkvertrags zum Kaufvertrag nach § 433 BGB stattzufinden, dessen Vertragsgegenstand für gewöhnlich gerade nicht in der Herstellung eines Werkes oder einer Sache liegt, sondern in der Verschaffung der Kaufsache.

§ 631 BGB Abgrenzung zum Kaufrecht
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Zu beachten ist ferner, dass bei der Herstellung beweglicher Sachen wiederum die Regeln des Kaufrechtes Anwendung finden. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 651 S. 3 BGB.

Der früher in diesen Fällen anzuwendende Werklieferungsvertrag wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform abgeschafft.

Demgegenüber liegt bei der Herstellung oder Erzeugung unbeweglicher Sachen immer ein Werkvertrag nach § 631 BGB vor, was ein Umkehrschluss aus § 651 S. 1 BGB zeigt.

III. Der Abschluss des Werkvertrages

Beim Abschluss des Werkvertrages gelten die allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen (§§ 145 ff. BGB).

Beachten Sie: Bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung ist der Vertrag unwirksam (siehe essentialia negotii).
Die „Ohne-Rechnung-Abrede“: Bewirkt wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG die vollständige Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB.

IV. Die Hauptpflichten des Werkunternehmers

Die Hauptpflichten des Werkunternehmers bei Werkvertrag (§ 631 StGB) sind:

  1. Herstellung des versprochenen Werkes
  2. Frei von Sach- und Rechtsmängeln

Sofern das Werk mangelhaft ist und dieser Mangel nicht unbeachtlich ist, so kann der Besteller die Abnahme des Werkes verweigern.

V. Die Nebenpflichten des Werkunternehmers

Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) treffen den Werkunternehmer zahlreiche Nebenleistungs- und Schutzpflichten.

VI. Die Pflichten des Werkbestellers

Die Pflichten des Werkbestellers beim Werkvertrag (§ 631 BGB) sind:

1. Vergütungspflicht, § 631 Abs. 1 BGB

Die Vergütungspflicht des Bestellers besteht in der Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Sofern keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wurde, gilt diese nach § 632 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Bei einer Verletzung der Vergütungspflicht aus § 631 Abs. 1 BGB kann sich für den Werkunternehmer ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB ergeben, sowie ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 288 BGB.

Zudem besteht die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag für den Werkunternehmer nach § 323 BGB und unter Umständen kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB ergeben.

2. Pflicht zur Abnahme des Werkes, § 640 BGB

Der Besteller hat das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Unter der Abnahme im Werkvertragsrecht ist die körperliche Entgegennahme des Werkes zu verstehen.

VII. Die Kündigung des Werkvertrages, § 649 BGB

Die Kündigung des Werkvertrages ist in § 649 BGB geregelt. Der Vertrag kann bis zur Vollendung vom Besteller gekündigt werden.

VIII. Der Anspruch des Bestellers auf Herstellung des Werkes, § 631 Abs. 1 BGB

1. Anspruch entstanden

Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Dies setzt erstens den Abschluss eines Werkvertrages zwischen Besteller und Werkunternehmer nach §§ 631, 632 BGB voraus und zweitens die Wirksamkeit des Vertrages.

An dieser Stelle sind mögliche rechtshindernde Einwendungen in die Prüfung einzubringen, u.U. eine mangelnde Geschäftsfähigkeit des Bestellers nach den §§ 104 ff. BGB.

2. Anspruch erloschen

Der Anspruch dürfte nicht erloschen/untergegangen sein. An dieser Stelle sind mögliche Einwendungen des Werkunternehmers zu beachten.

  • §§ 640, 646 BGB: Mit der Abnahme des Werkes bzw. sofern dies im konkreten Fall unmöglich ist mit der Vollendung des Werkes.

Definition: Unter der Abnahme im Sinne des § 640 Abs. 1 BGB ist die körperliche Entgegennahme des Werkes zu verstehen sowie die zumindest konkludente Erklärung des Bestellers, die erbrachte Leistung als im wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen.

Ferner erlischt der ursprüngliche Anspruch auf Werksherstellung mit dessen Abnahme (§ 362 BGB).

Zu beachten ist zudem, dass es nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB der Abnahme gleich steht, wenn der Besteller „sein“ Werk nicht innerhalb einer vom Unternehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl dies seine Pflicht ist. Darüber hinaus darf die Abnahme des Werkes nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).

  • § 275 Abs. 1 BGB: Unmöglichkeit einer Werksherstellung

Als weitere Einwendung seitens des Werkunternehmers kommt die Unmöglichkeit der Herstellung des Werkes nach § 275 Abs. 1 BGB in Betracht, wobei der bloße Untergang des Werkes hier nicht ausreichend ist. Eine Herstellung muss schlicht völlig unmöglich sein. Der Grund liegt darin, dass der Werkunternehmer mit dem Erfolgsversprechen der Werksherstellung das unternehmerische Risiko übernommen hat.

  • 649 BGB: Kündigung des Bestellers bis zur Vollendung des Werkes
  • Schadensersatz statt der Leistung/ Rücktritt

Bei einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ist der Anspruch auf Leistung nach § 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen.

Im Rahmen des Rücktritts entsteht ein sog. Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB.

  • Mangelhafte Herstellung

Ferner kann sich ein Untergang des Anspruchs aufgrund einer mangelhaften Herstellung des Werkes ergeben. Andernfalls würde eine Umgehung des § 635 BGB drohen.

3. Anspruch durchsetzbar

Auch müsste der Anspruch durchsetzbar sein. Somit dürften keinerlei rechtshemmenden Einreden bestehen.

Mögliche Einreden:

  • Verjährung gemäß §§ 214 Abs. 1, 195 BGB
  • § 635 Abs. 3 BGB analog (h.M.)

Hier wäre der erforderliche Aufwand für den Werkunternehmer im Vergleich zum Vorteil des Bestellers an einer Neuherstellung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden.

Beispiel: Die von Seiten des Unternehmers angebrachten neuen Badezimmerfliesen weisen minimale Farbabweichungen ab. Somit erscheint eine Neuherstellung nicht angebracht.

  • Einrede nach §§ 275 Abs. 2, 3 BGB.

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Quellen

  • Looschelders, Schuldrecht BT.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.