Die Abgrenzung von Dienst-, Arbeits- und Werkvertrag

Die Abgrenzung von Dienst-, Arbeits- und Werkvertrag

Zwischen allgemeinen Dienst (§ 611 BGB)- sowie Arbeits (§ 611a BGB)- und Werkverträgen (§ 631 BGB) bestehen einige Gemeinsamkeiten jedoch auch viele Unterschiede. Vor allem im Bezug auf anwendbare Normen. Dies macht eine Abgrenzung zwischen den Vertragstypen unentbehrlich. Nachfolgend wird ein Überblick über die Vertragsarten und ihre wichtigsten Unterscheidungsmerkmale aufgezeigt.
Abgrenzung von Dienst-, Arbeits- und Werkvertrag
Lecturio Redaktion

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05.02.2024

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Inhalt

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I. Notwendigkeit und Konsequenzen der Abgrenzung

Die Abgrenzung zwischen einem Dienst- und einem Werkvertrag ist schon aufgrund der Tatsache notwendig, dass das Werkvertragsrecht eigene Gewährleistungsrechte beinhaltet, während bei einem Dienstvertrag nur auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht zurückgegriffen werden kann.

Die Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen einem freien Dienst- und einem Arbeitsvertrag ergibt sich außerdem daraus, dass viele Vorschriften innerhalb des Dienstvertragsrechts auf Arbeitnehmer zugeschnitten sind und nicht ohne Weiteres auf freie Dienstverträge angewandt werden können. Ein Beispiel hierfür ist etwa § 622 BGB.

Hinzukommend ist das Arbeitsrecht aus dem Dienstvertragsrecht erwachsen. Mittlerweile hat es sich aufgrund seiner umfangreichen Regelungen jedoch als eigenes Rechtsgebiet etabliert. Die Anwendung der hier enthaltenen Vorschriften ist für den Beschäftigten dabei von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung.

II. Der (freie) Dienstvertrag, § 611 BGB

Der Dienstvertrag ist in § 611 BGB geregelt. Gemäß § 611 Abs. 1 BGB wird derjenige, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet (Dienstverpflichteter). Der Vertragspartner muss demgegenüber die vereinbarte Vergütung zahlen (Dienstberechtigter). Nach § 611 Abs. 2 BGB können Dienste jeglicher Art Vertragsgegenstand sein.

III. Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB

Auch bei einem Arbeitsvertrag, § 611a BGB, handelt es sich um eine Art Dienstvertrag. Er ist jedoch insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer eine unselbständige sowie fremdbestimmte und sozial abhängige Tätigkeit ausübt.

Da zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein kräftemäßiges Ungleichgewicht besteht, wurde die Vertragsfreiheit zugunsten des Arbeitnehmers durch zahlreiche arbeitsrechtliche Vorschriften eingeschränkt. Kennzeichnend hierfür ist unter anderem die Einordnung des Arbeitsvertrags als Verbrauchervertrag sowie die Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bei seiner Begründung und Durchführung.

VI. Der Werkvertrag, § 631 BGB

Die vertragstypischen Pflichten im Rahmen eines Werkvertrags sind in § 631 BGB normiert. Nach § 631 Abs. 1 BGB wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Entscheidende Bedeutung hat § 631 Abs. 2 BGB. Hiernach kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg Gegenstand des Werkvertrags sein.

V. Die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag

Bei der Abgrenzung zwischen einem Dienst- und einem Werkvertrag können die folgenden Kriterien behilflich sein:

  • Der Umstand, dass bei einem Werkvertrag ein Erfolg geschuldet wird, bildet eins der wichtigsten Unterscheidungsmerkmale zum Dienstvertrag: Im Rahmen eines Dienstvertrags muss der Dienstverpflichtete lediglich eine Tätigkeit erbringen, ohne dass es in besonderem Maße auf einen bestimmten Erfolg ankommt
  • Für das Vorliegen eines Werkvertrags spricht außerdem die Tatsache, dass eine Bezahlung des Schuldners nur vorgesehen ist, wenn er einen bestimmten Erfolg erzielt. Ist die Vergütung unabhängig davon, ist eher von einem Dienstvertrag auszugehen. Bei einem Werkvertrag trägt der Verpflichtete mithin das Unternehmerrisiko.
  • Hingegen spricht es für einen Dienstvertrag, wenn das Eintreten des Erfolgs sich dem Einfluss des Schuldners entzieht. Dies ist beispielsweise bei einer ärztlichen Heilbehandlung der Fall.
  • Sofern die geschuldete Tätigkeit unter der fachlichen Anleitung und Mitverantwortung des Berechtigten ausgeübt wird, spricht dies gegen das Vorliegen eines Werkvertrags. In dieser Situation wird der Verpflichtete kaum bereit sein, das Unternehmerrisiko zu tragen.

VI. Die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Arbeitsvertrag

Bei der Abgrenzung zwischen einem freien Dienst- und einem Arbeitsvertrag geht es letztlich um die Unterscheidung zwischen einer selbständigen (freier Dienstvertrag) und einer unselbständigen (Arbeitsvertrag) Tätigkeit.

  • Als maßgebliches Abgrenzungskriterium gelten nach herrschender Meinung die Weisungsgebundenheit und die persönliche Abhängigkeit durch die sich die Arbeitnehmereigenschaft auszeichnet.
  • Das Bundesarbeitsgericht bezieht sich dabei auf § 84 Abs. 1, S. 2 HGB. Hiernach ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Das Gericht unterteilt die persönliche Abhängigkeit noch einmal in die Kategorien zeitliche, örtliche und sachlich-organisatorische Abhängigkeit. Diese Kriterien müssen nicht alle gemeinsam erfüllt sein. Vielmehr muss eine wertende Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Für die persönliche Abhängigkeit spricht dabei insbesondere die Integration in die Arbeitsorganisation des Dienstberechtigten. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass gerade bei Tele-Arbeit oftmals nicht sofort zwischen einem Arbeitsvertrag und einer freien Tätigkeit unterschieden werden kann.

Fazit

Eine saubere Abgrenzung zwischen den verschiedenen Vertragsarten ist in der Klausur mitunter ganz entscheidend. Die genannten Kriterien können dabei behilflich sein. Es ist aber unbedingt zu beachten, dass eine umfassende Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erforderlich ist, um tatsächlich zu einem sachgerechten Ergebnis zu gelangen.

Weiterführende Literatur

  • Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich: Besonderes Schuldrecht, 38. Aufl., München 2014
  • Krause, Rüdiger: Arbeitsrecht, 3. Aufl., Baden-Baden 2015
  • Kropholler, Jan/Jacoby, Florian/von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 13. Aufl., München 2011
  • Looschelders, Dirk: Schuldrecht Besonderer Teil, 10. Aufl., München 2015
  • Reichold, Hermann: Arbeitsrecht, 4. Aufl., München 2012
  • Kropholler, Studienkommentar BGB, Vor § 611, Rn. 2
  • Brox/Walker, SchuldR BT, § 19 Rn. 5
  • Looschelders, SchuldR BT, Rn. 541
  • Reichold, ArbeitsR, § 2 Rn. 15
  • vgl. Krause, ArbeitsR, § 2 Rn. 5

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.