I. Die gesetzlichen Regelungen zu Täterschaft und Teilnahme
Die Täterschaft ist in § 25 StGB geregelt. Gemäß § 25 I Var. 1 StGB wird als Täter bestraft, wer die Straftat selbst begeht. § 25 I Var. 2 StGB stellt demgegenüber die mittelbare Täterschaft unter Strafe, wenn eine Person die Tat „durch einen anderen“ begeht. Außerdem regelt § 25 II StGB die Mittäterschaft, die vorliegt, wenn mehrere eine Tat gemeinschaftlich verüben.
Im Gegensatz dazu sind die beiden Teilnahmeformen der Beihilfe und der Anstiftung zu nennen. Nach § 26 StGB wird als Anstifter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. § 27 I StGB besagt unter der Überschrift der Beihilfe, dass derjenige als Gehilfe bestraft wird, der vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
II. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme
In einigen Fällen kann es problematisch sein, ob die handelnde Person als Täter oder Teilnehmer einzuordnen ist.
1. Entbehrlichkeit einer Abgrenzung
Die Abgrenzung ist jedoch möglicherweise entbehrlich, wenn eine Person besondere Voraussetzungen erfüllen muss, um Täter eines bestimmten Deliktes zu sein. Liegen diese nicht vor, kommt von vornherein nur eine Teilnahme in Betracht.
Um in der Klausur nicht unnötig Zeit zu verschwenden, sollte man sich die folgenden vier Fallgruppen einprägen, bei denen eine Abgrenzung unter Umständen überflüssig ist:
- Dies ist etwa der Fall bei echten Sonderdelikten. Ein Beispiel hierfür ist der Straftatbestand der Bestechlichkeit nach § 332 I StGB. Hier kommt als Täter nur ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter in Betracht. Eine Person, die keine dieser Positionen innehat, kann folglich höchstens als Teilnehmer bestraft werden.
- Eine zweite wichtige Gruppe sind die eigenhändigen Delikte, bei denen die Tathandlung durch den Täter selbst vorgenommen werden muss, wie etwa bei den Aussagedelikten nach §§ 153 ff. StGB.
- Außerdem sind die sogenannten Pflichtdelikte anzuführen, die eine besondere Pflichtenstellung des Täters voraussetzen. Hier ist als Beispiel das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB zu nennen. Als Täter kommt hier nur ein Unfallbeteiligter in Betracht.
- Daneben gibt es Tatbestände, die – abgesehen vom üblichen Vorsatz – besondere Absichten erfordern. Dies ist etwa der Fall bei der Zueignungsabsicht im Rahmen des Diebstahltatbestandes nach § 242 I StGB.
In diesen Fallgruppen ist eine Abgrenzung nach den folgenden Theorien entbehrlich, wenn das entsprechende Tatbestandsmerkmal offensichtlich nicht vorliegt. Die Tätereigenschaft kann schon anhand des genannten Kriteriums abgelehnt werden.
2. Die Abgrenzungstheorien
Sollte eine Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme in einem Fall dennoch problematisch sein, helfen die folgenden Abgrenzungstheorien aus Literatur und Rechtsprechung:
a) Die subjektive Theorie
Die subjektive Theorie wurde früher von der Rechtsprechung vertreten. Sie besagt, dass derjenige Täter ist, der die Tat als eigene will und damit Täterwillen (animus auctoris) hat. Hingegen will der Teilnehmer lediglich eine fremde Tat unterstützen. Er hat nur einen Teilnehmerwillen (animus socii).
Diese Ansicht führte schließlich soweit, dass eine Angeklagte, die den Tatbestand vollständig selbst verwirklicht hatte, nur aufgrund von Beihilfe verurteilt wurde (siehe den vom Reichsgericht entschiedenen „Badewannen-Fall“ [RGSt 74,84]). Umgekehrt konnte auch derjenige Täter sein, der keinerlei objektive Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht hatte.
Diese Theorie verstößt damit gegen den Wortlaut von § 25 I Var. 1 StGB . Danach wird als Täter bestraft, wer die Straftat selbst begeht. Die Ansicht ist demnach abzulehnen.
b) Die formell-objektive Theorie
Nach der sogenannten formell-objektiven Theorie muss der Täter alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht haben. Gegen diese Ansicht spricht bereits, dass nach § 25 I Var. 2 StGB die mittelbare Täterschaft existiert, die eine Tatbegehung „durch einen anderen“ vorsieht.
c) Die eingeschränkt-subjektive Theorie
Die eingeschränkt-subjektive Theorie, die heute von der Rechtsprechung vertreten wird, unterscheidet immer noch zwischen Täter- und Teilnehmerwillen. Dabei legt sie jedoch bei der Frage, welcher von beiden in der Person des Handelnden vorliegt, auch objektive Kategorien zugrunde. Als solche sind beispielsweise der Wille zur Tatherrschaft, das Gewicht des Tatbeitrags in Relation zur gesamten Tat bzw. das eigene Interesse am Taterfolg zu nennen.
d) Die Tatherrschaftslehre
Als herrschende Ansicht in der rechtswissenschaftlichen Literatur ist die sogenannte Tatherrschaftslehre zu nennen. Danach muss der Täter die Tatherrschaft innehaben, womit das „In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufes“ gemeint ist, welches vom Vorsatz umfasst sein muss.
Der Täter ist in diesem Fall die „Zentralgestalt“ des Geschehens. Er kann der Tat nach seinem Willen ihren Lauf lassen, sie hemmen oder abbrechen.
e) Fazit
Bevor man in der Klausur die Frage nach der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme erläutert, sollte man zunächst prüfen, ob diese überhaupt erforderlich ist. Nimmt man eine Abgrenzung vor, sollte man sich im Ergebnis für die eingeschränkt-subjektive Theorie oder die Tatherrschaftslehre entscheiden. Die anderen beiden Theorien werden heutzutage nicht mehr vertreten.
Sofern eine Streitentscheidung nötig ist, lässt sich gegen die eingeschränkt-subjektive Theorie anführen, dass der BGH teilweise selbst einräumt, dass sie nicht immer konsequent angewandt werden kann. So wurde etwa in dem berühmten Katzenkönig-Fall auf das Kriterium einer vom Täterwillen getragenen objektiven Tatherrschaft abgestellt, um über die Frage der Täterschaft zu entscheiden.
Quellen
- BeckOK StGB/Kudlich StGB § 25 ff.
- MüKoStGB/Joecks StGB § 25 Rn. 6.
- Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, § 25 Rn. 25 ff..