Hintergrund
Die abstrakte Normenkontrolle ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, zur Überprüfung von Bundes- oder Landesrecht auf ihre Vereinbarkeit mit höherem Recht und somit zur Wahrung der Integrität der Rechtsordnung.
Geregelt ist es in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG sowie in den §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG. Die Normenkontrolle ist beliebt als Einkleidung für Grundrechtsprüfungen und Fragen des Gesetzgebungsverfahrens.
Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG:
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG.
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II. Antragsberechtigung, § 76 Abs. 1 BVerfGG
Die Antragsberechtigung ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, bzw. § 76 Abs. 1 BVerfGG. Demnach ist die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages antragsberechtigt.
Merke: Die abstrakte Normenkontrolle kennt keinen Antragsgegner! Sie ist ein objektives Beanstandungsverfahren.
III. Antragsgegenstand, § 76 Abs. 1 BVerfGG
Antragsgegenstand einer Normenkontrolle kann jede Rechtsnorm des Bundes- oder Landesrechts sein, also auch Rechtsverordnungen, Satzungen, vorkonstitutionelles Recht, usw. Voraussetzung ist jedoch, dass die beanstandete Rechtsnorm schon existent, d.h. verkündet, ist.
Eine vorbeugende Normenkontrolle gegen noch nicht existierende Gesetze ist grundsätzlich unzulässig. Begründen lässt sich dies damit, dass allenfalls das BVerfG in das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren der Legislative eingreift, was gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen würde.
Eine Ausnahme vom Verbot der vorbeugenden Normenkontrolle wird bei sog. Vertragsgesetzen zugelassen (Art. 59 GG). Dies sind Gesetze, die den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages ermöglichen. Der Hintergrund für die Ausnahme ist folgender: Mit dem Erlass eines solchen Gesetzes wird einerseits der Bundespräsident zum Vertragsabschluss ermächtigt, andererseits Bund/Länder verpflichtet, das Unionsrecht im innerdeutschen Raum umzusetzen.
Würde man eine Normenkontrolle nach Ausfertigung des Vertragsgesetzes durchführen, könnte das BVerfG zwar dessen Verfassungswidrigkeit feststellen – Bund/Länder sind aber dennoch durch den völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet, das Unionsrecht umzusetzen. Eine spätere Normenkontrolle bringt also wenig.
IV. Antragsgrund
Nach Art. 93 Abs. 1 Nr.2 GG muss der Antragssteller Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Vereinbarkeit der beanstandeten Norm mit dem Grundgesetz haben (bzw. bei Landesnormen: mit dem Grundgesetz und Bundesrecht). § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG bestimmt dagegen, dass der Antragssteller die Norm für nichtig halten muss.
§ 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG fordert gegenüber Art. 93 GG also strengere Voraussetzungen. Diese Diskrepanz ist Gegenstand eines Meinungsstreites, der in der Klausur auf jeden Fall angesprochen werden sollte. Nach Ansicht des BVerfG stellt § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG eine zulässige Konkretisierung des Art. 93 GG dar, weshalb immer die strengeren Voraussetzungen gegeben sein müssen. Erforderlich ist also das „für nichtig halten“.
Demgegenüber vertritt eine andere Ansicht, dass einfaches Bundesgesetz (BVerfGG) eine Norm des Grundgesetzes (Art. 93 GG) nicht einschränken kann, weshalb § 76 BVerfGG verfassungswidrig ist und deshalb keine Anwendung findet. Es genügen demnach „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“.
In der Klausur wird der Antragssteller in aller Regel „von der Nichtigkeit überzeugt sein“, weshalb dieser Streit entsprechend kurz zu fassen ist.
V. Objektives Klarstellungsinteresse
Da es sich um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt (s.o.), ist nach ständiger Rechtsprechung als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ein Klarstellungsinteresse des Antragsstellers erforderlich. Dies ist etwa dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsvorschrift gar keine Wirkung mehr entfaltet. Das objektive Klarstellungsinteresse wird durch den Antragsgrund in der Regel indiziert.
VI. Ordnungsgemäße Form, § 23 BVerfGG
Der Antrag bedarf gem. § 23 BVerfGG der Schriftform und einer Begründung, er ist jedoch nicht fristgebunden.
B. Begründetheit
Der Normenkontrollantrag ist begründet, soweit die beanstandete Rechtsnorm mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Prüfungsgegenstand können somit formelle, materielle und formell-materielle Gesetzes sein. In der Begründetheit ist also die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des beanstandeten Gesetzes zu überprüfen.
Handelt es sich bei der Rechtsnorm um ein Bundesrecht, ist dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen.
Merke: Ist Gegenstand der Normenkontrolle nicht ein Bundes-, sondern ein Landesgesetz, so muss die Norm in der Begründetheit auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht und dem Grundgesetz überprüft werden.
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Hier können Probleme bei der Frage der Gesetzgebungskompetenz oder im Gesetzgebungsverfahren oder der Gesetzgebungsform auftauchen.
1. Zuständigkeit / Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ist in den Art. 30, 70 ff., 105 ff. GG geregelt. Besonders beliebt ist die Anwendung des Art. 72 Abs. 2 GG, der die Gesetzgebungskompetenz des Bundes einschränkt.
2. Verfahren / Gesetzgebungsverfahren
Das Gesetzgebungsverfahren ist in den Art. 76 ff. GG geregelt und wird um die Vorschriften der GO-BT ergänzt. Hier ist ein beliebtes Problem der Verstoß gegen Vorschriften der GO-BT und dessen Auswirkungen auf die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.
Beispiel: Ein Gesetzesentwurf wird nach einer Beratung vom Bundestag beschlossen, anstatt der vorgeschriebenen drei Beratungen (§ 78 Abs. 1 GO-BT). Dies ist für die Verfassungsmäßigkeit jedoch umbeachtlich, da die GO-BT lediglich eine autonome Satzung darstellt, Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG.
3. Form (Verkündung)
Bei der Form ist das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG zu beachten!
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Nun schließt sich die bekannte Grundrechtsprüfung an, die das eigentliche Kernstück der Klausur bildet. Die Prüfung dieser ist Sachverhaltsabhängig und hat daher kein genaues Schema, meist wird jedoch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung Bestandteil dieser sein. Hier lassen sich die meisten Punkte holen, bzw. verschenken.
C. Ergebnis
Wichtig ist, am Ende einen Ergebnissatz nicht zu vergessen.
Tipp: Keine Lust zum Lesen? Dann schau dir doch dieses Video zur Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle und dieses zur Begründetheit an!