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Die Abtretung ist in den §§ 398 ff. BGB geregelt. § 398 BGB bestimmt, dass eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden kann (Abtretung). Mit dem Abschluss dieses Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des alten Gläubigers. Der bisherige Gläubiger wird dabei als Zedent, der neue Gläubiger als Zessionar bezeichnet.
Zu beachten ist ferner, dass es sich bei der Abtretung um ein abstraktes Verfügungsgeschäft handelt. Sie ist damit immer noch wirksam, wenn das zugrunde liegende Kausalgeschäft unwirksam ist oder nicht existiert. Der Zedent hat dann lediglich einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückgängigmachung der Abtretung.
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Für eine wirksame Abtretung nach den §§ 398 ff. BGB müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
I. Vertrag
Zwischen dem Zedenten und dem Zessionar muss ein Vertrag geschlossen werden, der besagt, dass der Zessionar die Forderung erhält. I. d. R. wird es sich um einen Rechtskauf nach § 453 BGB handeln. Die Zustimmung des Schuldners ist dazu nicht erforderlich. Er muss davon nicht einmal in Kenntnis gesetzt werden. Der Vertrag ist außerdem grundsätzlich formlos.
II. Tatsächliches Bestehen der Forderung
Die betroffene Forderung muss außerdem tatsächlich bestehen und auch dem Zedenten zustehen. Ein gutgläubiger Forderungserwerb ist in Ermangelung eines Rechtsscheines nicht möglich. Eine teilweise Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 405 BGB. Danach kann sich der Schuldner bei Beurkundung der Forderung durch sich selbst gegenüber dem Zessionar nicht auf das Nichtbestehen der Forderung berufen.
III. Übertragbarkeit und Bestimmbarkeit der Forderung
Außerdem muss die Forderung auch übertragbar sein. Gemäß § 399 BGB ist sie nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Daneben können auch unpfändbare Forderungen laut § 400 BGB nicht übertragen werden. Das Gesetz ordnet noch in einigen weiteren Fällen die Unübertragbarkeit an.
Abgesehen davon, kann die Forderung gegebenenfalls auch aufgrund ihrer Natur nicht übertragbar sein. Das ist beispielsweise bei höchstpersönlichen Familienrechten der Fall.
Des Weiteren muss die Forderung wenigstens bestimmbar sein. Dieses Erfordernis ergibt such aus dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Das bedeutet, dass ihre Höhe, der Schuldner und ihr Inhalt sich aus der Abtretungsvereinbarung ergeben müssen. Sofern dies zutrifft, können auch zukünftige Forderungen abgetreten werden und Globalzessionen erfolgen.
IV. Konsequenzen der Abtretung
Durch eine Abtretung geht die Forderung auf den Zessionar über. Dies ergibt sich aus § 398 S. 2 BGB. Nach § 401 Abs. 1 BGB gehen die mit der Forderung verbundenen Hypotheken, Pfandrechte und Bürgschaften ebenfalls auf den neuen Gläubiger über. Gemäß § 401 Abs. 2 BGB gilt das auch für Vorzugsrechte, die mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbunden sind.
Laut § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger außerdem die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Eine Besonderheit regelt § 405 BGB: Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.
Der Schuldner wird indessen durch § 407 BGB geschützt. Nach § 407 Abs. 1 BGB muss der neue Gläubiger die Leistung des Schuldners an den alten Gläubiger sowie jedes Rechtsgeschäft, das zwischen dem Schuldner und dem alten Gläubiger hinsichtlich der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts nichts von der Abtretung weiß.
§ 407 Abs. 2 BGB bestimmt außerdem, dass der neue Gläubiger ein Urteil gegen sich gelten lassen muss, das in einem Rechtsstreit hinsichtlich der Forderung zwischen dem alten Gläubiger und dem Schuldner nach der Abtretung ergangen ist, außer der Schuldner wusste bei Eintritt der Rechtshängigkeit von der Abtretung.
§ 408 BGB dehnt den Schuldnerschutz auch auf Mehrfachabtretungen aus.
Entsprechend § 406 BGB kann der Schuldner ferner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Der alte Gläubiger kann dem Schuldner die Abtretung aber auch anzeigen. Dann muss er die Abtretung nach § 409 Abs. 1 S. 1 BGB gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt bzw. nicht wirksam ist. Erforderlich ist hierfür aber, dass der Schuldner von der tatsächlichen Sachlage nichts weiß.
Nach § 409 Abs. 1 S. 2 BGB steht es der Anzeige gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
§ 410 Abs. 1 BGB regelt, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet ist. Auch eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Gemäß § 410 Abs. 2 BGB finden diese Vorschriften keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat. Dies gilt ebenfalls, wenn es ausgeschlossen ist, dass der Schuldner durch den Zedenten in Anspruch genommen werden kann und deshalb auf seiner Seite keine Schutzbedürftigkeit besteht.
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