Die Abtretung, §§ 398 ff. BGB

Die Abtretung, §§ 398 ff. BGB

Bei der Abtretung handelt es sich um einen wichtigen Fall des Gläubigerwechsels, der in zivilrechtlichen Klausuren häufig zum Tragen kommt. Der folgende Beitrag erklärt die Voraussetzungen und Konsequenzen der Abtretung nach §§ 398 ff. BGB.
Abtretung
Lecturio Redaktion

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15.02.2024

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Inhalt

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Die Abtretung ist in den §§ 398 ff. BGB geregelt. § 398 BGB bestimmt, dass eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden kann (Abtretung). Mit dem Abschluss dieses Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des alten Gläubigers. Der bisherige Gläubiger wird dabei als Zedent, der neue Gläubiger als Zessionar bezeichnet.

Zu beachten ist ferner, dass es sich bei der Abtretung um ein abstraktes Verfügungsgeschäft handelt. Sie ist damit immer noch wirksam, wenn das zugrunde liegende Kausalgeschäft unwirksam ist oder nicht existiert. Der Zedent hat dann lediglich einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückgängigmachung der Abtretung.

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Für eine wirksame Abtretung nach den §§ 398 ff. BGB müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

I. Vertrag

Zwischen dem Zedenten und dem Zessionar muss ein Vertrag geschlossen werden, der besagt, dass der Zessionar die Forderung erhält. I. d. R. wird es sich um einen Rechtskauf nach § 453 BGB handeln. Die Zustimmung des Schuldners ist dazu nicht erforderlich. Er muss davon nicht einmal in Kenntnis gesetzt werden. Der Vertrag ist außerdem grundsätzlich formlos.

II. Tatsächliches Bestehen der Forderung

Die betroffene Forderung muss außerdem tatsächlich bestehen und auch dem Zedenten zustehen. Ein gutgläubiger Forderungserwerb ist in Ermangelung eines Rechtsscheines nicht möglich. Eine teilweise Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 405 BGB. Danach kann sich der Schuldner bei Beurkundung der Forderung durch sich selbst gegenüber dem Zessionar nicht auf das Nichtbestehen der Forderung berufen.

III. Übertragbarkeit und Bestimmbarkeit der Forderung

Außerdem muss die Forderung auch übertragbar sein. Gemäß § 399 BGB ist sie nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Daneben können auch unpfändbare Forderungen laut § 400 BGB nicht übertragen werden. Das Gesetz ordnet noch in einigen weiteren Fällen die Unübertragbarkeit an.

Abgesehen davon, kann die Forderung gegebenenfalls auch aufgrund ihrer Natur nicht übertragbar sein. Das ist beispielsweise bei höchstpersönlichen Familienrechten der Fall.

Des Weiteren muss die Forderung wenigstens bestimmbar sein. Dieses Erfordernis ergibt such aus dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Das bedeutet, dass ihre Höhe, der Schuldner und ihr Inhalt sich aus der Abtretungsvereinbarung ergeben müssen. Sofern dies zutrifft, können auch zukünftige Forderungen abgetreten werden und Globalzessionen erfolgen.

IV. Konsequenzen der Abtretung

Durch eine Abtretung geht die Forderung auf den Zessionar über. Dies ergibt sich aus § 398 S. 2 BGB. Nach § 401 Abs. 1 BGB gehen die mit der Forderung verbundenen Hypotheken, Pfandrechte und Bürgschaften ebenfalls auf den neuen Gläubiger über. Gemäß § 401 Abs. 2 BGB gilt das auch für Vorzugsrechte, die mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbunden sind.

Laut § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger außerdem die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Eine Besonderheit regelt § 405 BGB: Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.

Der Schuldner wird indessen durch § 407 BGB geschützt. Nach § 407 Abs. 1 BGB muss der neue Gläubiger die Leistung des Schuldners an den alten Gläubiger sowie jedes Rechtsgeschäft, das zwischen dem Schuldner und dem alten Gläubiger hinsichtlich der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts nichts von der Abtretung weiß.

§ 407 Abs. 2 BGB bestimmt außerdem, dass der neue Gläubiger ein Urteil gegen sich gelten lassen muss, das in einem Rechtsstreit hinsichtlich der Forderung zwischen dem alten Gläubiger und dem Schuldner nach der Abtretung ergangen ist, außer der Schuldner wusste bei Eintritt der Rechtshängigkeit von der Abtretung.

§ 408 BGB dehnt den Schuldnerschutz auch auf Mehrfachabtretungen aus.

Entsprechend § 406 BGB kann der Schuldner ferner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Der alte Gläubiger kann dem Schuldner die Abtretung aber auch anzeigen. Dann muss er die Abtretung nach § 409 Abs. 1 S. 1 BGB gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt bzw. nicht wirksam ist. Erforderlich ist hierfür aber, dass der Schuldner von der tatsächlichen Sachlage nichts weiß.

Nach § 409 Abs. 1 S. 2 BGB steht es der Anzeige gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

§ 410 Abs. 1 BGB regelt, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet ist. Auch eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

Gemäß § 410 Abs. 2 BGB finden diese Vorschriften keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat. Dies gilt ebenfalls, wenn es ausgeschlossen ist, dass der Schuldner durch den Zedenten in Anspruch genommen werden kann und deshalb auf seiner Seite keine Schutzbedürftigkeit besteht.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.