Allgemeines zur Anfechtung, § 142 BGB
Für den Erklärenden besteht die Möglichkeit zur Anfechtung (§ 142 BGB), wenn ein anfechtbares Rechtsgeschäft vorliegt. Dies ist der Fall wenn er sich beispielsweise geirrt hat oder durch Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst wurde.
§ 142 Abs. 1 BGB:
Wird das anfechtbare Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an (= ex tunc) nichtig anzusehen
In der Klausur kann sich am folgenden Schema der Anfechtung (§ 142 BGB) orientiert werden.
Schema: Anfechtung, § 142 BGB
- I. Anfechtungsgrund
- 1. Inhaltsirrtum aus § 119 Abs. 1 Var. 1 BGB
- 2. Erklärungsirrtum aus § 119 Abs. 1 Var. 2 BGB
- 3. Übermittlungsirrtum aus § 120 BGB
- 4. Eigenschaftsirrtum aus § 119 Abs. 2 BGB
- 5. Arglistige Täuschung, § 123 Abs. 1 Var.. 1 BGB
- 6. Arglistige Täuschung durch einen Dritten, § 123 Abs. 2 BGB
- 7. Widerrechtliche Drohung, § 123 Abs. 1 Var. 2 BGB
- II. Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB
- III. Anfechtungserklärung, § 143 BGB
I. Anfechtungsgrund
Zunächst muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Anfechtungsgründe ergeben sich aus den §§ 119, 120, 123 BGB. Es wird zwischen Irrtümern bei der Willensäußerung und Irrtümern bei der Willensbildung unterschieden.
Definition: Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem.
Das Kriterium „unbewusst“ ist zur Abgrenzung von §§ 116-118 BGB wichtig, da diese nicht zur Anfechtung berechtigen. Ob das objektiv Erklärte und subjektiv Gewollte auseinanderfallen ist anhand einer Auslegung (§§ 133, 157 BGB) festzustellen.
Es gilt hier der allgemeine Grundsatz: Auslegung geht der Anfechtung vor.
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1. Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Var. 1 BGB
§ 119 Abs. 1 Var. 1 BGB:
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war.
Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung abgibt, die objektiv etwas anderes bedeutet als innerlich gemeint war. Der Erklärende irrt sich hier über die Bedeutung oder Tragweite seiner Erklärung.
D.h. der objektive und subjektive Erklärungstatbestand fallen auseinander.
Beispiel: A bestellt bei B 500 Gros Toilettenpapier und denkt, dass Gros die Größenbezeichnung für „groß“ sei. Tatsächlich bedeutet „Gros“ aber ein Dutzend mal ein Dutzend, sprich 144 Stück. Die Lieferung beinhaltete 72.000 Rollen Toilettenpapier.
2. Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Var. 2 BGB
§ 119 Abs. 1 Var. 2 BGB:
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte.
Beim Erklärungsirrtum ist sich der Erklärende über die Worte und Zeichen, die er benutzt, nicht im Klaren. Er setzt ein anderes Erklärungszeichen als gewollt. In erster Linie werden Fälle des „Sichversprechens“, „Sicherverschreibens“, „Sichvergreifens“, „Sichverklickens“ usw. erfasst.
Beispiel: F ist Inhaberin eines kleinen Modeladens. Für den kommenden Herbst möchte sie beim Großhändler G 100 Schals bestellen. Jedoch vertippt sie sich bei der Bestellung, sodass bei G eine Bestellung von 1000 Schals ankommt.
3. Übermittlungsirrtum, § 120 BGB
§ 120 BGB:
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Grundsätzlich trägt der Erklärende das Risiko über die Frage des „Wie“ der Erklärung und ob diese richtig oder falsch übermittelt wird. Da das Festhalten an der unrichtig übermittelten Willenserklärung aber unzumutbar sein kann, gewährt § 120 BGB dem Erklärenden das Recht ein, die irrtümlich unrichtig übermittelte Willenserklärung anzufechten.
§ 120 BGB verweist auf § 119 BGB. Es ist daher erforderlich, dass er sie bei verständiger Würdigung nicht mit dem zugegangenen Inhalt abgegeben hätte.
Der Erklärende muss zunächst einen Erklärungsboten oder eine Einrichtung zur Übermittlung seiner Willenserklärung einsetzen. Auf einen Vertreter ist § 120 BGB hingegen nicht anzuwenden, da dieser keine fremde, sondern eine eigene Erklärung abgibt und es nach § 166 Abs. 1 BGB grundsätzlich auf seine Willensmängel ankommt.
Nach herrschender Meinung liegt keine Übermittlung im Sinne des § 120 BGB vor, wenn der Bote die Erklärung bewusst falsch übermittelt. Die Erklärung ist dem Geschäftsherren nicht zuzurechnen, sodass erst gar keine Anfechtungslage zustande kommt.
4. Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB
§ 119 Abs. 2 BGB
Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Definition: Eigenschaften einer Sache sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind.
Die Sache nach § 119 Abs. 2 BGB ist weiter zu verstehen als nur die körperlichen Gegenstände aus § 90 BGB. Es werden auch unkörperliche Gegenstände wie Rechte, Forderungen, Sachgesamtheiten, Unternehmen usw. erfasst. Wichtig ist hierin der wertbildende Charakter. Der Wert selbst ist aber nicht Bestandteil des Begriffs der Sache.
Definition: Eigenschaften einer Person sind Merkmale, die ihr für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren.
Zu den Eigenschaften einer Person gehören beispielsweise Alter, Geschlecht oder Beruf.
Dem Wortlaut des § 119 Abs. 2 BGB muss zusätzlich eine verkehrswesentliche Eigenschaft vorliegen.
Definition: Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie den objektiv zu bestimmenden wirtschaftlichen Zweck des Vertrags ausmacht und dies auch für den Vertragspartner erkennbar ist.
5. Arglistige Täuschung, § 123 Abs. 1 Var. 1 BGB
§ 123 Abs. 1 Var. 1 BGB:
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung […] bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
Nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigt ein Motivirrtum zur Anfechtung der Willenserklärung, wenn er auf einer arglistigen Täuschung beruht. Damit soll die Freiheit zur Willensentschließung gewahrt werden.
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a) Täuschungshandlung: Aktiv und passiv
Zunächst muss eine Täuschungshandlung iSd. § 123 Abs. 1 BGB vorliegen.
Definition: Darunter ist ein Verhalten zu verstehen, welches in einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorruft. Eine Täuschungshandlung kann in einem positiven Tun liegen.
Das heißt, dass wahrheitswidrige Behauptungen für den Vertragsschluss bedeutsame Umstände sind.
Beispiel: Zurückdrehen des Kilometerzählers eines zum Verkauf stehenden Autos.
Eine Täuschungshandlung iSd. § 123 Abs. 1 BGB kann auch in einem Unterlassen vorliegen. Darunter zählt beispielsweise Schweigen. Eine derartige Unterlassung ist jedoch nur dann beachtlich, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht. Diese Pflicht ist gegeben, wenn eine Mitteilung des Umstandes nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen geboten ist. Zulasten einer Partei muss also ein Informationsgefälle bestehen.
Folgende Fallgruppen sind für die arglistige Täuschung (§ 123 BGB) ausschlaggebend:
- Stellt eine der Vertragsparteien Fragen, müssen diese vollständig und richtig beantwortet werden.
- Wichtige Umstände, die für eine Willensbildung notwendig und erkennbar von bedeutender Kraft sind, müssen ungefragt offenbart werden.
- Bei einem besonderen Vertrauensverhältnis besteht eine Aufklärungspflicht.
b) Kausalität
Definition: Erforderlich ist demnach, dass die Täuschung zu einem Irrtum des Getäuschten führt und dieser Irrtum für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich ist.
Der Wortlaut der arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB erwartet, dass die Täuschungshandlung für die Willenserklärung ursächlich sein muss.
Folglich muss im Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen worden sein. Es ist unerheblich, worauf sich der Irrtum bezieht. Ein kausaler Zusammenhang ist nicht nur zwischen einer Täuschung und dem daraus folgenden Irrtum gegeben, wenn eine falsche Vorstellung durch die Täuschung hervorgerufen wird, sondern auch dann, wenn sie durch die Täuschung aufrechterhalten wird.
Jedoch fehlt es an einem Zusammenhang, wenn derjenige, der getäuscht werden soll, den Sachverhalt kennt. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Getäuschte seinen Irrtum durch Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vermeiden können.
c) Arglistige Täuschung
Die Täuschungshandlung iSd. § 123 Abs. 1 BGB muss auch arglistig gewesen sein. Es muss also eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) vorliegen.
Definition: Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt, der Täuschende also weiß und will, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führt.
d) Widerrechtlich
Ebenfalls muss die arglistige Täuschung (§ 123 BGB) widerrechtlich gewesen sein. Dieses Problem stellt sich häufig im Rahmen von Bewerbungsgesprächen und wahrheitsgemäßen Aussagen auf bestimme Fragen wie einer vorliegenden Schwangerschaft. Es ist insofern ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, welches sich häufig erübrigt und nicht angesprochen werden muss.
6. Arglistige Täuschung durch einen Dritten, § 123 Abs. 2 BGB
§ 123 Abs. 2 BGB:
Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. […]
Sobald ein Dritter die arglistige Täuschung (§ 123 BGB) begeht, dann ist die arglistige Täuschung (§ 123 BGB) nur dann anfechtbar, wenn der Erklärungsempfänger die arglistige Täuschung (§ 123 BGB) des Dritten kannte oder kennen musste, § 123 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber nutzt hier nicht die Worte „niemals“ oder „nie“, sondern „manchmal“. Daher ergibt sich die Frage, ob sich der Anfechtungsgegner dem Dritten zurechnen lassen muss.
Verübt also ein anderer als der Erklärungsempfänger die arglistige Täuschung (§ 123 BGB), so soll der Empfänger grundsätzlich auf die Erklärung des Getäuschten vertrauen dürfen, schließlich hat er nie getäuscht. Schutzwürdig ist er dem Wortlaut des § 123 Abs. 2 BGB nach aber dann nicht, wenn er bösgläubig ist, sprich er selbst die Täuschung kannte oder hätte kennen müssen.
Ein Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist aber nur jemand am Geschäft unbeteiligtes. Als Dritter kommt beispielsweise ein Vertreter in Betracht. Alle Vertrauenspersonen des Erklärungsempfängers sind sogenannte Nichtdritte und werden ihm in jedem Fall zugerechnet. Das würde bedeuten, dass nicht Absatz 2, sondern vielmehr Absatz 1 des § 123 BGB greift.
7. Widerrechtliche Drohung, § 123 Abs. 1 Var. 2 BGB
§ 123 Abs. 1 Var. 2 BGB:
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung […] widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
Wie auch bei der arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) soll auch eine Möglichkeit zur Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) bestehen, die eine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit gewährleistet, § 123 Abs. 1 Var. 2 BGB.
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Fall: X sagt zu Y: „Wenn du mir nicht Dein Handy schenkst, sage ich bei der Polizei aus, dass Du gestern im betrunkenen Zustand einen Fahrradfahrer angefahren und daraufhin Fahrerflucht begangen hast!“ Das stimmte tatsächlich und Y schenkt X sein Handy. Kann Y diesen Schenkungsvertrag anfechten?
a) Widerrechtliche Drohung
Definition: Unter Drohung ist das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Als Übel genügt dabei jeglicher Nachteil. Eine Drohung ist dann widerrechtlich, wenn der Zweck (= der erstrebte Erfolg), das Mittel (= Handlung mit der gedroht wird) oder die Zweck-Mittel-Relation verboten oder sittenwidrig sind.
Zum Fall: Zwischen X und Y ist ein Schenkungsvertrag gemäß § 516 BGB zustande gekommen. Y könnte den Vertrag wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 Abs. 1 Var. 2 BGB anfechten. X droht Y mit einer Anzeige bei der Polizei und stellt dadurch ein künftiges Übel für Y in Aussicht, auf das er Einfluss hat.
Fraglich ist, ob diese Drohung (§ 123 BGB) widerrechtlich ist. Der Zweck des X, sich von Y ein Handy schenken zu lassen, ist nicht widerrechtlich. Das Mittel, also In-Aussicht-Stellen einer Anzeige bei der Polizei, die sogar der Wahrheit entspricht, kann nicht als verboten oder sittenwidrig bezeichnet werden. Dennoch ist die vorliegende Drohung (§ 123 BGB) widerrechtlich, da die Ausnutzung der Kenntnis von einer fremden Straftat für eigene Vorteile zu missbilligen ist (nach der Widerrechtlichkeit der Zweck-Mittel-Relation).
Letztlich muss auch die Drohung (§ 123 BGB) für die Abgabe der Willenserklärung kausal sein.
Zum Fall: Die Drohung (§ 123 BGB), dass X zur Polizei gehen und Y anzeigen würde, hat Y dazu bewogen, X sein Handy zu geben. Damit war die widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) ursächlich für die von Y abgegebene Willenserklärung.
b) Willen muss zur Willenserklärung führen
§ 123 Abs. 1 Var. 2 BGB verlangt schließlich, dass der Erklärende zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt sein muss. Daraus ergibt sich, dass der Drohende den Willen haben muss, den Bedrohten zu einer Willenserklärung zu bestimmen.
II. Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB
Hier ist zwischen zwei Fristen zu unterscheiden: § 121 BGB umfasst die Anfechtung der Fälle aus §§ 119 und 120 BGB und erwartet ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich), nachdem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Fristbeginn ist mit Kenntniserlangung des Irrtums bzw. der falschen Übermittlung.
III. Anfechtungserklärung, § 143 BGB
Da es sich beim Anfechtungsrecht um ein Gestaltungsrecht handelt, ist zuletzt eine Erklärung notwendig, damit die Rechtsfolge herbeigeführt werden kann. § 143 Abs. 1 BGB erklärt explizit, dass die Anfechtungserklärung durch den Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen muss.
Diese Erklärung ist eine formfreie einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
Der Anfechtungsgrund braucht in der Erklärung („ich fechte an“) nicht ausdrücklich genannt zu werden. Erforderlich ist jedoch, dass für den Anfechtungsgegner nach den Grundsätzen des Treu und Glaubens erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund sich der Anfechtungsberechtigte stützt.
Quellen
- Jauernig/Mansel, 18. Auflage 2021.