I. Die ausgeübte Innenvollmacht (Problemaufriss)
Das Problem der Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht entsteht dann, wenn die Bevollmächtigung an einem Willensmangel leidet.
Da die Bevollmächtigung ein Rechtsgeschäft ist, gelten die allgemeinen Regeln für Willensmängel des Bevollmächtigenden und Bevollmächtigten: Wenn eine andere Vollmacht objektiv zum Ausdruck gebracht und erteilt wurde, als der Vollmachtgeber subjektiv wollte, ist diese Vollmacht anfechtbar.
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Dies ist deshalb problematisch, weil dem Vertreter durch die Anfechtung ex tunc die Vollmacht entzogen wird (§ 142 Abs. 1 BGB), er also zum Vertreter ohne Vertretungsmacht wird.
So lange die Vollmacht noch nicht ausgeübt wurde, ergibt sich in einem solchen Fall kein Problem: Die Vollmacht kann gem. § 168 BGB widerrufen werden.
Bei der ausgeübten Vollmacht, d.h. zwischen dem Vertreter, dem Vertretenen und dem Vertragspartner ist schon ein Vertrag geschlossen worden, ginge ein Widerruf der Vollmacht ins Leere.
Besteht die Vollmacht in Form der Außenvollmacht, muss der Vertretene die Vollmacht auch gegenüber dem Vertragspartner anfechten, § 143 Abs. 2 BGB. Dieser kann dann Schadensersatz nach § 122 BGB verlangen, sofern ihm ein Schaden entstanden ist.
Daneben haftet der (vermeintliche) Vertreter grundsätzlich aus § 179 BGB, wobei diese Norm jedoch von dem spezielleren § 122 BGB verdrängt wird, da ein schutzwürdiges Interesse durch den Vertretenen veranlasst wurde.
Anders liegt der Fall, wenn die Vollmacht in Form einer Innenvollmacht erteilt wurde.
II. Streitstand
Stark umstritten ist die Lösung im Falle einer Innenvollmacht.
1. Eine Ansicht
Der naheliegende Lösungsweg lässt den Vertretenen seine Bevollmächtigung anfechten, wodurch der Vertreter zum falsus procurator wird. Dieser haftet dann dem Vertragspartner gem. § 179 Abs. 2 BGB auf das negative Interesse, da er gutgläubig von dem Vorliegen seiner Vertretungsmacht ausging, was er auch durfte.
Der Vertreter kann dann beim Vertretenen nach § 122 BGB einen Schadensersatz geltend machen. Historisch ist dieses Ergebnis ebenso vom damaligen BGB-Gesetzgeber für korrekt gehalten worden. Dennoch wird teilweise eine Korrektur gefordert, da der Vertreter mögliche Insolvenzrisiken des Vertretenen tragen müsse.
2. Andere Ansicht
Eine andere Ansicht will dementsprechend die Anfechtung gänzlich ausschließen; dies ergebe sich aus § 166 Abs. 1 BGB. Hiernach könne der Vertretene das Vertretergeschäft nur dann vernichten, wenn sich der Vertreter (und nicht der Vertretene) geirrt habe. Die oben genannte Lösung führe jedoch de facto zu einer Anfechtung des vom Vertreter vorgenommenen Geschäfts.
Ansonsten würde die Anfechtung zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts führen, also kann sich der Anfechtende im Ergebnis von einem Vertrag lösen, den er wegen § 166 Abs. 1 BGB eigentlich nicht anfechten kann. Der Vertretene wälzt in diesen Fällen also eine Störung im Innenverhältnis auf Dritte ab.
Man könne außerdem die ausgeübte Innenvollmacht mit der Anscheinsvollmacht vergleichen, diese sei nach h.M. nicht anfechtbar. Wer jedoch willentlich eine Vollmacht erteilt hat, dürfe nicht besser stehen als derjenige, der sich bloß den Rechtsschein einer Vollmacht zurechnen lassen muss.
Auch habe der Vertreter mehr Möglichkeiten sich von seiner Vertragserklärung zu lösen, als wenn er selbst gehandelt hätte. Es sei unbillig, das der Vertreter das Insolvenzrisiko tragen müsse.
Dagegen spricht jedoch, dass es in § 166 Abs. 1 BGB nur um das Hauptgeschäft betreffende Willensmängel geht – nicht um Willensmängel bei der Bevollmächtigung. Ferner widerspricht diese Ansicht der Wertung der §§ 116 ff. BGB, wonach der Erklärende grundsätzlich nicht an nicht Gewolltes gebunden ist.
Außerdem ist der Vergleich mit der unanfechtbaren Anscheinsvollmacht problematisch: Erstens herrschen massive Zweifel an dieser Institution selbst, zweitens betrifft die Anscheinsvollmacht den Erteilungstatbestand an sich, die Anfechtung betrifft aber Willensmängel bei diesem Erklärungstatbestand.
3. Weitere Ansicht
Nach einer weiteren Ansicht soll der Vertretene das Hauptgeschäft anfechten, da die Anfechtung zwar in rechtlicher Hinsicht die Vollmacht betreffen würde, in wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht jedoch das Hauptgeschäft des Vertreters. Ein Angriff gegen die Vollmacht, aufgrund derer der Vertreter bereits ein Geschäft abgeschlossen habe, bedeute rechtlich einen Angriff gegen dieses Geschäft.
Darüber hinaus könne hiernach der Schutz des Dritten am besten erreicht werden, da diesem ein Anspruch aus § 122 Abs. 1 BGB direkt zusteht. Es sei also gem. § 143 Abs. 3 BGB analog gegenüber dem Vertragspartner anzufechten, diesem hat der Vertretene dann auch nach § 122 BGB Schadensersatz zu leisten.
Der Vertreter haftet in diesem Fall dagegen nicht aus § 179 BGB, da die Anfechtung sich nicht auf die Vertretungsmacht beziehe. Dagegen spricht jedoch, dass das Hauptgeschäft selbst nicht unter Willensmängeln leidet.
III. Bevorzugter Lösungsweg / Streitentscheid
Die erstgenannte, dogmatisch korrekte Lösung erscheint vorzugswürdig und bedarf keiner Korrektur: Zunächst spricht der Wortlaut dafür, denn das Gesetz lässt nicht erkennen, dass die Vollmacht nicht anfechtbar sein soll. Vielmehr ist sie den anderen Willenserklärungen gleichzustellen. Außerdem ist eine ungebrauchte Vollmacht unstreitig anfechtbar, gerade eine unwiderrufliche Vollmacht kann nur durch Anfechtung aufgehoben werden.
Insofern ist nicht ersichtlich, warum diese Regeln bei der ausgeübten Vollmacht nicht mehr gelten sollen, obwohl dogmatisch das Vertretergeschäft abstrakt vom Grundverhältnis ist. Der Vertretene ist derjenige, der sich irrt und den Fehler verursacht, insofern ist es sachgerecht, dass er abschließend haftet.
Es würde auch wirtschaftlich keinen Sinn machen, ihm sein Anfechtungsrecht zu verwehren, denn hätte er das Hauptgeschäft selbst abgeschlossen, hätte er es ohne Probleme anfechten können. Es ist nicht ersichtlich, warum er im Falle der Stellvertretung benachteiligt werden sollte.
Der Vertreter muss im Übrigen selbst wissen, worauf er sich einlässt – es gibt schließlich keinen Zwang zur Stellvertretung. Wenn er beim Vertretenen keinen Schadensersatz gem. § 122 BGB bekommen kann, fällt dies in seine Sphäre: Er trägt die Insolvenzrisiken der Person, die er sich als Vertragspartner (§ 662 BGB) ausgesucht hat.
Für den Vertragspartner ist klar, dass es sich bei seinem gegenüber um einen Vertreter handelt, denn dieser muss offenkundig im Namen des Vertretenen handeln. Demnach muss dem Dritten bewusst sein, dass es im Rahmen dieses Geschäfts erhöhte Risiken geben kann. Er kann sich selbstständig dadurch schützen, dass er sich eine Vollmachtsurkunde gem. § 172 BGB vorlegen lässt.
Dann würde die Anfechtung der Innenvollmacht zwar die Vertretungsmacht des Vertreters vernichten, gegenüber dem Vertragspartner bliebe sie aber in Kraft, bis auch ihm gegenüber ein Erlöschen angezeigt würde. Dies kann zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht passiert sein, insofern vernichtet die Anfechtung in diesen Fällen nicht den Rechtsschein der Vollmachtsurkunde.
Im Ergebnis bleibt es damit bei der gesetzlichen Lösung: Der Vertreter haftet dem Vertragspartner gem. § 179 BGB und der Vertretene dem Vertreter gem. § 122 BGB.
Quellen
- Bork, BGB AT, 3. Aufl. 2011
- Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 24. Aufl. 2013