Die Anstiftung, § 26 StGB

Die Anstiftung, § 26 StGB

Dass ein Anstifter gleich einem Täter bestraft wird, steht ausdrücklich in § 26 StGB und ist unumstritten. Doch was passiert, wenn der Täter zu einem Delikt bereits entschlossen ist und ein anderer diesen Tatentschluss durch seinen Einfluss nur verändert? Ist er dennoch als vollwertiger Anstifter zu bestrafen? Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur Anstiftung (§ 26 StGB) und erläutert danach die Sonderfälle der Anstiftung.
Anstiftung
Lecturio Redaktion

·

20.02.2024

·

Inhalt

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I. Anstiftung, § 26 StGB

§ 26 StGB:

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Für jede Anstiftung ist somit stets das Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) Voraussetzung. Nicht jedoch einer schuldhaften! Aus dieser Haupttat wird der grundsätzliche Unwertgehalt des Anstifters abgeleitet (Grundsatz der limitierten Akzessorietät).

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Die Haupttat kann dabei als vollendetes Delikt oder auch als strafbarer Versuch vorliegen. Außerdem ist die Vorschrift des § 28 StGB zu beachten, die nur bei täterbezogenen persönlichen Merkmalen eingreift.

Eine Anstiftung ist auch dann möglich, wenn der Haupttäter schuldlos handelt. Dies ist wichtig bei Sonderdelikten und eigenhändigen Delikten, da hier eine mittelbare Täterschaft an der Täterqualität scheitern würde.

Anstiftung
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1. Schema: Anstiftung, § 26 StGB

Prüfungsschema der Anstiftung (§ 26 StGB):

  • A. PRÜFUNG DES HAUPTTÄTERS
    Prüfung wie Alleintäter (immer vor der Anstiftung, um Inzidenzprüfungen zu vermeiden)
  • B. PRÜFUNG DES ANSTIFTERS
  • I. Tatbestand
    • 1. Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat
    • 2. Teilnahmehandlung: Bestimmen zur Haupttat
    • 3. Doppelter Anstiftervorsatz
      • a) Vosatz hinsichtlich der Haupttat
      • b) Vosatz hinsichtlich des Bestimmens der Haupttat
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld

2. Bestimmen

Für eine Anstiftung (§ 26 StGB) muss der Anstifter den Haupttäter zu dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat bestimmen.

Definition: Der Anstifter bestimmt den Haupttäter zur Tat, d.h. er ruft bei diesem (zumindest mitursächlich) den Tatentschluss hervor.

Mittel der Anstiftung können alle Willensbeeinflussungen sein:

Willensbeeinflussungen
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Nicht ausreichend für eine Anstiftung ist die Schaffung einer nur tatanreizenden Situation, hier fehlt es an dem erforderlichen geistigen Kontakt.

Es ist stets ein kommunikativer Kontakt zwischen Anstifter und Haupttäter erforderlich. Fehlt es hieran, kommt jedoch eine Beihilfe in Betracht.

Zur Tat bereits fest entschlossene Täter (sog. ominimodo facturus) können nicht mehr angestiftet werden, weil der Tatentschluss bereits feststeht und insoweit vom Anstifter nicht mehr hervorgerufen werden kann. In Betracht kommt aber ggf. versuchte Anstiftung bzw. Beihilfe durch Verstärken oder Aufrechterhalten des bestehenden Tatentschlusses. Dies wird häufig übersehen, sollte aber stets geprüft werden.

3. Doppelter Anstiftervorsatz

Für die Anstiftung (§ 26 StGB) benötigt es einem doppelten Anstiftervorsatz.

Der Vorsatz des Anstifters muss sich zum einen auf das Hervorrufen des Tatentschlusses und zum anderen auch auf die Vollendung der Haupttat beziehen.

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt, d.h. der Anstifter muss wissen, dass und wozu er den Haupttäter bestimmt.

Bedingter Vorsatz
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Der Anstifter muss zu einer bestimmten Haupttat anstiften. Es genügt daher für die Annahme eines Anstiftervorsatzes nicht, wenn lediglich zu irgendwelchen  Taten angestiftet wird. Er muss ein in Grundzügen konkretes Gesamtbild der Haupttat vor Augen haben.

II. Sonderfälle der Anstiftung

In den Sonderkonstellationen der Anstiftung, der Auf-, Um- und Abstiftung geht es immer darum, dass ein bereits zur Tat entschlossener Täter, also ein omnimodo facturus, vorhanden ist.

Ein Hervorrufen des Tatentschlusses im Sinne des § 26 StGB in ihm ist nicht mehr möglich, denn der Entschluss wurde längst gefasst. Daher scheidet die Anstiftung in solchen Fällen aus.

Übt ein anderer dennoch Einfluss auf den zur Tat Entschlossenen aus, so ist der rechtliche Umgang mit dieser Art von Einflussnahme umstritten.

Sonderfälle der Anstiftung
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1. Aufstiftung

Unter dem Begriff Aufstiftung versteht man die Anstiftung zur Qualifikation. Ein bereits zur Begehung eines Grunddelikts entschlossener Täter wird vom Anstifter zur Begehung der Qualifikation bestimmt.

Beispiel: T beschließt O heftig zu verprügeln. A überzeugt ihn jedoch davon, dass es einfacher sei ihn mit einem Messer zu verletzen.

Aufstiftung
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Vorliegend wurde T also zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, statt einer einfachen gemäß § 223 StGB aufgestiftet. Der rechtliche Umgang mit der Aufstiftungsproblematik ist umstritten.

Folgende sind die wesentlichen vertretenen Ansichten:

  • Gemäß der Qualifikationstheorie ist ein Aufstifter stets wegen Anstiftung zur ganzen Tat zu bestrafen. Denn das neu geschaffene Mehr an Unrecht ist nicht isoliert zu betrachten, sondern als Unrechtseinheit mit dem Grunddelikt. Wollte der Gesetzgeber eine andere Betrachtungsweise bezwecken, so hätte er separate Tatbestände und keine Qualifikationen geschaffen, so die Vertreter dieser Theorie.
  • Laut der Unwertsteigerungstheorie wird als Anstifter zur gesamten Tat nur bestraft, wer den Unwert der Tat konkret gesteigert hat.
  • Anstifter ist nach der Wesentlichkeitstheorie nur derjenige, der durch seinen Einfluss eine wesentliche Steigerung des Unrechtsgehalts herbeigeführt hat. Fand lediglich eine unwesentliche Modifizierung statt, so kommt nur Strafbarkeit wegen psychischer Beihilfe in Betracht.

Kernpunkt dieser Theorien lässt sich so zusammenfassen: Der Hintermann veranlasst die Verbindung der ursprünglichen und neuen Teile des Delikts und erschafft dadurch ein völlig neues Unrecht, für das er, zumindest in der konkreten Ausprägung als hervorrufender Anstifter fungiert.

Das Hauptproblem der genannten Theorien besteht in darin, dass dem Aufstifter auch das Hervorrufen des Grunddelikts beim Haupttäter angelastet wird. Dies ist bei einem omnimodo facturus jedoch nicht möglich. Eine solche Unterstellung ist, vor allem in Anbetracht der hohen Strafdrohung für Anstifter (gleich dem Täter, § 26 StGB), unverhältnismäßig. Zudem schaffen Begriffe wie „wesentlich“ oder „konkret“ keine geeigneten Kriterien zur Bewertung, sondern führen nur zur Betrachtung des Einzelfalls. Eine weitere Ansicht differenziert daher:

  • In einer bloßen Aufstiftung liegt kein Hervorrufen des Tatentschlusses, so die aluid-Theorie. Eine Anstiftung zu einem „Mehr“ an Unrecht ist nur dann möglich, wenn dieser Teil auch eigenständig strafbar ist. Wird die Tat also qualitativ verändert, liegt Anstiftung vor. In sonstigen Fällen kommt nur psychische Beihilfe in Betracht.

Unstrittig verneint man die Anstifterstrafbarkeit bei einer lediglich quantitativen Steigerung des Unrechts. Überredet A den, zu ein paar Schlägen ins Gesicht entschlossenen, T das Opfer  heftig zu verprügeln, ist A nicht Anstifter.

Aufstiftung -1
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2. Umstiftung

Von einer Umstiftung spricht man, wenn ein zur Tat entschlossener Haupttäter zur Begehung einer anderen Tat angestiftet wird. Eine andere Tat liegt dann vor, wenn ein anderes Rechtsgut oder eine andere Person zum Tatobjekt werden.

Beispiel: T will sich an O rächen und ist entschlossen ihn zu verprügeln. A überzeugt T jedoch davon, dass es viel effektiver sei O’s Hund zu töten.

Darin kann eine Anstiftung zu sehen sein. Nimmt der Umstifter jedoch nur Einfluss auf unwesentliche Modalitäten wie Zeit oder Ort der Tat, so erfolgt keine Strafbarkeit als Anstifter.

3. Abstiftung

Abstifter ist derjenige, der einen entschlossenen Täter dazu veranlasst, statt der Qualifikation nur das Grunddelikt, zu begehen.

In solchen Fällen verneint man die Strafbarkeit wegen Anstiftung aus zwei Gründen:

  • Im Vorsatz zur Begehung der Qualifikation ist der Vorsatz zur Begehung des Grunddelikts enthalten, daher ist der Täter im Hinblick auf das Grunddelikt ein omnimodo facturus, dessen Anstiftung nicht mehr möglich ist.
  • Der Abstifter handelt jedoch im Sinne der Risikoverringerung. Er darf daher nicht schlechter gestellt werden, als ein Untätiger.

III. Fazit

Die Schwierigkeit der Sonderfälle der Anstiftung besteht vor allem darin überhaupt zu erkennen, dass ein Sonderfall der Anstiftung vorliegt. Deshalb ist in Sachverhalten, in denen ein bereits entschlossener Täter unter Einfluss eines Dritten steht, immer die Frage zu stellen, ob dieser tatsächlich Anstifter ist.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.