Die arbeitsrechtliche AGB-Kontrolle

Die arbeitsrechtliche AGB-Kontrolle

In arbeitsrechtlichen Klausuren spielt auch immer mal eine AGB-Kontrolle mit. Somit sollen zusätzlich zum Pflichtstoff des BGB AT auch die Besonderheiten des Arbeitsrechts im Rahmen einer AGB-Kontrolle beherrscht werden. In großen Teilen vollzieht sich eine arbeitsrechtliche AGB-Kontrolle ebenso wie eine „normale“ AGB-Prüfung nach den §§ 305 ff. BGB. Dieser Beitrag erklärt die Unterschiede.
arbeitsrechtliche AGB-Kontrolle
Lecturio Redaktion

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19.02.2024

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Inhalt

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Tipp: Da die AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen größtenteils identisch mit der normalen AGB-Kontrolle ist, solltest du dir unbedingt diesen Artikel zur AGB-Kontrolle durchlesen!

I. Historisches zur AGB-Kontrolle

Mit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 hat sich auch das AGB-Recht umfassend geändert. Vor dem Jahre 2002 unterlagen vorformulierte Arbeitsverträge gerade keiner AGB-Kontrolle. Bis heute findet in gewissen arbeitsrechtlichen Bereichen nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB noch immer keine Klauselkontrolle statt, so u.a. bei Betriebs- und Dienstvereinbarungen oder auch Tarifverträgen.

Vorformulierte Arbeitsverträge sind heute jedoch grundsätzlich einer ABG-Kontrolle zu unterziehen, wobei aber die arbeitsrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

Gemäß den §§ 133, 157 BGB sind AGB grundsätzlich objektiv auszulegen, wobei als Maßstab der redliche, rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Vertragspartner heranzuziehen ist.

II. Aufbau der arbeitsrechtlichen AGB-Kontrolle

Beachte: Eine eventuelle Nichtigkeitsprüfung geht einer Unwirksamkeitsprüfung gemäß §§ 305 ff. BGB grundsätzlich vor. Mögliche Nichtigkeitsgründe können hier sein z.B. § 12 EFZG oder auch z.B. § 202 Abs. 1 BGB.

1. Anwendbarkeit des AGB-Rechts

Zunächst müsste das AGB-Recht überhaupt Anwendung finden.

a. Vorliegen von AGB

AGB sind gemäß § 305 Abs. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen.

  • Für eine Vielzahl von Verträgen: Da der Arbeitgeber nach § 14 BGB Unternehmer und der Arbeitnehmer nach § 13 BGB Verbraucher ist, sind auch einmalige Vereinbarungen einer AGB-Kontrolle zu unterwerfen, sofern der Arbeitnehmer diese inhaltlich nicht beeinflussen kann. Grundsätzlich hat dieser Prüfungspunkt nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB aber keine bzw. keine große Bedeutung.
  • Vorformuliert: Die Klausel muss vorformuliert sein.
  • Vom Verwender gestellt: Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gelten in Arbeitsverträgen verwendete Vertragsbedingungen als vom Arbeitgeber gestellt.
  • Nicht im Einzelnen ausgehandelt: Ferner darf die Klausel nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nicht im Einzelnen ausgehandelt sein, d.h. der Arbeitgeber muss diese inhaltlich zur Disposition gestellt haben.

b. Verstoß gegen das Umgehungsverbot

Das AGB-Recht findet trotz fehlender AGB Anwendung, sofern nach § 306a BGB gegen das Umgehungsverbot verstoßen wurde.

2. Einbeziehung, §§ 305 ff. BGB

Zudem müssten die AGB über §§ 305 – 305c BGB in den Vertrag einbezogen sein.

Beachte:  Die § 305 Abs. 2, 3 BGB finden im Arbeitsrecht nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB keine Anwendung.

Eine rechtsgeschäftliche Einbeziehung findet nur dann statt, sofern der Arbeitnehmer mit deren Geltung wenigstens konkludent einverstanden ist. Folglich können arbeitsrechtliche AGB lediglich kraft rechtsgeschäftlicher Abrede zum Vertragsbestandteil werden. Somit ist entweder eine stillschweigende oder ausdrückliche Willensübereinstimmung der Vertragspartner zur Geltung der AGB vonnöten.

Eine Einbeziehung in den Vertrag findet lediglich dann nicht statt, sofern eine Individualabrede oder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB vorliegt.

3. Inhaltskontrolle, §§ 307 ff. BGB

Des Weiteren hat über die §§ 307 – 309 wie in der „normalen“ AGB – Prüfung eine Inhaltskontrolle stattzufinden.

Gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 BGB hat dabei eine angemessene Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten zu erfolgen. Somit ist abzuwägen, ob diese arbeitsrechtlichen Besonderheiten so schwer wiegen, dass sie ein anderes als das bürgerlich – rechtliche Ergebnis rechtfertigen.

a. Anwendbarkeit der §§ 307 – 309 BGB

Zunächst ist die Anwendbarkeit der §§ 307 – 309 BGB zu überprüfen. Hierbei findet nach § 307 Abs. 3 BGB keine Inhaltskontrolle statt bei deklaratorischen Klauseln, bei sogenannten leistungsbestimmenden Klauseln und bei Preisklauseln. Somit findet faktisch lediglich eine Transparenzkontrolle statt, sowie eine Kontrolle am Maßstab von § 138 BGB. Mithin sind begriffsnotwendigerweise sowohl der Inhalt der Arbeitsverpflichtung wie auch das Arbeitsentgelt und zusätzlich jegliche Nebenleistung kontrollfrei.

b. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit gemäß § 309 BGB

Dann sind wie gewohnt zunächst die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit gemäß § 309 BGB zu prüfen.

Im Arbeitsrecht von besonderer Bedeutung sind die Nr. 6, die Vertragsstrafen regelt (dieses Verbot ist im Arbeitsrecht nicht anwendbar), Nr. 10, welche Konzernversetzungsklauseln enthält, sowie Nr. 13, welche Formklauseln und Ausschlussfristen beinhaltet.

c. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit gemäß § 308 BGB

Die Klauselverbote des § 308 BGB kommen in der Prüfung kaum zum Tragen. Bedeutung kann hier allein Nr. 4 (Änderungsvorbehalt) erlangen.

d. Generalklausel des § 307 Abs. 2, 3 BGB

Bei der Generalklausel des § 307 Abs. 2, 3 BGB ist vor allem auf eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu achten.

e. Transparenzkontrolle, § 307 Abs. 1 S. 2

Ferner hat zum Schluß noch eine sog. Transparenzkontrolle zu erfolgen.

Beachte: Sog. salvatorische Klauseln bleiben im Rahmen der arbeitsrechtlichen AGB-Kontrolle mangels Transparenz ohne rechtliche Bedeutung.

4. Rechtsfolge

Sofern die AGB ganz oder auch nur zum Teil nicht Vertragsbestandteil geworden bzw. unwirksam sind, berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht (§ 306 BGB).

Zu beachten ist hierbei, dass bei teilbaren Klausln eine Teilaufrechterhaltung nach Maßgabe des sog. blue-pencil-tests in Betracht kommt.

Der Vertrag ist lediglich dann als unwirksam anzusehen, wenn ein Festhalten an ihm für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.