I. Zweck der Belehrungspflicht
In § 136 Abs. 2 StPO wird durch den Gesetzgeber selbst festgeschrieben, dass die Vernehmung dem Beschuldigten die Gelegenheit geben soll, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
Die Beschuldigtenvernehmung (§ 136 StPO) dient damit in erster Linie der Verteidigung des Beschuldigten und der Sicherung seines in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Darüber hinaus ist die Vernehmung (§ 136 StPO) ein wichtiger Teil zur Sachverhaltsaufklärung, welche regelmäßig nur durch die Beschuldigtenvernehmung (§ 136 StPO) möglich ist.
II. Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 StPO
1. Vernehmung eines Beschuldigten
§ 136 Abs. 1 StPO setzt zunächst voraus, dass es sich um die Vernehmung eines Beschuldigten handelt.
Eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Eigenschaft gegenüber tritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt. Ob es sich um eine lediglich informatorische Befragung oder bereits um eine Vernehmung (§ 136 StPO) handelt, muss aufgrund des Einzelfalles entschieden werden.
Es ist umstritten, wann ein Tatverdächtiger in den Status des Beschuldigten eintritt. Nach h.M. ist eine Person als Beschuldigter im Sinne der StPO anzusehen, wenn ein Anfangsverdacht gegen diese Person besteht und die Ermittlungsbehörden diesen Tatverdacht zum Anlass nehmen, gegen die Person ein förmliches Ermittlungsverfahren einzuleiten.
2. Vorherige Belehrung
Des Weiteren ist der Beschuldigte gem. § 136 StPO vor seiner ersten Vernehmung über den Gegenstand des Verfahrens sowie seine Aussagefreiheit zu belehren. Die Einzelheiten regelt § 136 Abs. 1 StPO. Die Belehrung muss folgende Bestandteile enthalten:
- die Eröffnung des Tatvorwurfs, § 136 Abs. 1 S. 1 StPO,
- die Belehrung über die Aussagefreiheit, § 136 Abs. 1 S. 2 StPO,
- die Belehrung über das Recht zur Verteidigerkonsultation,§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO,
- den Hinweis auf das Beweisantragsrecht,§ 136 Abs. 1 S. 3 StPO,
- in geeigneten Fällen den Hinweis auf das Recht zur schriftlichen Äußerung,§ 136 Abs. 1 S. 4 StPO.
Merke: Schlägt die Befragung eines Zeugen in die Vernehmung eines Verdächtigen um und wird der Befragte mithin im Laufe der Vernehmung zum Beschuldigten, ist dieser entsprechend des § 136 Abs. 1 StPO zu belehren.
III. Fehlerhafte oder unterbliebene Belehrung
Wenn die Belehrung fehlerhaft erfolgt oder gänzlich unterbleibt, kann dies zu Verwertungsproblemen der in der Vernehmung (§ 136 StPO) erlangten Erkenntnisse und Beweise führen.
Ein beliebtes Problem sind dabei sog. „Spontanäußerungen“:
Beispiel: A erscheint von sich aus bei der Polizei und gibt an, etwas „gestehen“ zu müssen. Noch bevor der Beamte P die Gelegenheit hat, den A zu belehren, gesteht ihm dieser, einen Raub begangen zu haben. Im Verfahren wird der Beamte P als Zeuge vernommen und A aufgrund dieser Aussage verurteilt. In der Revision rügt A, seine gegenüber P gemachten Angaben hätten wegen eines Verstoßes gegen § 136 I 2 StPO nicht verwertet werden dürfen.
Wenn der Polizeibeamte den Beschuldigten vor der Befragung zur Sache ordnungsgemäß belehren, dieser aber von sich aus ein spontanes Geständnis (Spontanäußerung) ablegt, liegt kein Verstoß gegen das Belehrungsgebot vor. Dies lässt sich damit begründen, dass eine Vernehmung (und damit eine Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO) nur vorliegt, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Eigenschaft gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt.
Das Geständnis auf der Polizeiwache gegenüber P hat A aber im Rahmen einer Spontanäußerung und damit außerhalb einer Vernehmung (§ 136 StPO) gemacht. Es besteht Einigkeit, dass solche Spontanäußerungen durch eine Vernehmung (§ 136 StPO) des Beamten als Zeugen in das Verfahren nach §§ 48 ff. StPO uneingeschränkt eingeführt und verwertet werden können, da eine Beschuldigtenbelehrung faktisch unmöglich war.
IV. Folgen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht
Nach allgemeiner Ansicht führt ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 136 Abs. 1 S. 2 StPO grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot, da eine Verwertung der Beweise dem verfassungsrechtlich gesicherten Recht des Beschuldigten, sich nicht selbst belasten zu müssen (nemo-tenetur-Grundsatz), unvereinbar wäre. Die in der Vernehmung (§ 136 StPO) erlangten Kenntnisse und Beweise dürfen daher nicht in einem späteren Gerichtsverfahren verwendet werden.
Eine Ausnahme ist jedoch nach der sog. Widerspruchslösung des BGH zu machen: Demnach sind Fehler aus dem Ermittlungsverfahren, welche zu Beweisverwertungsverboten führen, in einem Revisionsverfahren nicht mehr rügbar, sobald in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der anwaltlich vertretene Angeklagte nicht die Verwertbarkeit unmittelbar nach der jeweiligen Beweisaufnahme gerügt hat. Hintergrund hierfür ist, dass das erstinstanzliche Gericht grundsätzlich von einem fehlerfreien Ermittlungsverfahren ausgehen kann, wenn die Verteidigung dies nicht rügt.
Quellen
- BGH, Urt. v. 21.07.1994 – 1 StR 83/94
- Kuhn in JA 2010, S. 891.