I. Allgemeines zur Beleidigung, § 185 StGB
1. Der Anwendungsbereich des § 185 StGB
§ 185 StGB lautet:
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 185 StGB ist grundsätzlich einschlägig, wenn eine ehrenrührige Tatsache bzw. ein ehrenrühriges Werturteil gegenüber dem Beleidigten bekundet wird. Liegt eine Äußerung gegenüber einem Dritten vor, muss dagegen unterschieden werden, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt.
Bei einem Werturteil greift § 185 StGB ein, bei einer Tatsachenbehauptung hingegen die üble Nachrede gemäß § 186 StGB.
2. Das geschützte Rechtsgut
Die Beleidigungsdelikte schützten die Ehre. Fraglich ist, wie der Ehrbegriff zu bestimmen ist. Die herrschende Meinung stützt sich hierbei auf den sogenannten dualistischen Ehrbegriff, der die äußere und die innere Ehre beinhaltet.
Die innere Ehre kommt dem Menschen zu, da er ein Träger geistiger und sittlicher Werte ist. Die äußere Ehre meint hingegen seinen guten Ruf. Demnach erfasst die Ehre den personalen und den sozialen Geltungswert einer Person.
3. Die Beleidigungsfähigkeit
Darüber hinaus ist fraglich, wer überhaupt beleidigungsfähig ist. Grundsätzlich sind alle natürlichen Personen beleidigungsfähig, Tote dagegen nicht. Sie schützt nur der spezielle Tatbestand der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 189 StGB.
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Aus § 194 Abs. 3, Abs. 4 StGB geht nach herrschender Meinung außerdem hervor, dass Personengesamtheiten beleidigt werden können (sogenannte Kollektivbeleidigung). Hierfür wird verlangt, dass die in Rede stehende Personengesamtheit in der Lage ist, einen allgemeinen Willen zu bilden und eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Funktion erfüllt und ausreichend konkretisiert werden kann.
Hierunter fallen bspw. juristische Personen, die Bundeswehr oder politische Parteien. Nicht umfasst sind demgegenüber die Familie oder die Polizei.
Davon zu unterscheiden ist die Beleidigung einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung. Hier nennt der Täter den Personenkreis, den er beleidigen will.
Um eine Kollektivbeleidigung anzunehmen, muss der Personenkreis zum einen zahlenmäßig überschaubar und zum anderen derart klar umgrenzt sein, dass er eindeutig aus der Allgemeinheit heraustritt. Jeder Einzelne, der diesem Kreis angehört, ist nach § 194 Abs. 1 StGB strafantragsberechtigt.
Beispiel: Der Täter bezieht sich auf „die Abgeordneten“ der Stadt xy.
Daneben ist der Fall denkbar, dass der Täter sich in Wirklichkeit nur auf eine Person bezieht, jedoch einen betroffenen Personenkreis nennt und nicht bestimmt, wer genau gemeint ist. Auch hier muss der Personenkreis genügend von der Allgemeinheit abgegrenzt sein.
Beispiel: „Einer der Professoren der Fakultät xy stiehlt Bücher aus der Bibliothek“.
II. Prüfungsschema der Beleidigung, § 185 StGB
Schema § 185 StGB: Beleidigung
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Kundgabe eigener Miss- oder Nichtachtung (Beleidigung) durch
- ehrenrührige, unwahre (stritt.) Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen
- ehrverletzendes Werturteil (gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten)
- Subjektiver Tatbestand
Dolus eventualis ausreichend
II. Rechtswidrigkeit (insb. Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB)
III. Schuld
IV. Strafantrag gem. § 194 Abs. 1 S. 1 StGB
1. Der objektive Tatbestand
Beleidigung Definition:
Für eine Beleidigung gemäß § 185 StGB ist es erforderlich, dass der Täter mittels Werturteilen bzw. Tatsachenbehauptungen seine Nichtachtung oder Missachtung kundtut (Beleidigung Definition).
Definition: Bei Tatsachen handelt es sich um konkrete Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind, da sie wahrnehmbar in die Realität getreten sind.
Definition: Werturteile sind demgegenüber das Ergebnis einer Wertung. Der Täter muss dabei seine eigene Nicht- bzw. Missachtung zum Ausdruck bringen. Eine bloße Weitergabe der Äußerung eines anderen genügt nicht, eine anonyme Äußerung jedoch schon.
Bei der Frage, ob die Aussage beleidigend ist, muss ihr objektiver Sinngehalt durch Auslegung ermittelt werden. Hierbei sind u. a. das gesellschaftliche Umfeld sowie sprachliche Gepflogenheiten zu berücksichtigen.
Gemäß § 192 StGB ist auch eine sogenannte Formalbeleidigung möglich. Demnach schließt der Beweis der Wahrheit der behaupteten Tatsache eine Strafbarkeit nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung, der Verbreitung oder aus den Umständen hervorgeht, unter denen diese erfolgt.
Hat jemand etwa ein Verhältnis mit seiner Chefin und veröffentlicht in einem Schaukasten der Firma wahre, intime Details hieraus, ist das als Formalbeleidigung einzuordnen.
§ 185 Var. 2 StGB erfasst außerdem die tätliche Beleidigung. Die herrschende Meinung verlangt hierfür eine Berührung des Beleidigungsopfers. Hierzu zählt es z. B., wenn eine Person jemandem auf dem Fußballplatz ins Gesicht spuckt.
Die Kundgabe setzt voraus, dass die Aussage des Täters an jemand anderen gerichtet ist und dieser auch Notiz von ihr nimmt. Unerheblich ist, ob der Täter sich schriftlich, mündlich oder mithilfe von Gesten äußert.
Es genügt hingegen nicht, wenn der Täter sich im engsten Familienkreis äußert, lediglich in sein Tagebuch schreibt oder ein Selbstgespräch führt.
Nach herrschender Meinung muss der Adressat der Aussage ihren Inhalt auch geistig erfassen. Hierfür spricht, dass nur dann der gesellschaftliche Geltungsanspruch des Beleidigungsopfers in Frage gestellt wird.
2. Der subjektive Tatbestand
Subjektiv genügt dolus eventualis. Der Täter muss keine Beleidigungsabsicht aufweisen.
Die herrschende Meinung nimmt insbesondere an, dass sich der Vorsatz auch auf die Unwahrheit einer behaupteten Tatsache beziehen muss, wenn die Äußerung gegenüber dem Beleidigungsopfer erfolgt.
III. Weitere Besonderheiten
Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist zu beachten, dass der Täter gegebenenfalls aufgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB gerechtfertigt sein kann. Daneben erfordert die Verfolgung grundsätzlich einen Strafantrag nach § 194 StGB.
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Quellen
- Joecks, Studienkommentar StGB, Vor § 185 Rn. 2
- Kindhäuser, StrafR BT I, § 22 Rn. 2
- Wessels/Hettinger, StrafR BT I, Rn. 467