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I. Der Beschuldigte
Zunächst gilt es den Begriff des Beschuldigten zu definieren und abzugrenzen:
Merke: Beschuldigter ist der Tatverdächtige, gegen den ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren betrieben wird.
Der Begriff kann für die Dauer des gesamten Strafverfahrens verwandt werden. Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Anklage, spricht man gemäß § 157 1. Halbsatz Strafprozessordnung (StPO) vom Angeschuldigten. Sofern das Hauptverfahren durch das Gericht eröffnet wurde, spricht man spezieller von Angeklagten, vgl. § 157 2. Halbsatz StPO. Wird neben dem Beschuldigten noch gegen eine weitere Person unter demselben Aktenzeichen ermittelt spricht man vom Mitbeschuldigten.
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1. Die Beschuldigtenvernehmung
Die erste Vernehmung des Beschuldigten durch den Richter ist in § 136 StPO geregelt. Gem. § 163a Abs. 3, Abs. 4 StPO gilt die Vorschrift ebenfalls für die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft und den Richter. Zunächst ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Straftatbestände er möglicherweise erfüllt hat.
Anschließend ist er auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen. Der Beschuldigte hat die Wahl auszusagen oder zu schweigen und kann einen Verteidiger seiner Wahl hinzuziehen. Die Vernehmung gibt dem Beschuldigten Gelegenheit, den Verdacht zu beseitigen und zu seinen Gunsten sprechende Tatsachen geltend zu machen.
2. Abgrenzung der Vernehmung von der informatorischen Befragung
Problematisch kann die Abgrenzung der Beschuldigtenvernehmung von der informatorischen Befragung sein. Denn diese Abgrenzung ist für den Beginn der Beschuldigteneigenschaft, die Belehrungspflichten und das Aussageverweigerungsrecht (s.o.) mit sich bringt, bedeutsam.
Die informatorische Befragung dient der Aufklärung, wenn den Strafverfolgungsbehörden unklar ist, ob und von wem Straftaten begangen wurden. Strittig ist, ob die Beschuldigteneigenschaft von subjektiven oder objektiven Kriterien abhängen soll.
- Die subjektive Beschuldigtentheorie vertritt, dass die Beschuldigteneigenschaft vom Willen der Strafverfolgungsorgane abhängt. Es kommt also darauf an, dass diese die betreffende Person als Beschuldigten ansehen und die Strafverfolgung auf diese Person abzielt.
- Die objektive Beschuldigtentheorie hingegen nimmt an, dass der Stand der Ermittlungen und des Verfahrens über die Beschuldigteneigenschaft entscheidet. Dabei kommt es auf die Sicht eines objektiven Beobachters an.
- Die herrschende Meinung vertritt einen Mittelweg aus beiden Theorien. Nach der subjektiv-objektiven Beschuldigtentheorie ist zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft ein finaler Willensakt der Strafverfolgungsbehörden notwendig, die sich nach außen manifestiert haben muss. Jede nach außen erkennbare Verfolgungshandlung, die auf eine Person abzielt, genügt als objektives Kriterium.
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II. Das Gericht
Die Hauptaufgabe des Gerichts ist ein Urteil in der Hauptverhandlung zu fällen. Es kann allerdings auch schon im Vorverfahren als Ermittlungsrichter gem. § 162 StPO am Verfahren beteiligt sein. Die sachliche Zuständigkeit lässt sich anhand der §§ 24, 74, 120 ff. Gerichtsverfassungsgesetz bestimmen. Die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit finden sich in der StPO.
III. Die Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständig. Sie tritt als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ auf.
Zur Vornahme mancher grundrechtsintensiven Zwangsmaßnahmen wie z.B. einer Hausdurchsuchung bedarf die Staatsanwaltschaft allerdings teilweise einer Genehmigung des Ermittlungsrichters. Bei ihren Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände ermitteln.
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IV. Die Polizei
Sofern weniger schwerwiegende Delikte im Raum stehen, wird das Ermittlungsverfahren faktisch von der Polizei durchgeführt. Allerdings bleiben die Polizisten in dieser Funktion Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und sind daher an ihre Weisungen gebunden. Die Polizei vernimmt potentielle Zeugen, sichert Beweise, etc. bis zum Abschluss ihrer Ermittlungen.
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V. Der Verteidiger
Die Hauptaufgabe des Verteidigers besteht darin als Vertreter des Beschuldigten diesem an der Seite zu stehen und ihm rechtliches Gehör zu verschaffen. Dabei agiert er als unabhängiges Organ der Rechtspflege gem. § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung. Er ist somit nicht an Weisungen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft gebunden.
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Fazit
Neben den genannten examensrelevanten Beteiligten spielen noch Zeugen, Sachverständige und Nebenkläger in Strafprozessen eine Rolle. Mit soliden Grundkenntnissen der StPO lassen sich die meisten StPO-Zusatzfragen und Aufgaben in der mündlichen Prüfung lösen.
Denn von Studenten wird selten erwartet, dass schwierige StPO-Zusatzfragen bereits bekannt sind. Vielmehr erwarten Prüfer eine systematische Herangehensweise und schlüssige Argumentation. Es lohnt sich also die Grundstrukturen wirklich zu beherrschen, anstatt Einzelprobleme auswendig zu lernen.
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