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I. Der Sinn und Zweck der Datenveränderung
Der Tatbestand soll das Interesse daran schützen, Informationen, die als Daten gespeichert worden sind, in einem unbeeinträchtigten Zustand nutzen zu können. Das Tatopfer ist dabei derjenige, dem die Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Daten zusteht. Der Versuch ist gemäß § 303a Abs. 2 StGB strafbar.
II. Der objektive Tatbestand des § 303a StGB
Der objektive Tatbestand hat im Einzelnen diese Voraussetzungen:
1. Das Vorliegen von Daten
Das taugliche Tatobjekt sind Daten gemäß § 202a Abs. 2 StGB, also solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
2. Löschen, unterdrücken, unbrauchbar machen oder verändern
Darüber hinaus muss der Täter die Daten löschen, unterdrücken, unbrauchbar machen oder verändern.
Definition: Er löscht die Daten, wenn er die konkrete Speicherung unwiederbringlich unkenntlich macht, wobei es unschädlich ist, wenn noch Sicherungskopien vorhanden sind.
Definition: Die Daten werden hingegen unterdrückt, sofern der Berechtigte nicht mehr auf sie zugreifen kann, wodurch zumindest für einen nicht unerheblichen Zeitraum ihre Nutzung ausgeschlossen ist.
Definition: Außerdem macht der Täter die Daten unbrauchbar, wenn ihre Verwendungsfähigkeit aufgrund einer Manipulation derart eingeschränkt ist, dass der mit ihnen verknüpfte Zweck nicht mehr erreicht werden kann.
Definition: Indessen spricht man von einem Verändern der Daten, sofern sie auf andere Art und Weise in ihrer Funktion eingeschränkt sind, beispielsweise durch eine Änderung ihres Inhaltes.
3. Die Fremdheit der Daten
Hinzukommend wird aufgrund der Weite der Vorschrift teilweise vertreten, dass die Fremdheit der Daten als einschränkendes Merkmal eine Voraussetzung des objektiven Tatbestandes sein solle. Damit ist gemeint, dass ein anderer eine eigentümerähnliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Daten haben muss, damit der Tatbestand erfüllt ist.
Andere Vertreter erreichen diese Einschränkung hingegen dadurch, dass sie die Rechtswidrigkeit als Tatbestandsmerkmal einordnen (s.u.).
4. Die Rechtswidrigkeit
Die Vorschrift ordnet außerdem an, dass das Handeln des Täters rechtswidrig sein muss. Eine Literaturansicht wertet dies als Tatbestandsmerkmal, während eine andere davon ausgeht, dass diese Formulierung lediglich auf das allgemeine Deliktsmerkmal der Rechtswidrigkeit verweise.
Es herrscht jedoch insofern Einigkeit, dass das Einverständnis des Tatopfers schon eine tatbestandsausschließende Wirkung entfaltet.
III. Der subjektive Tatbestand des § 303a StGB
Subjektiv ist es ausreichend, wenn der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale handelt.
IV. § 303a Abs. 3 StGB
Zu beachten ist außerdem die Regelung in § 303a Abs. 3 StGB. Dieser bestimmt, dass § 202c StGB, also das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten , entsprechend Anwendung findet, wenn eine Straftat nach § 303a Abs. 1 StGB vorbereitet wird.
V. Prüfungsschema zur Datenveränderung, § 303a StGB
In der Klausur können Sie sich an diesem Prüfungsschema orientieren:
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Daten im Sinne des § 202a Abs. 2 StGB
b) Löschen, unterdrücken, unbrauchbar machen oder verändern
c) Fremdheit der Daten bzw.
d) Rechtswidrigkeit als Tatbestandsmerkmal
–> Jedenfalls tatbestandsausschließende Wirkung des Einverständnisses
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantragserfordernis, § 303c StGB