Artikel 14 Abs. 1 GG:
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Prüfungsschema
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich: Jedermann
2. Sachlicher Schutzbereich: Eigentum
II. Eingriff in den Schutzbereich: Eingriffe können
1. durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) oder
2. durch Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) erfolgen
III. Verfassungsgemäße Rechtfertigung
1. Inhalts- und Schrankenbestimmung: Einfacher Gesetzesvorbehalt, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
2. der Enteignung: Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
Grundrechtsträger aus Art. 14 GG ist grundsätzlich jedermann, d.h. jede natürliche Person und auch jede juristische Person des Privatrechts oder eine andere Personenvereinigung. Ausländische juristische Personen sind vom Schutzbereich grds. nicht erfasst (BVerfGE 21, 207f.). Mittlerweile wird diese Sichtweise jedoch im Hinblick auf die Globalisierung der Wirtschaft und die damit einhergehende oft weit verzweigte Kapitalverteilung immer mehr als veraltet angesehen.
Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf das Grundrecht berufen. Dies gilt auch dann, wenn sie nach privatrechtlichen Vorschriften Eigentum erworben haben, das sie nicht für eine öffentliche Aufgabe einsetzen. Art. 14 GG schützt also nicht allgemein das „Privateigentum“, sondern das „Eigentum Privater“, BVerfGE 61, 82/109.
Merke: Auch Rundfunkanstalten oder Universitäten sind deshalb nicht Grundrechtsträger.
2. Sachlicher Schutzbereich
Die Eigentumsgarantie ist ein im Hinblick auf den Schutzbereich besonders schwieriges Grundrecht, da das Eigentum in starkem Maße normgeprägt ist.
Die Eigentumsfreiheit ist eine rechtlich konstituierte Freiheit. Demnach gibt es kein Eigentum ohne die Rechtsordnung. Deshalb enthält Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG die Verpflichtung an den Gesetzgeber, Normen zu schaffen und bereitzuhalten, nach denen Eigentum im Sinne der Verfassung gebildet, erworben, benutzt und veräußert werden kann. Daher spricht man von der Institutionsgarantie des Eigentums.
Weiterhin enthält Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG auch eine Rechtsstellungsgarantie. Der Eigentümer darf seinen Eigentumsgegenstand erwerben, behalten, veräußern, nutzen oder nicht nutzen. Die öffentliche Gewalt ist verpflichtet, in Eigentumspositionen nur unter besonderen Voraussetzungen einzugreifen. Art. 14 GG schützt das „Erworbene“, in Abgrenzung zu Art. 12 Abs. 1 GG, der den „Erwerb“ schützt.
Definition: Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ist die Summe der vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechtes zugeordnet sind.
Allerdings ist zu beachten, dass der Eigentumsbegriff des Art. 14 GG jedoch weiter gefasst ist als der des BGB, wie die folgende Grafik verdeutlicht.
Geschützt sind:
- das Sacheigentum (an Fahrnis und Grundstücken),
- private vermögenswerte Forderungen,
- öffentlich-rechtliche Positionen, wenn sie Äquivalent eigener Leistung sind (Renten, Anwartschaften der Sozialversicherung), BVerfGE 70, 278.
Tipp: Lies zur vertieften Auseinandersetzung diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 70, 278 (285), BVerfG, NJW 1998, 3109 ff.
Auch viele weitere private Rechtspositionen fallen in den Schutzbereich des Art. 14 GG. So z.B. das Recht am Warenzeichen, Fischereirechte und nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 93, 2035), das Besitzrecht des Mieters.
Nicht geschützt sind:
- das Vermögen als solches, BVerfGE 4, 7 (17); 81, 108 (122),
- makelbehaftete, rechtswidrig erlangte Vermögenspositionen,
- bloße Aussichten, Erwartungen, Gewinnchancen, BVerfGE 28, 119 (142); 68 193 (222).
II. Eingriffe
Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie liegt dann vor, wenn eine schutzfähige Position entzogen oder ihre Nutzung, Verfügung oder Verwertung beschränkt wird. Dies kann durch imperative Regelungen geschehen, vor allem bei Genehmigungs- und Steuerpflichten. Ein Eingriff kann aber auch dann vorliegen, wenn faktisch oder mittelbar auf das Eigentum eingewirkt wird.
1. Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
Inhaltsbestimmung einerseits und Schrankenbestimmung andererseits sind nur schwer auseinanderzuhalten. Bestimmt der Gesetzgeber den Inhalt des Eigentums, legt er gleichzeitig auch seine Schranken fest. Das BVerfG versteht darunter die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum zu verstehen sind, BVerfGE 72, 66/76.
Beispiele:
- Beschränkungen durch förmliche Gesetze, Immissionsschutzgesetze
- Steuerliche Belastungen
2. Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG
Diese sind in Art. 14 Abs. 3 GG geregelt. Eine Enteignung ist nach Auffassung der Rechtsprechung auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben nach Art. 14 Abs. 1 GG gerichtet, BVerfGE 70, 191/199. Oftmals spricht man daher von einem formalisierten Enteignungsbegriff.
Eine Enteignung liegt daher vor, wenn es zu einem Güterbeschaffungsvorgang kommt. Die Enteignung kann demnach unmittelbar durch Gesetz geschehen (sog. Legalenteignung) oder durch einen hoheitlichen Rechtsakt kommen, der in einem förmlichen Gesetz seine Grundlage hat (sog. Administrativenteignung).
3. Abgrenzung zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung
Im Rahmen des Nassauskiesungsurteils (BVerfGE 58, 300) hat das BVerfG klargestellt, dass sich Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmungen gegenseitig ausschließen. Ein “Umschlagen” von Inhalts- und Schrankenbestimmung in eine Enteignung aufgrund der Schwere des Eingriffs (“Schweretheorie”) ist daher nicht möglich. Die Enteignung ist durch Übertragung der Rechtsposition auf einen Dritten durch den Staat gekennzeichnet. Liegt ein solcher transitorischer Übergang nicht vor, handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestmmung.
III. Schranken und Schranken-Schranken
1. Rechtfertigung der Inhalts- und Schrankenbestimmungen
Es gilt der einfache Gesetzesvorbehalt aus Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.
Die Inhalts- und Schrankenbestimmungen müssen insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Übermaßverbot entsprechen. Überdies muss auch hier ein Gemeinwohlzweck vorliegen.
2. Rechtfertigung von Enteignungen
Es gilt der qualifizierte Gesetzesvorbehalt aus Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG. Die gesetzliche Grundlage der Enteignung muss eine Regelung über die Höhe der Enteignungsentschädigung treffen (sog. Junktim-Klausel). Bei Fehlen einer solchen Klausel ist auch ein ansonsten rechtmäßiges Enteignungsgesetz rechtswidrig.
Der Enteignung muss ein Gemeinwohlzweck zugrunde liegen, der im Enteignungsgesetz genannt wird. Darüber hinaus muss die Enteignung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Beachte: Gegen die Enteignung selbst, sowie auch gegen die Höhe der Enteignungsentschädigung ist idR der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
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Quellen
- Degenhart, Christoph; Klausurexkurs im Staatsrecht II; 6. Auflage.
- Hufen, Friedhelm; Staatsrecht II, Grundrechte; 5. Auflage.