I. Allgemeines zur Erfüllung, § 362 BGB
Die Erfüllung (§ 362 BGB) stellt das Ende der schuldrechtlichen Forderung dar. Das Ende der schuldrechtlichen Forderung tritt ein, wenn der Gläubiger den geschuldeten Erfolg erhält oder sich mit einer anderen Leistung einverstanden erklärt.
Eine darüber hinausgehende Tilgungsbestimmung ist nach herrschender Meinung, außer im Ausnahmefall der Zuordnungsschwierigkeiten, nicht notwendig, damit Erfüllungswirkung eintritt.
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Grundsätzlich kann die geschuldete Leistung auch durch einen Dritten bewirkt werden oder an einen Dritten geleistet werden.
Im Klausuraufbau wird die Erfüllung (§ 362 BGB) als rechtsvernichtende Einwendung unter dem Punkt „Anspruch erloschen“ geprüft.
II. Erfüllung, § 362 BGB
Eine Leistungspflicht erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
Das Schuldverhältnis ist in diesem Fall als Schuldverhältnis im engeren Sinne zu verstehen: Das Schuldverhältnis meint nur die Schuld des Schuldners bzw. eine einzelne Forderung des Gläubigers, nicht das gesamte Rechtsverhältnis bzw. Vertragsverhältnis.
Bewirken der Leistung meint den Leistungserfolg, der durch die Leistungshandlung eintritt.
Der Leistungserfolg bestimmt sich nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses.
Nach der vorherrschenden Theorie der realen Leistungsbewirkung tritt die Erfüllung (§ 362 BGB) als Folge der tatsächlichen Leistungsbewirkung an. Es bedarf keiner Leistungsbestimmung (s. oben).
Die Erfüllung (§ 362 BGB) verlangt, dass der Schuldner dem Gläubiger die richtige Leistung, am richtigen Ort, zur richtigen Zeit in richtiger Beschaffenheit und Vollständigkeit erbringt.
1. Leistungsort
Definition: Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss.
Der Leistungsort bestimmt sich nach der Vertragsvereinbarung. Wurde eine solche nicht geschlossen, gelten gesetzliche Sonderregeln, wie §§ 687, 700 Abs. 1 S. 3 BGB. Liegen auch keine solchen Spezialgesetze vor, wird die Konkretisierung des Leistungsortes nach § 269 Abs. 1 BGB vorgenommen.
Definition: Erfolgsort ist der Ort, an dem der geschuldete Erfolg eintreten soll.
Bei der Bestimmung des Erfolgsortes wird zwischen Hol-, Bring- und Schickschuld unterschieden.
Bei der Holschuld fallen Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner zusammen. Der Schuldner muss den Leistungsgegenstand aussondern und zum vereinbarten bereitstellen oder, sofern kein Abholtermin festgelegt wurde, den Gläubiger über die Bereitstellung unterrichten. Im Zweifel ist immer von einer Holschuld auszugehen.
Bei der Bringschuld fallen Leistungs- und Erfolgsort beim Gläubiger zusammen. Der Schuldner übernimmt den Transport zum Gläubiger
Bei der Schickschuld fallen Leistungs- und Erfolgsort auseinander. Die Leistungshandlung ist die Übergabe des geschuldeten Gegenstands an die Transportperson, § 477 BGB.
2. Leistungszeit
Die Leistungszeit verlangt, dass die Forderung erfüllbar sein muss.
Definition: Eine Leistung ist zu dem Zeitpunkt erfüllbar, ab dem der Schuldner leisten darf und der Gläubiger bei Nichtannahme in Annahmeverzug gem. §§ 293 ff. gerät.
III. Erfüllung statt, § 364 BGB
Wegen des Grundsatzes der Privatautonomie kann der Gegenstand der Leistung jederzeit von Gläubiger und Schuldner geändert werden.
Die sog. Erfüllung statt gem. § 364 BGB liegt vor, wenn die Änderung des Leistungsgegenstandes und die Erfüllung zeitlich zusammenfallen.
Liegt von vorneherein eine Vereinbarung, dass Schuldner anstelle der geschuldeten Leistung eine andere Leistung erbringen kann, vor, nennt man dies Ersetzungsbefugnis oder facultas alternativa.
Es ist die Abgrenzung zwischen Erfüllung statt und der sog. Erfüllung halber zu beachten:
Bei der Erfüllung halber findet keine Erfüllung im oben genannten Sinne statt. Viel mehr nimmt der Gläubiger freiwillig eine andere als die geschuldete Leistung entgegen und verspricht, sich selbst um die Befriedigung aus dem Gegenstand zu bemühen. Die Erfüllung tritt erst ein, wenn Gläubiger sich aus dem Gegenstand befriedigt hat.
IV. Hinterlegung, §§ 372 ff. BGB und Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
Lies dir für einen vollumfänglichen Überblick über die verschiedenen Erfüllungsarten die ausführlichen Artikel zur Hinterlegung gem. §§ 372 ff. BGB und zur Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB durch!
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