I. Allgemeines zu § 153 StGB
Das Schutzgut des § 153 StGB ist die inländische Rechtspflege, deren Entscheidungsgrundlagen nicht verfälscht werden sollen.
§ 153 StGB:
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft
Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann empfehlen wir dieses kostenlose Video zu § 153 StGB.
Die falsche uneidliche Aussage ist ein Tätigkeitsdelikt in Gestalt eines abstrakten Gefährdungsdelikts. Hieraus ergibt sich, dass mit der Aussage eine falsche Entscheidung tatsächlich nicht herbeigeführt werden muss.
Es gilt zu beachten, dass es sich bei § 153 StGB um ein eigenhändiges Delikt handelt. Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft sind deshalb nicht möglich. § 160 regelt aber die Verleitung zur Falschaussage.
Hinzukommend ordnet § 159 StGB an, dass für den Versuch der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage § 30 Abs. 1 StGB und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB entsprechend gelten.
II. Prüfungsschema des § 153 StGB
An diesem Prüfungsschema kann sich in der Klausur orientiert werden:
I. Tatbestandsmäßigkeit des § 153 StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Täter: Zeuge oder Sachverständiger
b) Zuständige Stelle: Gericht
c) Tathandlung: Falsche uneidliche Aussage
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. §§ 157, 158 StGB
III. Tatbestandsvoraussetzungen des § 153 StGB
1. Täter
Als tauglicher Täter kommen nur Zeugen oder Sachverständige in Betracht. Demnach kann die Tat nicht durch Angeklagte oder eine Partei im Zivilprozess begangen werden.
2. Zuständige Stelle
Daneben muss die Aussage vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle gemacht werden. Dies bedeutet, dass die Aussage vor einer Institution erfolgen muss, die im Rahmen des konkreten Verfahrens berechtigt ist, Zeugen und Sachverständige unter Eid zu vernehmen.
Abgesehen von Gerichten kommen auch Notare, das Patentamt, Disziplinargerichte oder gemäß § 162 Abs. 2 StGB parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Bundes oder der Länder in Betracht.
Keine zuständigen Stellen sind dagegen die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder private Schiedsgerichte.
3. Tathandlung
Schließlich muss der Täter uneidlich falsch aussagen. Umstritten ist dabei, welche Anforderungen an die Falschheit der Aussage gestellt werden müssen:
- Nach herrschender Meinung, der sogenannten objektiven Theorie, ist die Aussage falsch, sofern ihr Inhalt nicht mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt.
- Die Vertreter der subjektiven Theorie sind hingegen der Ansicht, die Aussage sei falsch, wenn sie dem Vorstellungsbild und dem Wissen des Aussagenden widerspricht.
- Demgegenüber hält die Pflichttheorie eine Aussage für tatbestandsmäßig, wenn sie nicht dem entspricht, was sich der Aussagende bei Anstrengung seines Erinnerungsvermögens in das Gedächtnis hätte rufen können. Er verletzt demnach seine Aussagepflicht.
Gegen die subjektive Theorie kann man einwenden, dass sie nicht mit § 160 StGB in Einklang gebracht werden kann. Dieser stellt auch eine Verleitung zu einer gutgläubigen Falschaussage unter Strafe. Eine solche kann es nach der subjektiven Theorie jedoch begrifflich gar nicht geben.
Gegen die Pflichttheorie kann man argumentieren, dass sie nicht in das System der Aussagedelikte passt. Letztlich setzt sie den Begriff der falschen Aussage mit einer sorgfaltswidrigen Aussage gleich. Durch §§ 153, 154 StGB wird eine vorsätzliche Falschaussage bestraft, § 161 StGB sanktioniert hingegen die fahrlässige und demnach eine sorgfaltswidrige Falschaussage. Dies verdeutlicht bereits, dass die Falschheit einer Aussage unabhängig von ihrer Sorgfaltswidrigkeit definiert werden muss.
Die objektive Theorie ist demnach vorzugswürdig. Legt man diese zugrunde, sind taugliche Aussagegegenstände äußere und innere Tatsachen sowie Werturteile bei Sachverständigen.
Die Wahrheitspflicht bezieht sich dabei auf den Vernehmungsgegenstand. Spontanäußerungen, die über diesen hinausgehen, unterliegen ihr nicht. Anders ist dies nur, wenn erkennbar ist, dass derjenige, der die Vernehmung leitet, die Spontanäußerung zum Teil des Vernehmungsgegenstandes macht. Nach seinem Umfang bestimmt sich auch die Frage, ob das Verschweigen einer Tatsache als unwahre Aussage bewertet werden kann.
4. Der subjektive Tatbestand
Im Rahmen des subjektiven Tatbestandes genügt dolus eventualis.
IV. §§ 157, 158 StGB
Im Abschluss an die Schuld ist gegebenenfalls noch der sogenannte Aussagenotstand gemäß § 157 StGB zu prüfen. Nach § 157 Abs. 1 StGB kann das Gericht im Falle einer falschen uneidlichen Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen die Strafe gemäß § 49 Abs. 2 StGB nach seinem Ermessen mildern bzw. ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Falschaussage gemacht hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden. Schließlich ist nach § 157 Abs. 2 StGB auch eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe möglich, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.
Demgegenüber regelt § 158 StGB die Konsequenzen der Berichtigung der falschen Angabe. Nach § 158 Abs. 1 StGB ist eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe möglich, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Gemäß § 158 Abs. 3 StGB kann die Berichtigung an der Stelle erfolgen, an der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Zuge des Verfahrens zu prüfen hat. Zusätzlich ist dies auch bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder einer Polizeibehörde möglich.
§ 158 Abs. 2 StGB bestimmt indessen, dass die Berichtigung verspätet ist, wenn die Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann, die Tat einen Nachteil für einen anderen mit sich gebracht hat oder wenn gegen den Täter bereits Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
Beachte: Die Tat ist vollendet, sobald die Aussage abgeschlossen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Richter kundtut, dass die Vernehmung vorüber ist. Wird die Aussage vorher korrigiert, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Im Anschluss ist hingegen nur noch eine Berichtigung nach § 158 StGB möglich.
V. Strafbarkeit durch Unterlassen
Im Zusammenhang mit einer möglichen Tatbegehung durch Unterlassen aufgrund einer Garantenstellung aus Ingerenz besteht Uneinigkeit hinsichtlich zwei verschiedener Sachverhalte. Zum einen ist problematisch, ob der Anstifter zu einer falschen uneidlichen Aussage verpflichtet ist, eine Beeidigung des Angestifteten zu verhindern und ob ihm sonst eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen droht. Hiergegen spricht, dass der Anstifter dadurch Gefahr laufen würde, sich selbst der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu bezichtigen, was ihm jedoch nicht zumutbar ist.
Daneben wird diskutiert, ob der Angeklagte einschreiten muss, wenn er einen Entlastungszeugen benannt hat und dieser eine Falschaussage macht. Hiergegen kann man argumentieren, dass der Angeklagte im Prozess keiner Wahrheitspflicht unterliegt.
Es kommt allenfalls eine Anstiftung zur Falschaussage in Betracht, wenn der Täter davon ausgeht, dass der Zeuge wissentlich und willentlich falsch aussagen wird.
Tipp: Mehr zu § 153 StGB? Dann empfehlen wir dieses kostenlose Video.