I. Die Funktionen des Besitzes
Dem Besitz werden verschiedene Funktionen zugeschrieben. Dabei ist zunächst seine Publizitätsfunktion zu nennen. Er macht das Bestehen abstrakter Rechtsverhältnisse nach außen hin sichtbar. Dieser Grundsatz kommt zum Beispiel in § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ausdruck. Danach wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er ihr Eigentümer ist.
Außerdem wird dem Besitz eine Erhaltungs- und Kontinuitätsfunktion zuerkannt. Hierdurch wird dem Interesse des Besitzers an dem Fortbestand seiner Position Rechnung getragen. Dieser Grundsatz ergibt sich unter anderem aus seiner Möglichkeit zur Ersitzung der Sache nach den §§ 937 ff. BGB.
Darüber hinaus hat der Besitz auch eine Befriedungsfunktion. Die Gewalt- und anderen Besitzschutzrechte des Besitzers gewährleisten, dass ein (vermeintlich) Berechtigter seine Rechtsposition nicht eigenmächtig durchsetzen kann. Stattdessen muss er sich an den Staat wenden, um einen etwaigen Herausgabeanspruch geltend zu machen.
II. Die Formen des Besitzes
Den Besitz gibt es in den unterschiedlichsten Formen, denen jeweils verschiedenartige Abgrenzungskriterien zugrunde liegen. Hierzu einige Beispiele: Der unmittelbare und der mittelbare Besitz unterscheiden sich durch das voneinander abweichende Näheverhältnis zu der betroffenen Sache.
Der Fremd- und der Eigenbesitz sind hingegen durch eine jeweils andere Willensrichtung des Besitzers gekennzeichnet, während der Allein- und der Mitbesitz sich danach voneinander abgrenzen lassen, ob eine Person oder mehrere im Besitz der Sache sind. Teilweise findet auch eine Überschneidung der einzelnen Kategorien statt.
1. Unmittelbarer und mittelbarer Besitz
Der unmittelbare Besitz ist selbst nicht direkt im Gesetz definiert. § 854 Abs. 1 BGB verlangt für seinen Erwerb jedoch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache. Was diese genau voraussetzt, ist nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen. Sie muss außerdem von einem Herrschaftswillen getragen sein. Zu beachten ist außerdem, dass der Besitz ein rein tatsächlicher Zustand ist. Deshalb erfordert er auch keine Geschäftsfähigkeit.
Ferner wird der Besitz nicht bereits dadurch aufgehoben, dass die tatsächliche Sachherrschaft vorübergehend nicht ausgeübt werden kann. Bsp.: Fährt man in den Urlaub, ist man während dieser Zeit immer noch im Besitz seiner gemieteten Wohnung.
Darüber hinaus ist auch derjenige unmittelbarer Besitzer, der einen Besitzdiener nach § 855 BGB einsetzt. Dieser übt die tatsächliche Gewalt über die Sache für den Besitzer aus, ist selbst aber kein Besitzer. Ein Beispiel hierfür ist der Angestellte in einem Laden.
Die Besitzdienerschaft hat folgende Voraussetzungen:
1. Ausübung der tatsächlichen Gewalt
2. Für einen anderen
3. In einem Weisungsverhältnis (h.M.: soziales Abhängigkeitsverhältnis)
4. Erkennbarkeit nach außen
Vom unmittelbaren ist dagegen der mittelbare Besitz nach § 868 BGB abzugrenzen. Dieser liegt vor, wenn eine Person kraft eines Besitzmittlungsverhältnisses (Bsp.: Nießbrauch, Pfand, Miete oder Ähnliches), das sie gegenüber dem mittelbaren Besitzer auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet, die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt. Ein Beispiel ist das Mietverhältnis: Der Mieter ist hier der Besitzmittler und der Vermieter der mittelbare Besitzer.
Der mittelbare Besitz hat folgende Voraussetzungen:
1. Unmittelbarer Besitz des Besitzmittlers
2. Besitzmittlungsverhältnis (bestimmt und auf Zeit)
3. Fremdbesitzwille des Besitzmittlers
4. Zumindest potentieller Herausgabeanspruch
Tipp: Da der unmittelbare und mittelbare Besitz so wichtig im Jurastudium sind, haben wir ihnen jeweils noch einen eigenen Artikel gewidmet: Unmittelbarer Besitz und Mittelbarer Besitz.
2. Eigen- und Fremdbesitz
Gemäß § 872 BGB ist derjenige Eigenbesitzer, der eine Sache als ihm gehörend besitzt. Dagegen besitzt der Fremdbesitzer die Sache für einen anderen. Eine Differenzierung zwischen beiden erfolgt dabei anhand der Willensrichtung.
3. Allein-, Teil- und Mitbesitz
Der Alleinbesitzer ist der Grundfall. Er hat die alleinige Sachherrschaft über den Gegenstand.
Anders ist dagegen der in § 865 BGB verankerte Teilbesitz gestaltet. In diesem Fall hat der Teilbesitzer (wie der Name schon sagt) nur den Besitz an einem Teil der Sache inne. Ein Beispiel ist der Besitz eines einzelnen Raumes innerhalb einer Wohnung.
Der Mitbesitz ist demgegenüber in § 866 BGB geregelt. Hier besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich. Sie stehen dabei auf einer Stufe. Der unmittelbare und der mittelbare Besitzer können also gar keinen Mitbesitz haben.
Außerdem wird zwischen schlichtem und qualifiziertem Mitbesitz unterschieden. Bei schlichtem Mitbesitz kann die Sache durch jeden Mitbesitzer allein genutzt werden. Hingegen ist bei qualifiziertem Mitbesitz das Zusammenwirken der Mitbesitzer erforderlich. Bsp.: Eine Truhe öffnet sich nur, wenn alle Mitbesitzer ihre Schlüssel in das Schloss stecken.
4. Fehlerhafter und nichtfehlerhafter Besitz
Es kann auch zwischen dem fehlerhaften und dem nichtfehlerhaften Besitz unterschieden werden. Ob der Besitz fehlerhaft ist, ergibt sich daraus, wie er erlangt wurde. Gemäß § 858 Abs. 2 S. 1 BGB ist der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz fehlerhaft. Nach § 858 Abs. 1 BGB handelt grundsätzlich derjenige mit verbotener Eigenmacht, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern dies nicht durch das Gesetz gestattet ist.
Die Fehlerhaftigkeit des Besitzes wirkt sich auf seinen Schutz aus: § 861 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Besitzer die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen kann, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt, wenn ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde. Nach § 861 Abs. 2 BGB ist dies jedoch ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist. Ein solcher Ausschlusstatbestand findet sich auch beim Anspruch wegen Besitzstörung in § 862 Abs. 2 BGB.
5. Rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitz
Daneben kann man noch zwischen dem rechtmäßigen und dem unrechtmäßigen Besitz differenzieren. Diese Unterscheidung ist sehr relevant für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach den §§ 987 ff. BGB. Von berechtigtem Besitz spricht man, wenn dem Besitzer ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB zusteht.
6. Erbenbesitz
Schließlich nimmt der Erbenbesitz eine besondere Rolle ein. Nach § 857 BGB geht der Besitz auf den Erben über. Dabei muss der Erbe nicht einmal Kenntnis vom Erbfall haben. Der Erbenbesitz ist damit eine Besitzform ohne tatsächliche Sachherrschaft.
Tipp: Mehr zum Besitz und den verschiedenen Besitzformen findest du in unserem kostenlosen Video zum Thema!