A. Allgemeines zur Fortsetzungsfeststellungsklage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, ihr Bestehen wird jedoch in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO hineingelesen.
Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Sie trägt ihren Namen, weil sie eine ursprünglich zulässige Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO (in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO auch eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) fortsetzen soll.
Grundsätzlich muss jedoch beachtet werden, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nach ihrer Rechtsnatur eine Feststellungsklage ist, d.h. sie wirkt nicht rechtsgestaltend wie etwa Anfechtungs – oder Verpflichtungsklage.
Der richtige Obersatz und das Prüfungsschema der Fortsetzungsfeststellungsklage werden selbstverständlich durch die Aufgabenstellung bedingt. Für den klassischen Fall der Frage nach den Erfolgsaussichten einer Klage lautet der Obersatz:
„Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.“
B. Zulässigkeit der Klage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 VwGO
Sollte es keine aufdrängenden Sonderzuweisungen geben, wird der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Danach muss es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handeln. Sollte dies in der Fallbearbeitung problematisch sein, müssen an dieser Stelle die verschiedenen Abgrenzungstheorien erörtert werden. Sonst genügt es, eine Theorie zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zu wählen.
II. Statthafte Klageart, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
„Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO. Die Fortsetzungsfeststellungsklage entspricht gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO dann dem Begehren des Klägers, wenn dieser sich gegen einen Verwaltungsakt wendet, der sich nach Klageerhebung erledigt hat.“
Hier muss festgestellt werden, dass es sich um einen belastenden Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG handelt, der sich nach Klageerhebung erledigt hat.
Merke: Erledigung ist der Wegfall der wesentlichen Beschwer des Verwaltungsakts für den Kläger.
Beispiele für Erledigung:
- Erledigung aus rechtlichen Gründen: Rücknahme, Widerruf, Aufhebung
- Erledigung aus tatsächlichen Gründen: Zeitablauf, Ende einer Maßnahme
1. Analoge Anwendung bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung
Die Fortsetzungsfeststellungsklage bezieht sich nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nur auf den Fall der Erledigung des Verwaltungsakts nach Klageerhebung. Nach h.M. ist die Fortsetzungsfeststellungsklage aber auch bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung analog anzuwenden, da der Zeitpunkt der Erledigung eines Verwaltungsakts oft lediglich vom Zufall abhängt. Die Gegenansicht will in diesen Fällen die allgemeine Feststellungsklage analog anwenden.
2. Analoge Anwendung bei Verpflichtungssituationen
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch analog für Verpflichtungssituationen anwendbar. Für den Kläger kann nämlich eine ebenso starke Belastung durch die Versagung eines Verwaltungsakts erfolgen, wie durch einen erledigten Verwaltungsakt. Hier erledigt sich nicht der Verwaltungsakt, sondern das Klagebegehren. Sofern sich in der Verpflichtungssituation das Klagebegehren vor Klageerhebung erledigt, wird die Fortsetzungsfeststellungsklage doppelt analog angewandt.
III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
Der Kläger ist klagebefugt, wenn er substantiiert vorträgt, dass die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte durch den erledigten Verwaltungsakt bestand. Für die oben genannten analogen Fälle der Fortsetzungsfeststellungsklage, ist § 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden.
IV. Vorverfahren, § 68 VwGO
Das Vorverfahren muss grundsätzlich ordnungsgemäß und erfolglos durchgeführt worden sein. Der erledigte Verwaltungsakt darf nicht bereits durch Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden sein.
Strittig ist, ob noch ein Vorverfahren durchgeführt werden muss, wenn sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat:
- Die h.M. sieht das Vorverfahren in diesem Fall als überflüssig an, da es keinen Verwaltungsakt mit belastender Wirkung mehr gibt. Zudem kann so nicht mehr der Rechtsschutzfunktion des Vorverfahrens gedient werden.
- Eine Mindermeinung sieht die Durchführung des Vorverfahrens stets als notwendig an. Die Funktionen des Vorverfahrens der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte könnten weiterhin erfüllt werden.
V. Klagefrist, § 74 VwGO
Die Klagefrist des § 74 VwGO darf durch die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht unterlaufen werden. Aus einer unzulässigen Anfechtungsklage, darf keine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage werden. Der Verwaltungsakt muss daher im Moment der Erledigung noch anfechtbar sein. Dann muss nach Ansicht des BVerwG die Klagefrist des § 74 VwGO nicht mehr eingehalten werden.
VI. Zuständiges Gericht, §§ 45, 52 VwGO
Das Gericht muss gem. §§ 45 ff. VwGO sachlich und gem. §§ 52 ff. VwGO örtlich zuständig sein.
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Die Beteiligten und Prozessfähigkeit beider Parteien muss hier meist kurz bestimmt werden.
VIII. Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO
An dieser Stelle wird der richtige Klagegegner durch das Rechtsträgerprinzip aus § 78 VwGO bestimmt.
IX. Besonderes Feststellungsinteresse, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
Gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO muss der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit haben. Dieses liegt insbesondere bei folgenden vier anerkannten Fallgruppen vor:
- Wiederholungsgefahr
- Rehabilitationsinteresse
- schwerer Grundrechtseingriff
- Vorbereitung eines Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozesses (Präjudizialität). Diese Fallgruppe soll sicherstellen, dass der Kläger nicht um die Früchte seines begonnenen Prozesses gebracht wird. Folglich ist sie nur bei Erledigung des Verwaltungsakts nach Klageerhebung anerkannt.
X. Rechtsschutzbedürfnis
Das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses wird grundsätzlich vermutet.
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C. Begründetheit der Klage
Der Obersatz der Begründetheit richtet sich danach, ob es sich um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsfortsetzungsfeststellungsklage handelt. Für die klassische Fortsetzungsfeststellungsklage lautet er:
„Die Klage ist begründet, soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte, §113 Abs. 1 S. 4 VwGO.“
Der weitere Aufbau der Begründetheit erfolgt, wie bei der Anfechtungs– bzw. Verpflichtungsklage.
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Am Ende sollte natürlich noch das Ergebnis des Falls festgehalten werden.
D. Ergebnis
Gerade weil die Fortsetzungsfeststellungsklage zu den schwierigen Klagearten im Verwaltungsprozessrecht gehört, wird sie gerne im Examen geprüft. Die zahlreichen Streitigkeiten in der Zulässigkeit und die Begründungen der Analogien gehören daher ins Repertoire eines jeden Jura-Studierenden. Wer dieses Grundwissen jedoch gut beherrscht, kann auf hohe Punktzahlen in der Examensklausur hoffen.