Die Garantenstellung bei Unterlassungsdelikten

Die Garantenstellung bei Unterlassungsdelikten

Eine Straftat durch Unterlassen gem. § 13 Abs. 1 StGB kann nur begehen, wer eine Garantenstellung innehat. Diese kann sich aus zahlreichen verschiedenen Konstellationen ergeben. Während das Begehungsdelikt bei den meisten Jura-Studierenden sitzt, sieht dies bei Unterlassungsdelikten oft anders aus. Dies soll der nun folgende Beitrag ändern.
Garantenstellung bei Unterlassungsdelikten
Lecturio Redaktion

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26.01.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines zur Garantenstellung

In Abgrenzung zu den Begehungsdelikten, die grundsätzlich jedermann begehen kann, macht die Garantenstellung bei Unterlassungsdelikten eine bestimmte Person – und nur sie – zum Täter.

Grundsätzlich muss beachtet werden, dass es auf eine Garantenstellung nur bei unechten Unterlassungsdelikten (§ 13 StGB) ankommt.

Bei echten Unterlassungsdelikten regelt der Tatbestand selbst die Strafbarkeit des Unterlassens, d.h. hier auf § 13 StGB einzugehen, wäre ein grober Fehler
Beispiele: § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung§ 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB Hausfriedensbruch

Tipp: Zur Wiederholung des Unterschieds von echten und unechten Unterlassungsdelikten schau dir am besten diesen Artikel oder dieses kostenlose Video an!

II. Prüfungsaufbau der Garantenstellung

Zur Wiederholung und Veranschaulichung zunächst eine Übersicht zum Tatbestand eines unechten Unterlassungsdeliktes:

I. Objektiver Tatbestand

1. Taterfolg

2. Unterlassen = jede Nichtvornahme einer geeigneten und erforderlichen Rettungs- bzw. Verhinderungshandlung trotz gleichzeitiger physisch-realer, individueller Handlungsmöglichkeit

3. Garantenstellung

a) Garantenposition

b) Garantenpflicht

4. hypothetische (Quasi-) Kausalität = die geeignete und erforderliche Rettungshandlung kann nicht hinzu gedacht werden, ohne dass der Taterfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele

5. objektive Zurechnung

6. Entsprechungsklausel § 13 Abs. 1 HS 2 StGB

II. Subjektiver Tatbestand

Unterlassungsvorsatz bzgl. aller obj. Tatbestandsmerkmale (insb. muss der Täter seine Garantenstellung kennen!)

III. Definition der Garantenstellung

Aus § 13 Abs. 1 StGB ergibt sich, was unter einer Garantenstellung zu verstehen ist:

Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Der Täter muss also eine besondere Pflichtenstellung gegenüber dem geschützten Rechtsgut oder der geschützten Person aufweisen.

Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen der Obhuts- oder Beschützergarantenstellung und der Überwachungsgarantenstellung.

Beschützergarantenstellung
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IV. Obhutsgarantenstellung / Beschützergarantenstellung

Bei der Obhuts- oder Beschützergarantenstellung hat der Täter die Pflicht, ein Rechtsgut von allen oder auch bestimmten äußeren Gefahren abzuschirmen und es zu beschützen.

Ihn treffen also Obhutspflichten, er ist für das Rechtsgut verantwortlich und fungiert quasi als „menschliches Schutzschild“. Beschützte Rechtsgüter können dabei sowohl Personen als auch Sachen sein.

Die Beschützergarantenstellung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben:

1. Aus Gesetz

Eine Garantenstellung kann sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung ergeben. Diese Verpflichtungen finden sich vor allem in familienrechtlichen Vorschriften.

Beispiele:

  • Verwandte gerader Linie, § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB, also in jedem Falle: minderjährige Kinder –  Eltern (insb. §§ 1626, 1631 BGB, § 1618a BGB), auch Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern
  • Ehegatten, § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB; nach h.M. erlischt die Garantenstellung hier schon dann, wenn die Ehe als gescheitert bezeichnet werden kann
  • Vormund für das Kind, §§ 1793, 1800 BGB

2. Enge Lebensgemeinschaften/Enge persönliche Lebensbeziehungen

Hier muss ein der familiären Verbundenheit vergleichbares Näheverhältnis bzw. eine eheähnliche, auf Dauer angelegte Lebens- und Hausgemeinschaft bestehen.

Beschützergarantenstellung
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3. Gefahrengemeinschaften

Verschiedene Personen haben sich bewusst zusammengefunden und sich gegenseitig – auch konkludent – versprochen, aufeinander aufzupassen und Gefahren voneinander abzuwenden. Aus dem Verhalten der Beteiligten muss hervorgehen, dass sie sich gegenseitig zum Beistand verpflichtet fühlen.

Beispiele: Bergführer für Gruppe, Bergsteigergemeinschaft, Expeditionen, Segeltouren
Nicht erfasst sind zufällige Schicksals- bzw. Unglücksgemeinschaften (z.B. Flugzeugabsturz, Schiffbruch, sonstige Katastrophen).

Gefahrengemeinschaften
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4. Vertragliche und tatsächliche Garantenübernahme

Man kann sich sowohl vertraglich als auch faktisch als Beschützergarant verpflichten. Diese Verpflichtung muss freiwillig erfolgen.

Beispiele: Babysitter, Kindergärtner, Arzt, Bademeister, Taxifahrer,Wohnungsinhaber, Gastwirt

Vertragliche und tatsächliche Garantenübernahme
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5. Amtsträger

Ein Amtsträger kann dazu verpflichtet sein, kraft seiner Legitimation bestimmte Schutzpflichten gegenüber dem Bürger oder dem Staat wahrzunehmen. Diese Pflichten bestehen jedoch i.d.R. nur während der Dienstausübung.

Beispiele: Polizisten, Staatsanwälte, staatliches Aufsichtspersonal wie Lehrer oder Justizvollzugsbeamte

Amtsträger
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V. Überwachungsgarantenstellung

Bei der Überwachungsgarantenstellung hat der Täter die Pflicht, eine Gefahrenquelle von Rechtsgütern anderer abzuschirmen, er muss die Gefahrenquelle also überwachen.

So muss er aufpassen, dass sich die Gefahrenquelle nicht ausbreitet und Rechtsgüter schädigt. Ihn treffen also Sicherungspflichten, er ist für die Gefahrenquelle verantwortlich. I.d.R. hat er die Gefahrenquelle eröffnet oder unterhält sie.

Die Garantenstellung wird eben nicht durch eine bestimmte rechtliche Beziehung begründet, sondern aufgrund der Verantwortlichkeit gegenüber der Allgemeinheit aus der Gefahrenquelle.

Zu überwachende Gefahrenquellen können auch hier sowohl Personen als auch Sachen sein.

1. Verantwortlichkeit für Sachen als Gefahrenquellen/ Verkehrssicherungspflichten

Jeder Eigentümer/ Besitzer muss die in seinem Herrschaftsbereich stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen überwachen und dafür sorgen, dass von ihnen keine Gefahr für andere Rechtsgüter ausgeht.

Beispiele: Tierhalter, Hausbesitzer (beliebter Klausurfall: herunterfallende Dachziegel), KfZ-Halter (betriebssicheres Fahrzeug), Veranstalter, Freizeitparkbetreiber, Betriebsinhaber, Produkthaftung usw.

Überwachungsgarantenstellung
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2. Verantwortlichkeit für Personen als Gefahrenquellen / Aufsichtspflichten

Voraussetzung ist das Bestehen eines Aufsichtsverhältnisses. Dies liegt vor bei:

  • nicht voll verantwortlichen Personen;
    Beispiele: minderjährige Kinder, Menschen mit einer sog. geistigen Behinderung
  • voll verantwortlichen Personen und vergleichbarem Aufsichtsverhältnis,
    Beispiele: militärischer Vorgesetzter-Soldaten, Justizvollzugsbeamter-Gefängnisinsassen, Fahrlehrer-Fahrschüler, nach h.M. auch Betriebsinhaber-Betriebsmitarbeiter

3. Ingerenz (vorangegangenes gefährdendes Tun)

Besonders klausurträchtig ist die Garantenstellung aus Ingerenz. Diese ergibt sich, wenn der Täter durch ein objektiv pflichtwidriges Vorverhalten die Gefahr selbst geschaffen oder erhöht hat. Pflichtwidrig ist ein Verhalten nach h.M., wenn es im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, also strafbar ist.

Die folgende Grafik erläutert die Meinungen hinsichtlich der Anforderungen an das Vorverhalten noch einmal näher:

Meinungen hinsichtlich der Anforderungen an das Vorverhalten
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Beispiele für Igerenz: alkoholisierter Autofahrer fährt Fußgänger an und lässt ihn liegen, Gastwirt schenkt deutlich erkennbar Betrunkenem weiter Alkohol nach

VI. Garantenpflicht

Die obige Darstellung bezieht sich streng genommen nur auf die „Garantenposition“. I.d.R. ergibt sich aus dem Vorliegen einer Garantenposition auch eine Garantenpflicht, also eine Pflicht, in diesem konkreten Fall zu handeln.

In Einzelfällen ist das Vorliegen einer Garantenpflicht jedoch gesondert zu prüfen.

Am examensrelevantesten dürfte hier der Fall eines freiverantwortlichen Suizids sein. So kann es beispielsweise sein, dass der Ehegatte trotz seiner Beschützergarantenstellung nicht verpflichtet ist, seinen Partner vom Suizid abzuhalten.

Tipp: Mehr zur Garantenstellung? Dann schau dir am besten dieses Video an!

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.