I. Definition: Geschäftsfähigkeit
Definition: Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.
II. Geschäftsunfähigkeit, §§ 104 ff. BGB
Das Gesetz spricht nicht von Geschäftsfähigkeit mit einem positiven Aspekt, sondern schließt mit dem Terminus der Geschäftsunfähigkeit (§§ 104, 105 BGB) von vornherein aus, dass entsprechende Personengruppen keine Rechtsgeschäfte vornehmen dürfen.
Es gibt, je nach Mündigkeitsgrad der betroffenen Person, verschiedene Abstufungen der Geschäftsfähigkeit:
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Unter der Überschrift der Geschäftsunfähigkeit beschreibt § 104 BGB, wer nicht geschäftsfähig ist.
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Die Folge des § 104 BGB ist, dass die Willenserklärungen Nichtgeschäftsfähiger gemäß § 105 Abs. 1 BGB nichtig sind. Dem Geschäftsunfähigen können nach § 131 Abs. 1 BGB auch keine Willenserklärungen wirksam zugehen.
Zu Beachten ist, dass die Volltrunkenheit kein Teil des § 104 Nr. 2 BGB darstellt, denn dieser Zustand ist vorübergehender Natur und mithin keiner, der Geschäftsunfähigkeit begründet.
Volltrunkenheit wird daher von § 105 Abs. 2 BGB (mit-)erfasst:
Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Darunter fallen bspw. auch epileptische Anfälle und sonstige Bewusstseinstrübungen.
Die Rechtsfolge gemäß § 105 Abs. 2 BGB ist zwar auch die Nichtigkeit, der Zustand beschreibt aber dennoch keine Geschäftsunfähigkeit! Vielmehr unterscheidet er sich von dem Personenkreis der dauerhaft geistig Gestörten, dadurch, dass beispielsweise auch während eines Rausches Willenserklärungen (§ 131 BGB) zugehen können.
Von der Geschäftsfähigkeit ist die Rechtsfähigkeit – die jedem Menschen zukommt – und die Deliktsfähigkeit zu trennen.
Da der Geschäftsunfähige (§§ 104, 105 BGB) demnach rechtsfähig ist, muss er auf eine andere Weise am Rechtsverkehr teilnehmen können. Dabei jedoch nicht selbst, sondern durch seinen gesetzlichen Vertreter.
Für Kinder sind das in der Regel beide Eltern (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB) und für geisteskranke Volljährige deren Betreuer (§ 1902 BGB). Handelt der gesetzliche Vertreter im Namen des Geschäftsunfähigen, treffen die Rechtsfolgen letzteren.
III. Ausnahme des § 105a BGB
Eine Ausnahme der Geschäftsunfähigkeit wird in § 105a BGB statuiert:
Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag […] als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. […]
Ein volljähriger Nichtgeschäftsfähiger ist danach in der Lage ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, wirksam abzuschließen. Grund dafür ist die Förderung sozialer Integration erwachsener, geistig behinderter Menschen. Diese Geschäfte werden erst dann wirksam, wenn Leistung und Gegenleistung bewirkt worden sind.
Ausgeschlossen sind gemäß § 105a Satz 2 BGB Geschäfte, die eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen begründen, wie z.B. Kauf von Alkohol.
IV. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 2, 106 BGB
Neben der Geschäftsunfähigkeit gibt es auch die beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 2, 106 BGB. Personen, die darunter fallen können in bestimmtem Umfang selbst Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen.
Grundsätzlich bedürfen sie aber einer Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§§ 107 ff BGB); das Gesetz unterscheidet hierin zwischen Verträgen und einseitigen Rechtsgeschäften.
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Vorerst ist aber die Frage zu klären, wer überhaupt unter die beschränkte Geschäftsfähigkeit zu fassen ist. Darunter zählen Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, gemäß § 106 BGB aber noch nicht volljährig – sprich keine 18 Jahre alt – sind (§ 2 BGB).
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, unterliegt nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB der beschränkten Geschäftsfähigkeit.
Der beschränkt Geschäftsfähige kann nach folgendem Schema Rechtsgeschäfte vornehmen:
Prüfungsschema:
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 2, 106 BGB
- lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft, § 107 BGB
- Einwilligung, §§ 107, 183 S. 1 BGB
- „Taschengeldparagraf“, § 110 BGB
- Genehmigung, §§ 108, 184 Abs. 1 BGB
Im Folgenden werden die Einzelnen Voraussetzungen des Prüfungsschemas genauer beleuchtet.
1. Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte, § 107 BGB („lediglich rechtlich vorteilhaft“)
Selbst vornehmen kann der in der beschränkt geschäftsfähige Rechtsgeschäfte, wenn er durch diese „lediglich einen rechtlichen Vorteil“ erlangt. Sobald ihm das Geschäft einen rechtlichen Nachteil bringt, ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einzuholen, § 107 BGB.
Definition: Lediglich rechtlich vorteilhaft ist somit ein Geschäft, das nicht unmittelbar rechtlich nachteilig ist.
Ein lediglich rechtlicher Vorteil hängt von der rechtlichen Wirkung, nicht aber vom wirtschaftlichen Erfolg des Geschäfts ab. Der Gesetzgeber wollte bewusst nicht auf den unsicheren Maßstab des wirtschaftlichen Vorteils abstellen.
Nach dem Zweck der Norm, die den Minderjährigen vor Nachteilen schützen soll, wird die Ausnahme vom Einwilligungserfordernis in § 107 BGB auch auf rechtlich neutrale Geschäfte ausgedehnt (Argument § 165 BGB).
2. Einwilligung, §§ 107, 183 S. 1 BGB
Bei nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften bedarf es gem. § 107 BGB der Einwilligung:
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Definition: Eine Einwilligung ist gemäß § 183 S. 1 BGB die vorherige Zustimmung.
Sobald der beschränkt Geschäftsfähige diese erhalten hat, ist die von ihm abgegebene Erklärung zu einem Vertrag wirksam. Die Einwilligung ist aber nach § 183 S. 1 BGB bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich.
Sie kann entweder für ein bestimmtes einzelnes Rechtsgeschäft oder grundsätzlich für einen begrenzten Kreis von Rechtsgeschäften erteilt werden.
3. „Taschengeldparagraf“, § 110 BGB
Ein zusätzlicher Punkt ist hier der sogenannte Taschengeldparagraf aus § 110 BGB:
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind
Trotz der Wortlaute „ohne Zustimmung“ ist § 110 BGB ein Spezialfall der Einwilligung, welche in der Überlassung in der Mittel durch den gesetzlichen Vertreter an den beschränkt Geschäftsfähigen, liegt. Daher ist im Gutachten zuerst § 107 BGB, dann § 110 BGB und letztlich § 108 BGB zu prüfen.
4. Genehmigung, §§ 108, 184 Abs. 1 BGB
§ 108 BGB regelt die Wirksamkeit eines ohne Einwilligung geschlossenen Vertrags des beschränkt Geschäftsfähigen.
Bei diesem kommt es auf das Erteilen einer Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) an.
Definition: Eine Genehmigung liegt bei einer nachträglichen Zustimmung vor.
Bis zur Erteilung der Genehmigung befindet sich der Vertrag im Schwebezustand. Der andere Vertragsteil hat ein Interesse an der Verwirklichung und muss auf die Genehmigung warten. Das Gesetz gewährt ihm deshalb aus § 109 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht während des Schwebezustandes.
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