I. Inhalt
Eine GmbH hat ein in Geschäftsanteile zerlegtes Stammkapital, welche gem. § 1 GmbHG von einem oder mehreren Gesellschaftern gehalten werden. Jeder gesetzliche Zweck ist für die GmbH erlaubt.
Gem. § 13 Abs. 1 GmbHG kann die GmbH selbst Vermögen erwerben und somit auch selbst Schuldner oder Gläubiger sein. Sie ist aktiv und passiv parteifähig. Die einschlägigen rechtlichen Vorschriften finden sich vorwiegend im GmbHG.
Für die Gründung einer GmbH spricht, dass ihr Zweck frei gewählt werden kann und eine Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen nahezu ausgeschlossen ist. Daher eignet sich diese Rechtsform besonders für kleinere und mittelgroße Unternehmen.
II. Gründung
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1. Vorgründungsphase
Häufig gibt es vor der Rechtsfähigkeit der GmbH eine Vorgründungsgesellschaft.
Definition: Die Vorgründungsgesellschaft ist der Zusammenschluss mehrerer Personen auf der Grundlage eines Gründungsvertrags mit dem Ziel, eine GmbH zu gründen und dies gemeinschaftlich vorzubereiten.
Diese hat entweder die Form einer BGB-Gesellschaft oder einer oHG. Bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages in notarieller Form wird sie gem. § 726 BGB aufgelöst.
2. Gründungsphase
Die Gründungsphase beginnt mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags und endet mit der Anmeldung der Gesellschaft im Handelsregister.
Definition: Im Zeitraum zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung in das Handelsregister besteht die GmbH nicht als juristische Person, sondern als eine Vorgesellschaft.
Die Vorgesellschaft hat eigene Rechte und Pflichten und ist parteifähig ist. Sie löst im Regelfall die Vorgründungsgesellschaft ab. Gem. § 11 Abs. 2 GmbHG haften Organwalter für das Handeln der Vor-GmbH während des Bestehens der Vor-GmbH persönlich und solidarisch. Ob die Gesellschafter selbst haften ist stark umstritten.
Der häufig als Satzung bezeichnete Gesellschaftsvertrag muss zur wirksamen Errichtung der GmbH gem. § 2 GmbHG notariell beurkundet werden. Eine Besonderheit der GmbH im Vergleich zu anderen juristischen Personen ist, dass sie auch durch eine Person als Einmann-GmbH gegründet werden kann.
Gem. § 3 Abs. 1 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag Angaben über Gegenstand, Firma, Sitz, Betrag des Stammkapitals, sowie Informationen über die Stammeinlagen der Gesellschafter enthalten. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen ist die GmbH jedoch gem. § 75 GmbHG erst nach Rechtsurteil für nichtig zu erklären.
Das Stammkapital muss gem. § 5 GmbHG mindestens 25 000 Euro betragen. Sollte jedoch nur ein niedrigerer Betrag als Stammkapital gewählt werden, muss die Firma gem. § 5a GmbHG die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
3. Eintragungsphase
Der letzte Schritt ist die Prüfung der Anmeldung durch das Registergericht. Bei einem positiven Ergebnis erfolgt anschließend die Eintragung in das Handelsregister und dessen Bekanntgabe. Somit erlangt die Vorgesellschaft ihre Rechtsfähigkeit gem. §§ 7, 11 Abs. 1 GmbHG mit der notariell beglaubigten Eintragung in das Handelsregister.
Diese Erfordernisse an die Eintragung ergeben sich aus §§ 7 f. GmbHG. Zu beachten ist vor allem, dass die Gesamtmenge der Einzahlungen mindestens die Hälfte des Stammkapitals betragen muss, welches aus Bar- oder Sacheinlagen bestehen kann. Es bedarf nur der Eintragung. Eine staatliche Erlaubnis ist nicht nötig.
Für die Unternehmergesellschaft des § 5a GmbHG kann eine Eintragung erst bei voller Einzahlung des Stammkapitals erfolgen.
Da zwischen der Vor-GmbH und der GmbH Identität besteht, gehen sämtliche Rechte und Pflichten ohne weiteres bei Eintragung ins Handelsregister über.
Aus § 13 Abs. 3 GmbHG ergibt sich, dass jede GmbH automatisch als Handelsgesellschaft zählt, weshalb gem. § 6 HGB auf sie als Formkaufmann die Vorschriften des HGB anzuwenden sind.
III. Gesellschafter
Um zum Gesellschafter der GmbH zu werden, muss man sich entweder an der Gründung beteiligen oder einen Geschäftsanteil erwerben. Dies geschieht über § 398 BGB i.V.m. § 15 GmbHG. Dieser Erwerb kann gem. § 16 GmbHG erstaunlicherweise in Ausnahmefällen auch von einem Nichtberechtigten erfolgen.
Gesellschafter haben diverse Rechte. Dies sind vor allem Mitverwaltungsrechte (etwa die Stimmrechte aus §§ 45 ff. GmbHG) und Vermögensrechte (wie der Anspruch auf einen Gewinnanteil aus § 29 GmbHG). Pflichten sind etwa die Erbringung der Stammeinlage nach § 24 GmbHG.
IV. Organe
Handlungsfähig wird die GmbH als juristische Peron durch ihre Organe.
1. Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung stellt das höchste Organ der GmbH zur inneren Willensbildung dar. Sie besteht aus der Gesamtheit aller Gesellschafter und fasst ihre Beschlüsse gem. §§ 46 ff. GmbHG.
2. Geschäftsführer
Es kann sowohl einen, als auch mehrere Geschäftsführer geben, § 6 Abs. 1 GmbHG.
Als Außenorgan führt dieser die Geschäfte der GmbH und vertritt sie nach außen, § 35 GmbHG. Nach § 37 Abs. 1 GmbHG gibt es Möglichkeiten, diese Kompetenzen zu beschränken. So ist dies etwa durch Beschluss der Gesellschafter möglich.7
Durch diese Einwirkungsmöglichkeit können diese direkt an den Geschäften der GmbH teilhaben. Gerade dies stellt ein wesentliches Merkmal dieser juristischen Person dar.
Bei mehreren Geschäftsführern besteht Gesamtvertretungsmacht, § 35 Abs. 2 GmbHG. Die passive Vertretung kann dennoch von einzelnen Geschäftsführern ausgeübt werden.
3. Aufsichtsrat
Sollte die GmbH mindestens 500 Mitarbeiter haben, ist ein Aufsichtsrat für die GmbH zwingend. Seine Aufgaben umfassen die Einberufung der Gesellschafterversammlung, die Prüfung des Jahresabschlusses, die Überwachung der Geschäftsführung etc.
Bei weniger als 500 Mitarbeitern ist die Errichtung eines Aufsichtsrats gem. § 52 GmbHG optional. Auch dessen Aufgaben können im Gesellschaftsvertrag frei bestimmt werden.
V. Haftung
Bei Verschulden in Schuldverhältnissen haftet der Geschäftsführer über §§ 278 BGB, 35 Abs. 1 GmbHG oder über § 31 BGB. Bei deliktischer Handlung haftet er persönlich, jedoch kann gem. §§ 823 ff., 31 BGB auch die GmbH in Anspruch genommen werden.
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Für Verbindlichkeiten haftet nach dem Trennungsprinzip nur die GmbH selbst mit ihrem Vermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt verschont. Es kann jedoch nach §§ 26 ff. GmbHG eine Nachschusspflicht vereinbart werden.
Den Interessen der Gläubiger wird dadurch entsprochen, dass das Stammkapital im Regelfall mindestens 25 000 Euro umfassen muss (s.o.). Durch §§ 30, 31 GmbHG, 266 Abs. 3 HGB wird dieses geschützt.
Zusätzlich kann bei Überschuldung ein Insolvenzantrag nach § 19 InsO gestellt werden. Die Gesellschafter sind gem. § 13 Abs. 2 GmbHG auch in diesem Fall befreit. Selten kann jedoch eine Durchgriffshaftung statthaft sein, so etwa wenn eine Vermischung von Privat- und GmbH-Vermögen stattgefunden hat. Auch bei Missbrauch durch die Gesellschafter ist an einen Durchgriff zu denken.
Da die Auszahlung des Stammkapitals an Gesellschafter verboten ist, kann gem. §§ 30 f. GmbHG ein Rückgriff erfolgen. Gem. § 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer jedoch für unordentliche Geschäftsführung gegenüber der GmbH.
Wie ersichtlich wird, haftet die GmbH nicht beschränkt, weshalb der Name irreführend ist. Nur eine Haftung der Gesellschafter ist weitgehend ausgeschlossen.
VI. Auflösung
Definition: Die Auflösung meint das Ende der werbenden Tätigkeit der GmbH.
Auflösungsgründe der GmbH ergeben sich aus § 60 GmbHG.
Voraussetzungen für die Auflösung sind die Anmeldung zur Eintragung der Auflösung im Handelsregister, die Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern (§ 65 GmbHG) und die Aufforderung an die Gläubiger, sich bei der Gesellschafter zu melden. Im Falle der Auflösung bleibt die GmbH jedoch bis zur vollständigen Liquidation bestehen, § 74 GmbHG. Ihr Zweck ist insoweit jedoch nur noch auf diese hin gerichtet.