Die Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine der wichtigsten Rechtsformen der Kapitalgesellschaften und wird meist von kleinen und mittelgroßen Unternehmen bevorzugt. Welche Besonderheiten zu beachten sind, wird in diesem Artikel dargestellt.
Gesellschaft mit begrenzter Haftung
Lecturio Redaktion

·

05.02.2024

·

Inhalt

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I. Inhalt

Eine GmbH hat ein in Geschäftsanteile zerlegtes Stammkapital, welche gem. § 1 GmbHG von einem oder mehreren Gesellschaftern gehalten werden. Jeder gesetzliche Zweck ist für die GmbH erlaubt.

Gem. § 13 Abs. 1 GmbHG kann die GmbH selbst Vermögen erwerben und somit auch selbst Schuldner oder Gläubiger sein. Sie ist aktiv und passiv parteifähig. Die einschlägigen rechtlichen Vorschriften finden sich vorwiegend im GmbHG.

Für die Gründung einer GmbH spricht, dass ihr Zweck frei gewählt werden kann und eine Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen nahezu ausgeschlossen ist. Daher eignet sich diese Rechtsform besonders für kleinere und mittelgroße Unternehmen.

II. Gründung

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© Lecturio GmbH: Alle Rechte vorbehalten.

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1. Vorgründungsphase

Häufig gibt es vor der Rechtsfähigkeit der GmbH eine Vorgründungsgesellschaft.

Definition: Die Vorgründungsgesellschaft ist der Zusammenschluss mehrerer Personen auf der Grundlage eines Gründungsvertrags mit dem Ziel, eine GmbH zu gründen und dies gemeinschaftlich vorzubereiten.

Diese hat entweder die Form einer BGB-Gesellschaft oder einer oHG. Bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages in notarieller Form wird sie gem. § 726 BGB aufgelöst.

2. Gründungsphase

Die Gründungsphase beginnt mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags und endet mit der Anmeldung der Gesellschaft im Handelsregister.

Definition: Im Zeitraum zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung in das Handelsregister besteht die GmbH nicht als juristische Person, sondern als eine Vorgesellschaft.

Die Vorgesellschaft hat eigene Rechte und Pflichten und ist parteifähig ist. Sie löst im Regelfall die Vorgründungsgesellschaft ab. Gem. § 11 Abs. 2 GmbHG haften Organwalter für das Handeln der Vor-GmbH während des Bestehens der Vor-GmbH persönlich und solidarisch. Ob die Gesellschafter selbst haften ist stark umstritten.

Der häufig als Satzung bezeichnete Gesellschaftsvertrag muss zur wirksamen Errichtung der GmbH gem. § 2 GmbHG notariell beurkundet werden. Eine Besonderheit der GmbH im Vergleich zu anderen juristischen Personen ist, dass sie auch durch eine Person als Einmann-GmbH gegründet werden kann.

Gem. § 3 Abs. 1 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag Angaben über Gegenstand, Firma, Sitz, Betrag des Stammkapitals, sowie Informationen über die Stammeinlagen der Gesellschafter enthalten. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen ist die GmbH jedoch gem. § 75 GmbHG erst nach Rechtsurteil für nichtig zu erklären.

Das Stammkapital muss gem. § 5 GmbHG mindestens 25 000 Euro betragen. Sollte jedoch nur ein niedrigerer Betrag als Stammkapital gewählt werden, muss die Firma gem. § 5a GmbHG die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.

3. Eintragungsphase

Der letzte Schritt ist die Prüfung der Anmeldung durch das Registergericht. Bei einem positiven Ergebnis erfolgt anschließend die Eintragung in das Handelsregister und dessen Bekanntgabe. Somit erlangt die Vorgesellschaft ihre Rechtsfähigkeit  gem. §§ 7, 11 Abs. 1 GmbHG mit der notariell beglaubigten Eintragung in das Handelsregister.

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Diese Erfordernisse an die Eintragung ergeben sich aus §§ 7 f. GmbHG. Zu beachten ist vor allem, dass die Gesamtmenge der Einzahlungen mindestens die Hälfte des Stammkapitals betragen muss, welches aus Bar- oder Sacheinlagen bestehen kann. Es bedarf nur der Eintragung. Eine staatliche Erlaubnis ist nicht nötig.

Für die Unternehmergesellschaft des § 5a GmbHG kann eine Eintragung erst bei voller Einzahlung des Stammkapitals erfolgen.

Da zwischen der Vor-GmbH und der GmbH Identität besteht, gehen sämtliche Rechte und Pflichten ohne weiteres bei Eintragung ins Handelsregister über.

Aus § 13 Abs. 3 GmbHG ergibt sich, dass jede GmbH automatisch als Handelsgesellschaft zählt, weshalb gem. § 6 HGB auf sie als Formkaufmann die Vorschriften des HGB anzuwenden sind.

III. Gesellschafter

Um zum Gesellschafter der GmbH zu werden, muss man sich entweder an der Gründung beteiligen oder einen Geschäftsanteil erwerben. Dies geschieht über § 398 BGB i.V.m. § 15 GmbHG. Dieser Erwerb kann gem. § 16 GmbHG erstaunlicherweise in Ausnahmefällen auch von einem Nichtberechtigten erfolgen.

Gesellschafter haben diverse Rechte. Dies sind vor allem Mitverwaltungsrechte (etwa die Stimmrechte aus §§ 45 ff. GmbHG) und Vermögensrechte (wie der Anspruch auf einen Gewinnanteil aus § 29 GmbHG). Pflichten sind etwa die Erbringung der Stammeinlage nach § 24 GmbHG.

IV. Organe

Handlungsfähig wird die GmbH als juristische Peron durch ihre Organe.

1. Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung stellt das höchste Organ der GmbH zur inneren Willensbildung dar. Sie besteht aus der Gesamtheit aller Gesellschafter und fasst ihre Beschlüsse gem. §§ 46 ff. GmbHG.

2. Geschäftsführer

Es kann sowohl einen, als auch mehrere Geschäftsführer geben, § 6 Abs. 1 GmbHG.

Als Außenorgan führt dieser die Geschäfte der GmbH und vertritt sie nach außen, § 35 GmbHG. Nach § 37 Abs. 1 GmbHG gibt es Möglichkeiten, diese Kompetenzen zu beschränken. So ist dies etwa durch Beschluss der Gesellschafter möglich.7

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Durch diese Einwirkungsmöglichkeit können diese direkt an den Geschäften der GmbH teilhaben. Gerade dies stellt ein wesentliches Merkmal dieser juristischen Person dar.

Bei mehreren Geschäftsführern besteht Gesamtvertretungsmacht, § 35 Abs. 2 GmbHG. Die passive Vertretung kann dennoch von einzelnen Geschäftsführern ausgeübt werden.

3. Aufsichtsrat

Sollte die GmbH mindestens 500 Mitarbeiter haben, ist ein Aufsichtsrat für die GmbH zwingend. Seine Aufgaben umfassen die Einberufung der Gesellschafterversammlung, die Prüfung des Jahresabschlusses, die Überwachung der Geschäftsführung etc.

Bei weniger als 500 Mitarbeitern ist die Errichtung eines Aufsichtsrats gem. § 52 GmbHG optional. Auch dessen Aufgaben können im Gesellschaftsvertrag frei bestimmt werden.

V. Haftung

Bei Verschulden in Schuldverhältnissen haftet der Geschäftsführer über §§ 278 BGB, 35 Abs. 1 GmbHG oder über § 31 BGB. Bei deliktischer Handlung haftet er persönlich, jedoch kann gem. §§ 823 ff., 31 BGB auch die GmbH in Anspruch genommen werden.

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Für Verbindlichkeiten haftet nach dem Trennungsprinzip nur die GmbH selbst mit ihrem Vermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt verschont. Es kann jedoch nach §§ 26 ff. GmbHG eine Nachschusspflicht vereinbart werden.

Den Interessen der Gläubiger wird dadurch entsprochen, dass das Stammkapital im Regelfall mindestens 25 000 Euro umfassen muss (s.o.). Durch §§ 30, 31 GmbHG, 266 Abs. 3 HGB wird dieses geschützt.

Zusätzlich kann bei Überschuldung ein Insolvenzantrag nach § 19 InsO gestellt werden. Die Gesellschafter sind gem. § 13 Abs. 2 GmbHG auch in diesem Fall befreit. Selten kann jedoch eine Durchgriffshaftung statthaft sein, so etwa wenn eine Vermischung von Privat- und GmbH-Vermögen stattgefunden hat. Auch bei Missbrauch durch die Gesellschafter ist an einen Durchgriff zu denken.

Da die Auszahlung des Stammkapitals an Gesellschafter verboten ist, kann gem. §§ 30 f. GmbHG ein Rückgriff erfolgen. Gem. § 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer jedoch für unordentliche Geschäftsführung gegenüber der GmbH.

Wie ersichtlich wird, haftet die GmbH nicht beschränkt, weshalb der Name irreführend ist. Nur eine Haftung der Gesellschafter ist weitgehend ausgeschlossen.

VI. Auflösung

Definition: Die Auflösung meint das Ende der werbenden Tätigkeit der GmbH.

Auflösungsgründe der GmbH ergeben sich aus § 60 GmbHG.

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Voraussetzungen für die Auflösung sind die Anmeldung zur Eintragung der Auflösung im Handelsregister, die Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern (§ 65 GmbHG) und die Aufforderung an die Gläubiger, sich bei der Gesellschafter zu melden. Im Falle der Auflösung bleibt die GmbH jedoch bis zur vollständigen Liquidation bestehen, § 74 GmbHG. Ihr Zweck ist insoweit jedoch nur noch auf diese hin gerichtet.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.