Die gesetzliche Erbfolge, §§ 1922 ff. BGB

Die gesetzliche Erbfolge, §§ 1922 ff. BGB

Die Regelungen über die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB ist stets ein beliebter Bestandteil von Klausuren und Examen. Wem im Erbfall was zusteht, ist klar durch die Erbfolge geregelt. Dabei wird zwischen Verwandten- und Ehegattenerbrecht sowie dem Erbrecht des Staates unterschieden. Dieser Beitrag klärt über die richtige Reihenfolge im Sinne der §§ 1922 ff. BGB auf.
gesetzliche Erbfolge
Lecturio Redaktion

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05.02.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines

Dem künftigen Erblasser stehen eine Reihe erbrechtlicher Instrumente, sogenannte Rechtsinstitute des Erbrechts, zur Verfügung, um die Erbfolge nach seinem Willen zu regeln. Zu diesen Instrumenten zählen das Testament (§ 2247 BGB), der Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB pactum successorium), das Vermächtnis (§ 1939 BGB) und die Auflage (§ 1940 BGB). Diese erbrechtlichen Institute sind Erscheinungsformen der gewillkürten Erbfolge.

II. Die gesetzliche Erbfolge

Wie der Name bereits sagt, hängt die Frage, wer rechtlich in das Vermögen des Erblassers eintreten soll, vom Willen des Erblassers ab. Verzichtet der Erblasser auf die Formulierung einer letztwilligen Verfügung, in welcher Form auch immer, besteht ein gesetzliches Regelungserfordernis bezüglich der Frage, wer das Erbe (§ 1922 Abs. 1 BGB) antreten soll.

Dieses gesetzliche Regelungserfordernis bezieht sich für den Fall einer Erbenmehrheit zudem auf die Frage, in welchem quantitativen Verhältnis zueinander die Erben berücksichtigt werden sollen. Insoweit bewegen wir uns im Bereich der sogenannten gesetzlichen Erbfolge.

Die Regelungen über die gesetzliche Erbfolge finden sich im BGB in den §§ 1924 bis 1936 BGB. Zunächst ist in einer ersten grundsätzlichen Differenzierung zu unterscheiden zwischen:

  • Verwandtenerbrecht
  • Ehegattenerbrecht
  • Erbrecht des Staates

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1. Erbenordnungen

Erbberechtigte nach dem Verwandtenerbrecht werden verschiedenen Erbenordnungen zugewiesen. Diese Erbenordnungen stehen in einem hierarchischen Verhältnis. Das BGB bestimmt hierzu in § 1930 BGB, dass ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen ist, solange ein Verwandter einer vorangehenden Ordnung vorhanden ist.

§ 1930 BGB:

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Das Gesetz kennt gesetzliche Erben erster, zweiter, dritter und vierter Ordnung sowie fünfter und fernerer Ordnungen.

Erbenordnungen
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2. Gesetzliche Erben erster Ordnung

Definition: Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gemäß § 1924 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers.

Unter Abkömmlingen im erbrechtlichen Sinne sind zu verstehen:

  • Kinder des Erblassers
  • Enkel des Erblassers
  • Urenkel des Erblassers
  • außerhalb der Ehe geborene Kinder des Erblassers
  • Adoptivkinder des Erblassers

Nichteheliche Kinder sind inzwischen ehelichen Kindern erbrechtlich vollständig gleichgestellt. Ihre Erbberechtigung besteht sowohl im Verhältnis zur Mutter wie auch im Verhältnis zum Vater.

Adoptivkinder sind Abkömmlinge des Erblassers im Verhältnis zum familienrechtlich annehmenden. Für das Verständnis ist insoweit ein Blick ins Familienrecht hilfreich. Gemäß § 1754 Abs. 1 BGB gilt, dass ein Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten erlangt, nimmt das Ehepaar das Kind als solches an.

Ein wichtiges erbrechtliches Prinzip im Kontext der gesetzlichen Erbfolge findet sich in § 1924 Abs. 2 BGB niedergelegt. Die Norm ordnet an, dass ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt. Dieses Prinzip wird Repräsentationsprinzip genannt.

Die nur mittelbar mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge werden in dieser von der Erbfolge ausschließenden Weise vom unmittelbar verwandten Abkömmling repräsentiert. Ein noch lebendes Kind des Erblassers schließt also seine eigene Kinder und die Enkel des Erblassers von der Erbfolge aus. Gemäß Abs. 4 von § 1924 BGB schließlich erben Kinder zu gleichen Teilen.

Gesetzliche Erben erster Ordnung
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3. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

Definition: Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind gemäß § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Leben zur Zeit des Erbfalls beide Elternteile, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Für den Fall, dass zur Zeit des Erbfalles Vater oder Mutter nicht mehr leben, sieht das Gesetz in § 1925 Abs. 3 BGB differenzierte Regelungen zur Verteilung der Erbmasse vor.

4. Gesetzliche Erben dritter und vierter Ordnung

Definition: Gesetzliche Erben der dritten und vierten Ordnung sind gemäß §§ 1926, 1928 BGB die Großeltern und Urgroßeltern des Erblassers mit jeweils deren Abkömmlingen.

Für den Fall, dass nur ein Großelternteil bzw. nur ein Urgroßelternteil zur Zeit des Erbfalls lebt, sehen die §§ 1926, 1928 BGB im Wesentlichen die Verteilungsregeln der  nach zweiter Ordnung gebildeten Vorschriften vor (bei Erben der dritten Ordnung z.B.: Einbeziehung der Abkömmlinge des verstorbenen Teils und im Falle des Nichtvorhandenseins von Abkömmlingen Anfall beim überlebenden Großeltern- oder Urgroßelternteil).

Der gesetzgeberische Zweck der gesetzlichen Erbfolge in den einzelnen Ordnungen besteht darin, die Versorgung und Sicherung des Unterhalts der künftigen, eher jungen Generationen gegenüber den Interessen der älteren Generation zu präferieren. Dieser Aspekt ist im Rahmen der teleologischen Auslegung, also der Gesetzesauslegung mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm, zu berücksichtigen.

III. Das Ehegattenerbrecht

Die Grundzüge des Ehegattenerbrechts finden sich in § 1931 BGB. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist in differenzierter Weise wie folgt gesetzlich ausgestaltet:

  • Ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung.
  • Hälftig neben verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern

Die ganze Erbschaft fällt dem überlebenden Ehegatten zu, wenn weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind. Dies regelt ausdrücklich § 1931 Abs. 2 BGB.

Beachte: Hier kann das Familienrecht eine Große Rolle spielen, denn sofern die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, steht dem überlebenden Ehegatten nicht nur ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung zu, sondern die Hälfte (§ 1371 BGB).

VI. Der Pflichtteil

Dieser privatautonom auszuübende Wille des Erblassers findet seine Grenze allein im Pflichtteilsrecht. Der gesetzliche Pflichtteil sichert den nächsten Angehörigen des Erblassers, dessen Abkömmlingen, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartnern, einen gesetzlich verbürgten Mindestanspruch am Nachlass, §§ 2303 ff. BGB.

VII. Staats- oder Fiskalerbrecht

Das Staats- oder Fiskalerbrecht letztlich wird von der Rechtsordnung vorgesehen für den Fall, dass eine gewillkürte Erbschaft mangels letztwilliger Verfügung des Erblassers nicht in Betracht kommt und zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden ist. Das Staatserbrecht gemäß § 1936 BGB greift auch, wenn ein gesetzlicher Erbe das Erbe ausschlägt. In all diesen Fällen greift das Erbrecht des Staates in folgenden beiden Varianten:

  • Erbanfall zugunsten desjenigen Bundeslandes, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  • Als Auffangtatbestand formuliert § 1936 S. 2 BGB: „Im Übrigen erbt der Bund.“

Das gesetzliche Erbrecht des Staates gemäß § 1936 BGB mag dem Studierenden auf den ersten Blick seltsam erscheinen im Hinblick auf die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft. Erbschaft bedeutet jedoch gemäß § 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolge.

Dies bedeutet die Nachfolge des Erben in sämtliche Rechtspositionen des Erblassers. Und hierzu können eben auch Schulden gehören. Es kann mithin ökonomisch rational sein, eine Erbschaft gemäß § 1942 Abs. 1 BGB auszuschlagen. Für diesen Fall sieht das Gesetz im Interesse des Gläubigerschutzes das Fiskalerbrecht nach § 1936 BGB vor.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.