I. Allgemeines
§ 701 Abs. 1 BGB lautet:
Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
Hinter der in § 701 BGB komplizierten Formulierung verbirgt sich in Wirklichkeit ein verhältnismäßig einfacher Tatbestand. Während der Wirt ehemalig durch besondere Vereinbarungen die Haftpflicht ausschließen konnte, muss er heute für Schäden grundlegend aufkommen.
Grund dafür ist die besondere Schutzwürdigkeit des Gastes, welche auf der fehlende Beaufsichtigungs- und unzureichende Verschlussmöglichkeit der Sachen beruht.
Es handelt sich dabei um eine verschuldensunabhängige Haftung des Gastwirts für vom Gast eingebrachte Sachen greift unabhängig von der Eigentumslage. Damit spricht die weit überwiegende Meinung auch von einer gesetzlich angeordneten Drittschadensliquidation, jedoch erscheint es angemessener. die Vorschrift als Schutzanspruch zugunsten des Dritten anzusehen.
II. Voraussetzungen
Die Voraussetzungen der Gastwirtshaftung sind in § 701 BGB festgelegt. Die Sicherung beschränkt sich auf Sachen, die bei einem Gastwirt eingebracht werden.
Definition: Gastwirt ist, wer gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, ihnen also einen Aufenthaltsort gestattet.
Die Aushändigung von Speisen und Getränken in einem Wirtshaus oder Restaurant reicht dabei nicht aus.
Zusätzlich muss i.S.d. § 701 BGB der Gast im Betrieb des Dienstbereiches aufgenommen worden sein. Gastaufnahme setzt voraus, dass zwischen Gast und Wirt ein tatsächlicher Kontakt zum Zweck der Beherbergung hergestellt ist. Aufgenommen sind auch Begleitpersonen (z.B. Angehörige) des zahlenden Gastes.
Die Unentgeltlichkeit schließt die Berechtigung als Gast nicht aus. Somit ist der gebührenfrei untergebrachte Reiseleiter oder Busfahrer der Reisegesellschaft uneingeschränkt als Gast anzusehen.
Als eingebracht gelten Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.
Nach § 701 Abs. 2 Nr. 2 BGB haftet der Wirt somit für Schädigungen an Sachen, die einerseits vom Gast in die Räumlichkeiten des Gastwirtes eingefahren wurden oder andererseits in der Obhut des Wirtes standen. Die Einbringungszeit geht weiter als die eigentliche Beherbergungsdauer: Eingebracht sind bereits vorausgesandtes Gepäck und noch für eine angemessene Dauer vom Wirt sichergestellte zurückgelassene Sachen.
Beispiel: Die Abholung des Reisegepäcks am Flughafen vor der Aufnahme des Gastes.
III. Grenzen der Haftung
Die Schadensersatzpflicht i.S.d. § 701 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch den Gast, dessen Begleiter oder eine vom Gast aufgenommene Person verursacht wird. Weiterhin muss der Gast nicht für höhere Gewalt einstehen.
Nicht vergessen werden sollte § 701 Abs. 4 BGB:
Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.
Grund hierfür ist, dass das Diebstahlrisiko bei Kfz den Halter trifft, welcher sich dagegen durch eine Versicherung schützen kann. Zudem ist Tierobhut für den Gastwirt betriebsfremd.
Entsteht ein Schaden ohne Verschulden des Wirtes oder seiner Gehilfen, so beschränkt sich seine Haftung i.S.d. § 702 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf den in § 702 Abs. 1 BGB benannten Betrag. Diese Beschränkung findet keinerlei Anwendung, wenn der Wirt die Obhut der Sachen übernommen oder pflichtwidrig abgelehnt hat, § 702 Abs. 3 BGB, § 702 Abs. 2 Nr.2 BGB
Der Gast ist verpflichtet den Gastwirt fristlos über den Schaden zu informieren, sobald er diesbezüglich Erkenntnis erlangt hat. Geschieht dies nicht, erlischt der Anspruch nach § 703 S. 1 BGB.
Merke: Ein vertraglicher Ausschluss der Haftung ist nach § 702a BGB zulässig.
IV. Pfandrecht des Gastwirts
Dem Gastwirt obliegt an den eingebrachten Sachen nach § 704 S. 1 BGB ein besitzloses Pfandrecht. Bei diesem gesetzlichen Pfandrecht sichert sich der Wirt sogleich die Ansprüche aus der Beherbergung, § 1257 BGB.