I. Rechtsnatur des § 831 BGB
§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB regelt die Haftung für den Verrichtungsgehilfen und bestimmt:
Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Es handelt sich hierbei um eine Anspruchsgrundlage für eine Haftung wegen eigenen Verschuldens bei der Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen. Damit stellt es einen eigenständigen Haftungstatbestand dar. § 831 BGB unterscheidet sich maßgeblich von § 278 BGB! Dieser sorgt lediglich für eine Zurechnung fremden Verschuldens und ist im Rahmen des Deliktsrechts nicht anwendbar.
II. Prüfungsschema des § 831 BGB
Damit ein Anspruch des Geschädigten nach § 831 BGB besteht, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- I. Tatbestand
- 1. Verrichtungsgehilfe des Geschäftsherrn
- 2. Unerlaubte, rechtswidrige Handlung des Verrichtungsgehilfen (Inzidentprüfung)
- 3. In Ausübung der Verrichtung
- 4. Keine Exkulpation des Geschäftsherrn, § 831 Abs. 1 S. 2 BGB
- II. Rechtsfolge: Schadensersatz
III. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 831 BGB
1. Verrichtungsgehilfe des Geschäftsherrn
Derjenige, der den Anspruchsteller unmittelbar geschädigt hat, muss Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) des Geschäftsherrn sein.
Definition: Verrichtungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen für den Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und weisungsgebunden ist.
Die Weisungsgebundenheit unterscheidet den Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) vom Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB. Kennzeichnend für den Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) ist dabei, dass er in den Organisationsbereich des Geschäftsherrn eingegliedert ist. Dies betrifft vor allem Arbeitnehmer, selbstständige Unternehmer dagegen nicht.
Beispiel: Zimmermannsgeselle Z wird mit Wissen und Wollen des Meisters M für ihn tätig und ist auch von seinen Weisungen abhängig. Damit ist Z ein Verrichtungsgehilfe des M.
2. Unerlaubte, rechtswidrige Handlung des Verrichtungsgehilfen
Des Weiteren muss der Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) eine unerlaubte, rechtswidrige Handlung begangen haben. Dies setzt voraus, dass er einen Tatbestand der §§ 823 ff. BGB verwirklicht hat, wobei dies nicht schuldhaft erfolgt sein muss (gern übersehener Fehler in einer Klausur). Ausnahmsweise kommt es aber auf eine schuldhafte Begehung an, wenn der Deliktstatbestand nur vorsätzlich erfüllt werden kann. Das betrifft § 826 BGB sowie § 828 Abs. 2 BGB i.V.m. einer vorsätzlichen Straftat.
Problematisch ist, dass das Fehlen des Verschuldens des Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) als Anspruchsvoraussetzung dazu führen könnte, dass der Geschäftsherr haftet, obwohl sich der Gehilfe korrekt verhalten hat.
Beispiel: Taxifahrer T fährt mit einem Fahrgast auf der Straße. Die Verkehrslage zwingt ihn zu einer abrupten Abbremsung. B, der gerade aus dem Fenster geblickt hat, stößt sich den Kopf an der Scheibe. Haftet nun das Taxiunternehmen?
Der BGH behilft sich jedoch damit, den Schutzzweck der Norm zu verneinen, wenn sich der Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) so verhalten hat, wie es auch jeder getan hätte, der sorgfältig ausgewählt und überwacht wurde.
3. In Ausführung der Verrichtung
Ferner muss der Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) die unerlaubte Handlung in Ausführung der Verrichtung begangen haben.
Definition: Das heißt, die Handlung muss im von ihm übernommenen Pflichtenkreis getätigt worden sein und damit nach Art und Zweck der ihm vom Geschäftsherrn aufgetragenen Verrichtung einen inneren Zusammenhang aufweisen.
Nach herrschender Meinung genügt es demzufolge nicht, wenn er diese „bei Gelegenheit“ vorgenommen hat. Stattdessen wird ein innerer Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der schädigenden Handlung gefordert.
Die unerlaubte Handlung muss aber nicht durch eine Handlung herbeigeführt worden sein, die dem Gehilfen explizit übertragen wurde. Stattdessen ist es ausreichend, wenn sie zu dem Bereich der Maßnahmen gehört, die er durchführen soll.
Beispiel: LKW-Fahrer L verursacht einen Unfall, da der mitgeführte Anhänger schlingert. Der Geschäftsherr hatte ihm vorher verboten, den Anhänger mitzuführen. Die Rechtsprechung bejaht hier einen inneren Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der schädigenden Handlung.
Nach anderer Ansicht soll es bereits ausreichen, wenn dem Gehilfen durch die Verrichtung die Begehung der unerlaubten Handlung wesentlich erleichtert worden ist. Hierfür wird argumentiert, dass sich auch ein Schaden aus einer solchen unerlaubten Handlung mithilfe einer sorgfältigen Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen vermeiden lasse.
Beispiel: Waschanlagenangestellter A reinigt den Porsche des Kunden K. Als er sich unbeobachtet fühlt, greift er in das Handschuhfach und entwendet 200 €. Hier hat A durch die Verrichtung erst die Gelegenheit bekommen, sich allein im Innenraum des Wagens aufzuhalten. Ihm ist die Begehung der unerlaubten Handlung damit wesentlich erleichtert worden. Demnach wäre nach der zweiten Ansicht eine Haftung des Waschanlageninhabers W nach § 831 Abs. 1 BGB möglich
Dies führt im Ergebnis jedoch zu weit und würde viele ungewollte Haftungsfälle herbeiführen, weshalb der ersten Meinung zuzustimmen ist.
4. Keine Exkulpation
Bei der Exkulpation geht es in diesem Falle nicht um die des Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB), sondern um die des Geschäftherrn! Im Rahmen des § 831 BGB werden das Verschulden des Geschäftsherrn sowie die Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden grundsätzlich vermutet.
Gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB kann sich der Geschäftsherr aber exkulpieren, wenn er bei der Auswahl und der Überwachung des Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) angewandt hat. Das Erfordernis der sorgfältigen Überwachung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext, wird aber von der herrschenden Meinung bereits für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Auswahl gefordert.
Hatte der Geschäftsherr Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten, muss er sich diesbezüglich ebenfalls exkulpieren. Schließlich genügt es nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB auch, wenn der Geschäftsherr nachweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre.
Eine Besonderheit stellt der dezentralisierte Entlastungsbeweis dar. Die Rechtsprechung billigt einen solchen denjenigen Geschäftsherren zu, die ein großes Unternehmen führen. Hat der Geschäftsherr Zwischenpersonen eingeschaltet, die ihrerseits Angestellte auswählen und überwachen, soll es hiernach ausreichen, wenn er nachweist, dass er diese Zwischenperson sorgfältig ausgewählt und überwacht hat bzw. dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn dies erfolgt wäre.
Zu beachten ist allerdings, dass in diesem Fall immer noch eine Haftung des Geschäftsherrn aufgrund eines Organisationsverschuldens gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Frage kommt. Er hat als Betriebsinhaber nämlich eine allgemeine Organisationspflicht, die es ihm auferlegt, seinen Betrieb so zu organisieren, dass niemand Drittes gefährdet wird. Diese Pflicht kann nicht auf andere übertragen werden. Außerdem ist keine Exkulpation möglich. Haben Organe pflichtwidrig gehandelt, kann dies dem Geschäftsherrn ebenfalls aufgrund der §§ 31, 89 BGB zugerechnet werden.
IV. Haftung für den Verrichtungsgehilfen im Überblick
Quellen
- Looschelders, Dirk: Schuldrecht Besonderer Teil, 10. Aufl., München 2015
- Wandt, Manfred: Gesetzliche Schuldverhältnisse, 6. Aufl., München 2014