I. Allgemeines zu der Klagerücknahme (§ 269 ZPO)
Die Klagerücknahme in der Zivilprozessordnung ist in § 269 ZPO geregelt:
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. […]
und stellt das Gegenstück zur Klageerhebung gemäß § 253 ZPO dar.
Dadurch entsteht für den Kläger die prozessuale Möglichkeit die erhobene Klage, ohne Urteil zu beenden, da lediglich ein Kostenbeschluss erfolgt. Nachteilig dabei, idR bleibt der Kläger auf den Kosten des Verfahrens sitzen.
(3) […] Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. […]
Anders sieht es im Falle der Rücknahme zwischen Abhängigkeit und vor Rechtshängigkeit aus.
(3) […] Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; […]
II. Zulässigkeit der Klagerücknahme (§ 269 ZPO)
1. Zeitpunkt
Die Klagerücknahme (§ 269 ZPO) ist ab dem Moment der Klageschrifteinreichung bis zur Beendigung der Rechtshängigkeit möglich. Dabei ist es auch vollkommen egal, ob die eingereichte Klage zulässig war oder nicht.
2. Umfang
Grundsätzlich umfasst eine Klagerücknahme (§ 269 ZPO) den kompletten Verfahrensgegenstand. Es ist aber möglich die Klage nur teilweise zurückzunehmen, dabei handelt es sich sodann jedoch um eine Beschränkung des Klagegegenstandes, welcher nach § 264 Nr. 2 ZPO zu behandeln ist.
3. Erklärung
Die Klagerücknahme (§ 269 ZPO) ist eine Prozesshandlung und muss demnach vom Kläger erklärt werden. Sie muss eindeutig aber nicht ausdrücklich sein. Ferner ist sie bedingungsfeindlich und unwiderruflich.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären […]
Sie (§ 269 ZPO) ist in der mündlichen Verhandlung oder durch Schriftsatz an das Gericht zu richten.
4. Evtl. Zustimmung des Beklagten
Dabei ist zu differenzieren. Bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung ist die Rücknahme (§ 269 ZPO) ohne Zustimmung des Beklagten möglich. Danach ist die Einwilligung des Beklagten notwendig!
III. Rechtsfolgen der Klagerücknahme (§ 269 ZPO)
Die Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO beendet unmittelbar das Verfahren. Dadurch erlischt sodann auch die Rechtshängigkeit rückwirkend. Mithin kann der Kläger den Streitgegenstand jederzeit erneut einklagen. Die Klagerückwirkung entfaltet demnach prozessuale, kostenrechtliche (wie oben genannt) und materiell-rechtliche Wirkungen.
Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Klagerücknahme (§ 269 ZPO)
Wenn nicht klar ist, ob die Klage wirksam zurückgenommen wurde oder nicht kann es zu folgenden Konstellationen kommen:
- Das Gericht entscheidet, dass die Klagerücknahme (§ 269 ZPO) wirksam ist:
Es ergeht ein Beschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO. - Das Gericht entscheidet, dass die Klagerücknahme (§ 269 ZPO) nicht wirksam ist:
Es ergeht ein normales Endurteil
IV. Unterschied zur der Erledigungserklärung
Die Unterscheidung ist vor allem unter dem Gesichtspunkt der Kosten von hoher Relevanz!
Wenn der Kläger das Verfahren für erledigt erklärt, ergeht eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO und bisherigen Sach- und Streitstand nach billigen Ermessen.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss.[…]
In einer möglichen Anwaltsklausur ist dann zu überprüfen: Ist die Klage von Anfang an unzulässig oder unbegründet, empfiehlt sich die Klagerücknahme (§ 269 ZPO), da ein Interesse an einer möglichst schnellen und kostengünstigen Alternative besteht.
Besteht jedoch ein eintretendes Ereignis erst nach Rechtshängigkeit, stellt die Erledigung eine bessere Alternative dar, da die Chance auf Kostentragung des Beklagten besteht.