I. Allgemeines
Zunächst wird mit der Klage immer Rechtsschutz durch Erlass eines Urteils begehrt. Bei der Klageerhebung handelt es sich um eine Prozesshandlung, welche ein Prozessrechtsverhältnis begründet mit dem Inhalt des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand ist dann Grundlage für die richterliche Entscheidungsfindung.
Eine dann erwünschte Änderung ist nur unter den Voraussetzungen der Klageänderung (§§ 263 f. ZPO) möglich. Ferner darf vor keinem anderen Gericht mehr dieser konkrete Streitgegenstand anhängig gemacht werden. Dies sind nur die grundlegenden Wirkungen der Klageerhebung, jedoch wird darauf bereits deutlich, dass ein großes Interesse darin besteht, dass die Klage auch wirksam erhoben wird.
Es soll mithin ungeachtet der Frage, ob Klage geboten ist und wie die materiell-rechtliche Lage einzuschätzen ist auch, zumindest kurz, thematisiert werden, wie sodann richtig und ordnungsgemäß Klage erhoben werden kann und soll, teilweise sogar muss. Dies erfolgt durch die Zustellung der Klageschrift, deren Inhalt genauestens ausgewählt werden muss. Maßgeblich ist dabei im Zivilprozess der § 253 ZPO.
Absatz 1 des § 253 ZPO:
Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
II. Inhalt der Klageschrift
Dabei ist auseinanderzuhalten, ob es sich um den notwendigen Teil der Klageschrift handelt (§ 253 Abs. 2 ZPO), erkennbar an dem „muss“ oder dem freiwilligen, erwünschten Inhalt handelt (§ 253 Abs. 3 ZPO) erkennbar an dem „soll“.
1. Notwendiger Inhalt der Klageschrift
Absatz 2 des § 253 ZPO:
Die Klageschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
Es bedarf dem Wortlaut nach die Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, ggf. ihrer gesetzlichen Vertreter § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sowie einen bestimmten Klageantrag § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a. Bezeichnung der Parteien und des Gerichts
Regelmäßig sind Vorname und Name der Parteien anzugeben. Gegen namentlich Unbekannte kann hingegen nicht vorgegangen werden. Es genügt jedoch, dass die Identität auch ohne Namensangabe so klar und bestimmbar ist, dass keine Zweifel bestehen. Die Personengesellschaften können unter ihrer Firma klagen und verklagt werden.
Ferner beinhaltet die Bezeichnung der Partei die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Eine ladungsfähige Anschrift ist aus dem Grunde der Zustellung für den Beklagten anzugeben. Für Bezeichnung des Gerichts genügt die örtliche und sachliche Zuständigkeit.
b. bestimmte Angabe des Gegenstandes, des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie ein bestimmter Antrag
Der hier gemeinte Klagegrund ist der Lebenssachverhalt, auf den der Klageantrag gestützt werden soll. Darunter fallen diejenigen Tatsachen, die den Streit unverwechselbar machen. Der Streitgegenstand soll demnach die beteiligten Personen, den Ort und die Zeit sowie das zum Streit führende Verhältnis so konkretisieren, dass dieser von anderen unterschieden werden kann und dadurch abgrenzbar ist, mithin Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Titels sein kann.
Wichtig ist vor allem die Bestimmtheit des Antrages. Der Sinn dahinter ist, dass der bestimmte Antrag als Basis der materiellen Rechtskraft dienen soll und damit auch den Beklagten vor Erschwerung seiner Verteidigung durch vermeidbare Ungenauigkeiten schützte. Ferner soll eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil heraus selbst ermöglicht werden, anstatt dass das Vollstreckungsverfahren mit Sachfragen zu belastet wird. Mithin muss der Antrag so eindeutig wie möglich sein. Als Prozesshandlung muss der Klageantrag auch unbedingt sein. Daraus ergibt sich auch, dass Alternativanträge unzulässig sind. Hilfsanträge hingegen sind nicht unzulässig, da es sich lediglich um eine innenprozessuale Bedingung Handel, sind aber als solche kenntlich zu machen.
Beachtet werden muss jedoch, dass es auch von jeder Regel Ausnahmen gibt:
- Die Stufenklage gemäß § 254 ZPO lässt einen unbezifferten Klageantrag zu, wenn dem Kläger die genaue Bezeichnung erst später nach der Auskunftserteilung möglich ist.
- Gemäß § 642 ZPO kann ferner ein nichteheliche Kind den nicht genau berechneten „Regelunterhalt“ einklagen.
- Bei Schmerzensgeldansprüchen kann eine genau Bezifferung erfolgen oder aber ein umbezifferter Klageantrag, welcher jedoch eine Größenordnung angibt und die zugrunde gelegten Tatsachen für die Bestimmung enthält.
- Schließlich auch in dem Fall, indem dem Kläger eine genaue Bezifferung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Damit sind die Falle gemeint, in denen sich die Bezifferung aus richterliche Schätzung (§ 287 ZPO) oder durch Beweisaufnahme ergibt oder wenn der Betrag vom Gericht rechtsgestaltend oder nach billigem Ermessen zu bestimmen und zu ermitteln ist
c. Unterschrift
Absatz 4 des § 253 ZPO:
Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden. […]
Als letzten, nicht genannten Aspekt, soll die eigenhändige Unterschrift erwähnt werden. Bei Fehlen dieser entsteht nämlich lediglich ein Klageentwurf, §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO. Dieser ist prozessual nicht zu beachten.
d. Zustellung
Schließlich muss die Klageschrift auch notwendigerweise ordnungsgemäß zugestellt werden, §§ 253 Abs. 1, 208 ff, 166 ff. ZPO. Wird die Klageschrift dem Gericht zugestellt, so wird die Klage anhängig. Wird die Klageschrift sodann von Amts wegen dem Beklagten zugestellt, wird die Klage rechtshängig.
2. Erwünschter Inhalt der Klage
Absatz 3 des § 253 ZPO:
Die Klageschrift soll ferner enthalten:
1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
Die Angaben, die in § 253 Abs. 3 ZPO aufgeführt werden, geben dem Gericht Auskunft darüber, ob es notwendig ist, eine Güteverhandlung mit der Chance einer gütlichen Einigung anzustreben. Ebenfalls dient es der frühzeitigen Beschäftigung einer außergerichtlichen Beilegung des Konflikts. Die Bestimmung des Streitwerts soll zudem der Berechnung des einzufordernden Kostenvorschusses dienen.
Unterbleiben die Angaben, so kann es zu einer Verzögerung der Zustellung kommen, weil das Gericht zum Beispiel nachfragt etc.. Damit würde dann auch die Vorwirkung nach §167 ZPO gefährdet werden.