I. Grundlagen der KG
Die Regelungen über die Kommanditgesellschaft (KG) finden sich in §§ 161 ff. HGB. Die KG ähnelt der offenen Handelsgesellschaft (oHG), ist von dieser jedoch abzugrenzen. Die Definition der KG findet sich in § 161 Abs. 1 HGB:
Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
Daraus ergibt sich, dass für das Bestehen einer KG stets Kommanditisten und persönlich haftende Gesellschafter vorhanden sein müssen. Persönlich haftende Gesellschafter werden auch Komplementäre genannt. Diese Zweiteilung der KG ist ihr Wesensmerkmal.
Die KG kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte erwerben, sowie klagen und verklagt werden, §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB. Zudem kann sie Gläubigerin und Schuldnerin, sowie Inhaberin von Rechten sein. Zudem ist die KG grundbuchfähig. Damit ist sie eine rechtsfähige Personengesellschaft und kann auch Vermögen bilden.
Die KG ist gem. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB sowohl aktiv, als auch passiv parteifähig.
1. Entstehung der KG
Die Entstehung der KG folgt denselben Regeln wie die der oHG, § 161 Abs. 2 HGB. Die KG entsteht somit bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Wirksam wird sie jedoch erst mit Eintragung in das Handelsregister nach §§ 161 Abs. 2, 123 Abs. 1 HGB. Eine Ausnahme liegt vor, wenn bereits vorher ein kaufmännisches Unternehmen i.S.d. § 1 HGB vorlag. Dann beginnt die Wirksamkeit bereits mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs, §§ 161 Abs. 2, 123 Abs. 2 HGB.
Sollte der Gesellschaftsvertrag aus diversen Gründen (etwa Anfechtung, Sittenwidrigkeit etc.) nichtig sein, liegt eine sog. fehlerhafte Gesellschaft vor.
Es gelten dieselben Regeln wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
2. Gesellschafter der KG
Um Gesellschafter der KG zu werden, bieten sich diverse Möglichkeiten. So kann jemand durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages, durch Übertragung des Anteils (nach vorheriger Abänderung durch § 719 Abs. 1 BGB) oder durch Aufnahme als Gesellschafter der KG werden.
Zwar ähnelt die KG der oHG sehr, jedoch gibt es auch Unterschiede. Dies liegt vor allem an den Gesellschafterformen des Komplementärs und des Kommanditisten.
Grundsätzlich findet § 128 HGB gem. § 161 Abs. 2 HGB Anwendung, wonach sämtliche Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner haften. Die KG setzt sich jedoch aus Komplementären und Kommanditisten zusammen, für welche dies so nicht gilt.
Gem. §§ 161 Abs. 1, 171 Abs. 1 HGB ist die Haftung des Kommanditisten (von denen es auch mehrere geben kann) gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf die Hafteinlage (ein bestimmter Vermögenswert) beschränkt. Dafür sind sie jedoch gem. §§ 164, 170 HGB von der Geschäftsführung und Vertretung der KG ausgeschlossen.
Der Komplementär (von denen es auch mehrere geben kann) hingegen haftet gem. §§ 161 Abs. 1, 128 HGB persönlich und unbeschränkt. Sie entsprechen somit im Innen- und Außenverhältnis den Gesellschaftern einer oHG. Nur sie haben die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis.
3. Auflösung der KG
Bei Vorliegen von Auflösungsgründen i.S.v. § 131 HGB wird die Gesellschaft gem. §§ 145 ff. HGB liquidiert.
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II. Haftung der KG
Die Haftung der KG richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften zur oHG, § 161 Abs. 2 HGB.
Somit haftet die KG für Verpflichtungen aus Rechtsgeschäft mit ihrem Vermögen. Die Gesellschafter haften zudem akzessorisch für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten und Ansprüche nach §§ 280 ff., 346 ff., 812 ff. BGB. Ebenso haften sie für gesetzliche Verbindlichkeiten, welche die gemeinschaftliche Zuständigkeit aller Gesellschafter für die KG betreffen, z.B. die Haftung aus §§ 823 ff., 31 BGB.
Die Gesellschafter haften dabei persönlich als Gesamtschuldner, §§ 128 HGB, 421 BGB. Gem. § 128 S. 2 HGB ist dies unabdingbar. Da die Akzessorietät zu einer Vergleichbarkeit mit der Lage eines Bürgen oder des Eigentümers gegen den Hypothekar führt, stehen dem Gesellschafter gem. § 129 HGB die gleichen Einwendungen zu.
Das Verhalten eines Gesellschafters bei verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüchen im Rahmen von tatsächlich bestehenden Schuldverhältnissen nach §§ 280 ff. BGB wird der KG nach § 31 analog oder nach § 278 BGB zugerechnet. Besonders beachtet werden muss zudem § 425 Abs. 2 BGB.
Sollte deliktisches Verhalten eines Gesellschafters vorliegen wird § 31 BGB analog angewandt, weshalb die KG sogar für solches Verhalten eines geschäftsführenden Gesellschafters einritt. In Folge haften sämtliche Gesellschafter gem. § 128 HGB als Gesamtschuldner.
Diese KG Haftung gilt natürlich nur für die Komplementäre.
Die Kommanditisten haften gem. § 171 Abs. HGB nur bis zur Höhe ihrer im Handelsregister einzutragenden Hafteinlage. Nach Leistung dieser Hafteinlage erlischt ihre Leistungspflicht.
Bei Eintritt eines weiteren Komplementärs haftet dieser gem. § 130 HGB auch für Altverbindlichkeiten der KG. Bei Eintritt eines Neukommanditisten gilt § 173 HGB, wonach er nach § 171 Abs. 1 HGB für Altverbindlichkeiten haftet.
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III. Die GmbH & Co KG
Eine besondere Form der KG stellt die GmbH & Co KG dar. Hier wird eine GmbH als einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) eingesetzt.
Zweck des Ganzen ist, dass der Komplementär nicht mit seinem Privatvermögen haftet. So haftet die GmbH für die Verbindlichkeiten der KG in vollem Umfang persönlich, §§ 161, 124, 128 HGB. Die Haftung des/der GmbH-Gesellschafter(s) ist nach § 13 Abs. 2 GmbHG ausgeschlossen. Zudem bietet die Rechtsform der GmbH zusätzliche Vorteile.
Sollte die GmbH eine Einmann-GmbH sein und der Gesellschafter der GmbH auch der einzige Kommanditist, nennt man diese Form Einheitsgesellschaft, da es sich bei der GmbH & Co KG praktisch nur um eine natürliche Person handelt.
Gibt es nur einen Komplementär (meist eine GmbH) aber zahllose Kommanditisten, spricht man von einer Publikums-KG.
Durch die Form der GmbH & Co KG wird somit das Risiko für sämtliche Beteiligten erheblich minimiert. Allerdings wird bei Verletzung der Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes durch den Geschäftsführer der GmbH, welche ihrerseits Komplementärin der KG ist, § 43 Abs. 2 GmbHG angewandt, sodass sich der Geschäftsführer in solchen Fällen der Haftung nicht entziehen kann.
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