I. Allgemein
Die lebenslange Freiheitsstrafe stellt die schwerste Strafe nach deutschem Strafrecht dar und ist die einzige Ausnahme vom Grundsatz der zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe, § 38 StGB.
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Deshalb wird die lebenslange Freiheitsstrafe nur bei wenigen Straftatbeständen angewendet. Der Fall ist das beispielsweise bei besonders verwerflichen Tötungen nach § 211 StGB oder § 212 Abs. 2 StGB, bei einigen erfolgsqualifizierten Tötungsdelikten, wie dem Raub oder räuberischer Erpressung mit Todesfolge gem. § 251 StGB, sowie bei einigen Straftatbeständen aus dem Völkerstrafrecht.
Die lebenslange Freiheitsstrafe wird hierbei nur auf Täter und Anstifter angewendet. Bei Gehilfen scheidet eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen der Strafzumessung gem. § 27 Abs. 2 S. 2 StGB aus.
Das Bundesverfassungsgericht billigt die lebenslange Freiheitsstrafe nur unter der Bedingung, dass dem Straftäter die Möglichkeit, durch gesetzliche Regelung seine Freiheit wiederzuerlangen, eröffnet ist. Eine mögliche Freiheitserlangung nur auf dem Gnadenweg wäre nicht ausreichend. Dieses Kriterium hat der Gesetzgeber in § 57a StGB verfestigt.
II. Voraussetzungen
Stellt das Gericht einen Mord gem. § 211 StGB ohne Eingreifen der Regeln der Strafrahmenverschiebung aus dem AT – Bereich fest, ist zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.
Gem. § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB muss hier in zwei Gruppen getrennt werden:
- Straftaten die eine besondere Schwere der Schuld aufweisen und
- solche, die das nicht tun.
Für das Merkmal „besondere Schwere der Schuld“ gibt es keine allgemeingültige Definition. Diese kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn die Tat besonders verwerflich war oder der Täter außergewöhnlich grausam vorgegangen ist. Bei Taten mit besonderer Schwere der Schuld ist die Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren zu gering bemessen.
III. Dauer
Die Dauer der lebenslangen Freiheitsstrafe ist grundsätzlich unbestimmt. Gem. § 57a StGB kann die Strafe aber nach 15 Jahren, inklusive Untersuchungshaft, zur Bewährung ausgesetzt werden. Hierzu wird eine Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit durchgeführt.
In der Vollzugspraxis wird die Mehrzahl der Verurteilten, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen, nach ca. 15-19 Jahren aus dem Vollzug entlassen.
Darüber hinaus ist die Anordnung einer Sicherheitsverwahrung möglich, die allerdings keine Freiheitsstrafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung darstellt.
IV. Jugendstrafe
Begeht ein Jugendlicher eine Straftat, die nach Erwachsenenstrafrecht mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, erhält er nach der Milderung in § 106 Abs. 1 JGG eine maximal zehn- bis fünfzehnjährige Haftstrafe.
Quellen
- Erb, Volker/Schäfer, Jürgen: Münchener Kommentar zum StGB, Band 2, 4. Auflage, München 2021.
- Schönke/Schröder: Strafgesetzbuch Kommentar, 30. Auflage, München 2019.
- Heintschel-Heinegg, Bernd: BeckOK StGB, 51. Auflage, München 2021.