Obersatz
In der Klausur gibt die Aufgabenstellung den richtigen Obersatz und das entsprechende Prüfungsschema vor. Für den klassischen Fall der Frage nach den Erfolgsaussichten einer Klage lautet der Obersatz:
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit der Klage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Sofern keine aufdrängenden Sonderzuweisungen bestehen, ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handelt. Die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Streitigkeiten ist bei Realakten meist problematisch. Dementsprechend kann an dieser Stelle in der Klausur ein Schwerpunkt gesetzt werden.
Examensrelevante Fallbeispiele
- Informationshandlungen von Amtsträgern:
Fallbeispiel: Spricht der Bürgermeister eine Warnung vor einer bestimmten Partei oder Sekte aus, ist zu prüfen, ob der Amtsträger diese im Zusammenhang mit seinem Amt oder als Privatperson getätigt hat. In der Klausur müssen sämtliche Indizien aus dem Sachverhalt verwertet werden.
- Immissionen
Fallbeispiel: Die kommunale Mülldeponie zieht große Scharen von Vögeln an, die dem Bauer B die Samen vom Feld picken. Hier ist entscheidend, dass die Quelle der Immissionen einem öffentlichen Zweck dient.
- Sonstige tatsächliche Handlungen
Fallbeispiel: Polizist P fährt während der Dienstzeit zum Vergnügen auf dem Dienstmotorad durch ein kurviges Tal und verursacht dabei einen Verkehrsunfall. Nach der h.M. ist bei der Beurteilung von Dienstfahrten auf den Zweck der Dienstfahrt abzustellen. Die Gegenansicht stuft diese grundsätzlich als privatrechtlich ein, es sei denn es werden Sonderrechte gem. § 35 StVO wahrgenommen. Nach beiden Ansichten wäre eine privatrechtliche Streitigkeit gegeben, da die Fahrt des P nicht dienstlich veranlasst war und er auch keine Sonderrechte gem. § 35 StVO wahrgenommen hat.
II. Statthafte Klageart
Das Besondere an der allgemeinen Leistungsklage ist, dass sie in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt ist. Sie muss in der Klausur daher kurz hergeleitet werden. Folgende Sätze können in der Klausur standardmäßig verwendet werden:
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO. Die Leistungsklage ist in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, wird jedoch in den §§ 40, 43 II 1, 113 IV VwGO erwähnt und gilt als allgemein anerkannt. Sie entspricht dem Begehren des Klägers, wenn dieser die Vornahme oder das Unterlassen einer Verwaltungshandlung begehrt, die kein Verwaltungsakt ist.
Terminologie
Sofern der Kläger die Vornahme eines Realakts durch die Verwaltung begehrt, spricht man von einer Leistungsvornahmeklage. Falls der Kläger sich gegen schlichtes Verwaltungshandeln oder gegen den drohenden Erlass eines Verwaltungsakts wehrt, handelt es sich um eine Unterlassungsklage. Die Leistungsklage ist aber auch als Klage der Verwaltung gegen den Bürger denkbar. Diese Gestalt nimmt die Leistungsklage beispielsweise an, wenn die Verwaltung Zahlungsansprüche gegen den Bürger oder Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen durchsetzen will.
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
Umstritten ist, ob der § 42 II VwGO analog auf die Leistungsklage angewandt werden muss. Die h.M. nimmt eine solche analoge Anwendung zur Vermeidung von Popularklagen an. In der Klausur kann folgender Textbaustein verwandt werden:
„Der Kläger ist klagebefugt, wenn er substantiiert vorträgt, dass durch die Vornahme bzw. das Unterlassen des Realakts die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte besteht. Dies ist der Fall, wenn er möglicherweise einen Anspruch auf die begehrte Handlung hat.“
In der Fallbearbeitung sollte möglichst genau die Norm bzw. das Rechtsinstitut zitiert werden, aus welcher sich dieser Anspruch ergeben könnte. Dabei ist nur subsidiär auf Grundrechte zurückzugreifen.
IV. Vorverfahren
Das Vorverfahren muss bei der Leistungsklage grundsätzlich nicht eingehalten werden. Eine Ausnahme gilt bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten gem. § 126 III BRRG.
V. Klagefrist
Eine Klagefrist muss bei der Leistungsklage ebenfalls nicht eingehalten werden. Ausnahme bleiben auch hier die beamtenrechtlichen Streitigkeiten gem. § 126 III BRRG.
VI. Zuständiges Gericht, §§ 45, 52 VwGO
Das Gericht muss gem. §§ 45 ff. VwGO sachlich sowie gem. §§ 52 ff. VwGO örtlich zuständig sein.
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Hier sollte kurz die Beteiligten und Prozessfähigkeit beider Parteien bestimmt werden.
VIII. Richtiger Klagegegner
An dieser Stelle wird der richtige Klagegegner durch das Rechtsträgerprinzip bestimmt. § 78 VwGO ist auf die Leistungsklage aufgrund seiner systematischen Stellung nicht anwendbar.
- Rechtsschutzbedürfnis
Der Kläger muss grundsätzlich vorher einen Antrag auf Vornahme/Unterlassung des Realakts stellen. Bei der Unterlassungsklage gegen den drohenden Erlass von Verwaltungsakten ist das Rechtsschutzbedürfnis besonders zu begründen. Denn grundsätzlich genügt der nachträgliche Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aus § 80 I VwGO. Ausnahmen bestehen wegen Art. 19 IV GG bei der Gefahr der Schaffung von irreversiblen Tatsachen in grundrechtsintensiven Fällen.
Beispiele:
- Drohende Verhängung von Strafen und Bußgeldern bei Verstoß gegen einen Verwaltungsakt
- Beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten, da die Ernennung eines anderen Beamten nur schwer rückgängig gemacht werden kann
B. Begründetheit der Klage
Der Obersatz der Begründetheit lautet:
Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln hat.
Typische Anspruchsgrundlagen, welche an dieser Stelle zu prüfen sind:
- der Folgenbeseitigungsanspruch, gerichtet auf die Wiederherstellung eines durch hoheitliches Handeln rechtswidrig beeinträchtigten Zustands
- öffentlich-rechtlicher Vertrag
- Zusage
- Grundrechte
C. Ergebnis
Die Klage ist begründet/unbegründet und hat (keine) Aussicht auf Erfolg.