Allgemeines
Die Gewährleistungsvorschriften für den Werkvertrag finden sich in §§ 634 ff. BGB. Dort finden sich hauptsächlich Verweisungen auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Im Wesentlichen ist das Mängelrecht beim Werkvertrag identisch mit dem des Kaufvertrages. Dennoch gibt es Besonderheiten.
I. Begriff des Mangels
Der werkvertragliche Mangelbegriff ist in § 633 BGB geregelt. Es ist danach Pflicht des Unternehmers, dem Besteller eine mangelfreie Sache zu verschaffen.
§ 633 Abs. 1 BGB:
Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. […]
Der Mangelbegriff ist identisch mit dem des alten Kaufrechts (bis zum 01.01.2022), wie sich aus § 633 Abs. 2 BGB ergibt.
Ein Sachmangel liegt also vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte keine solche vereinbart sein, muss es sich für die vorausgesetzte Verwendung eignen. Wurde eine solche nicht vereinbart, hat es sich für die gewöhnliche Verwendung zu eignen. Vorrang hat somit stets die vertragliche Vereinbarung. Zudem haftet der Unternehmer im Werkvertragsrecht nicht für Werbeaussagen.
Einem Sachmangel steht es gem. § 633 Abs. 2 S. 3 BGB gleich, wenn der Unternehmer ein anderes Werk oder eine zu geringe Menge herstellt. Hierunter fällt wohl auch die Verwendung eines anderen als des vereinbarten Materials (was allerdings auch bereits einen Mangel gem. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB darstellt).
Auch Rechtsmängel sind bei Werkverträgen möglich, wie sich aus § 633 Abs. 3 BGB ergibt.
II. Rechte des Bestellers
Welche Rechte der Besteller bei Vorliegen eines Mangels des Werks geltend machen kann, ergibt sich aus § 634 BGB.
Im Kaufrecht hat der Verkäufer grundsätzlich nachzuerfüllen, also den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (§ 439 BGB). Grundsätzlich hat der Käufer die Wahl, welche Art der Nacherfüllung der Verkäufer zu erbringen hat.
Im Werkvertragsrecht ist genau das Gegenteil der Fall. So hat der Unternehmer die Wahl, wie er bei Vorliegen eines Mangels Abhilfe schafft, § 635 Abs. 1 BGB. Ist nur eine Art der Nacherfüllung möglich, entfällt dieses Wahlrecht. Gem. § 635 Abs. 2 BGB kann der Unternehmer die Nacherfüllung neben § 275 Abs. 2, 3 BGB auch verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Kommt der Unternehmer dem Nacherfüllungsverlangen des Bestellers nicht innerhalb einer angemessen Frist nach, hat der Besteller mehrere Möglichkeiten, welche sich aus § 634 BGB ergeben:
- So kann er gem. § 637 Abs. 1 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen. Gem. § 637 Abs. 3 BGB hat er auch das Recht auf Zahlung eines Vorschusses.
- Auch ein Rücktrittsrecht steht dem Besteller gem. § 323 Abs. 1 i.V.m. § 634 Nr. 3 BGB zu. Alternativ steht ihm gem. § 638 BGB ein Minderungsrecht zu.
- Zuletzt besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB gem. § 634 Nr. 3 BGB.
Diese Rechte kann der Besteller allerdings im Regelfall erst nach Fristablauf geltend machen. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Ansprüchen.
Das Fristsetzungserfordernis kann allerdings auch entbehrlich sein. So ergibt sich aus §§ 636, 637 Abs. 2 S. 2 BGB die Entbehrlichkeit bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder Unzumutbarkeit für den Besteller. Auch bei Nacherfüllungsverweigerung i.S.v. § 635 Abs. 3 BGB kann gem. § 636 BGB das Fristsetzungserfordernis entfallen. Zudem muss § 323 Abs. 2 BGB im Blick behalten werden. Natürlich ist auch bei Unmöglichkeit keine Frist erforderlich.
Übersicht über die Gewährleistungsrechte:
III. Vom Besteller gelieferter Stoff
Bei Werklieferungsverträgen ist gem. § 651 BGB das Kaufrecht entsprechend anzuwenden. § 651 S. 2 BGB verweist insofern auch auf § 442 Abs. 1 BGB. Danach ist die Geltendmachung von Mängelrechten ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt.
Auf Grund dessen verliert der Besteller nach h.M. seine Mängelrechte beim Werklieferungsvertrag, wenn der Mangel auf einen Stoff zurückzuführen ist, der durch den Besteller an den Unternehmer zwecks Bearbeitung geliefert worden ist.
IV. Verjährung
Die Verjährung für Mängelansprüche des Bestellers findet sich in § 634a BGB. Bei Verschweigen der Mängel durch den Unternehmer gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, § 634a Abs. 3 i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auch § 634a Abs. 4, 5 BGB müssen beachtet werden.
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Quellen
- Looschelders, Dirk: Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Auflage 2014.
- Musielak, Hans-Joachim / Hau, Wolfgang: Grundkurs BGB, 13. Auflage 2013.