Die Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB gehört zu den Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit und damit zum Pflichtstoff im Examen. Dennoch sind viele Studierende nicht mit dem Aufbau der Norm vertraut. Wir schaffen Abhilfe und sagen dir, was du zu § 225 StGB wissen musst.
Misshandlung von Schutzbefohlenen
Lecturio Redaktion

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06.02.2024

·

Inhalt

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I. Allgemeines zu § 225 StGB

§ 225 Abs. 1 StGB lautet:

Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Geschütztes Rechtsgut des § 225 StGB ist die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Personen, die sich in einem Verhältnis besonderer Abhängigkeit zum Täter befinden.

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Dem Schutzbereich unterfällt also ein bestimmter Personenkreis, nämlich Personen unter 18 Jahren sowie wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die in einem der vier in § 225 Abs. 1 StGB genannten besonderen Schutzverhältnisse stehen.

Daneben schützt § 225 StGB infolge der Formulierung „Quälen“ auch vor seelischen Einwirkungen.

II. Das Verhältnis zu § 223 StGB

§ 225 StGB ist nach herrschender Ansicht eine Qualifikation der Körperverletzung aus § 223 StGB. Die einzige Ausnahme bildet die Variante des Quälens, die auch seelische Misshandlungen erfasst.

Nach anderer Ansicht handelt es sich bei § 225 StGB um ein eigenständiges Delikt.

Verhältnis zu § 223 StGB
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Für die Verwirklichung des § 225 StGB ist es erforderlich, dass der Täter sich in einem der genannten Schutzverhältnisse zum Opfer befindet. Damit ist § 225 StGB auch ein Sonderdelikt.

Dieses Schutzverhältnis ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 StGB. Soweit die Varianten des § 225 StGB eine Qualifikation zu § 223 StGB darstellen, gilt für etwaige Beteiligte § 28 Abs. 2 StGB. Wird der Tatbestand durch das Quälen des Opfers verwirklicht, ist § 28 Abs. 1 StGB anwendbar. Gemäß § 225 Abs. 2 StGB ist auch der Versuch der Misshandlung Schutzbefohlener strafbar.

Verwirklichung des § 225 StGB
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III. Prüfungsschema: § 225 Abs. 1 StGB

Es kann sich an folgendem Prüfungsschema des § 225 StGB orientiert werden:

Schema: § 225 StGB 

  • I. Tatbestand 
  • 1. Tatobjekt: Minderjähriger, wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrloser
  • 2. Besonderes Schutzverhältnis iSd. § 225 Abs. 1 Nr. 1-4 StGB
  • 3. Tathandlung: Quälen, rohes Misshandeln, Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung
  • 4. subjektiver Tatbestand: Eventualvorsatz genügt
  • II. Rechtswidrigkeit 
  • III. Schuld 
  • IV. Qualifikation, § 225 Abs. 3 StGB 
  • V. Strafzumessungsregel, § 225 Abs. 4 StGB

Der objektive Tatbestand verlangt das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:

1. Ein taugliches Tatopfer

Bei dem Opfer muss es sich um eine Person unter achtzehn Jahren oder um eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person handeln. Für die Annahme der Krankheit genügt es auch, wenn das Opfer betrunken ist. Wehrlosigkeit erfordert indessen keine völlige Wehrlosigkeit.

taugliches Tatopfer
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2. Ein besonderes Schutzverhältnis zwischen Täter und Opfer

Zwischen dem Täter und dem Opfer muss ferner ein besonderes Schutzverhältnis bestehen.

Dies ist zum einen der Fall, wenn die Person der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sie seinem Hausstand angehört (§ 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB), sie seiner Gewalt von dem Fürsorgepflichtigen überlassen worden (§ 225 Abs. 1 Nr. 3 StGB) oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist (§ 225 Abs. 1 Nr. 4 StGB).

Schutzverhältnis zwischen Täter und Opfer
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Damit das Opfer der Fürsorge des Täters untersteht, muss er verpflichtet sein, sich um sein Wohl zu kümmern. Das betrifft beispielsweise Eltern, Heimleiter oder Beamte im Strafvollzug.

Demgegenüber befindet es sich in seiner Obhut, wenn der Täter es physisch für eine kurze Zeitdauer beaufsichtigen soll. Dem Hausstand des Täters gehört das Opfer an, wenn es mit ihm in einer Hausgemeinschaft lebt.

Wird die Person dagegen mit dem Willen eines Fürsorgepflichtigen dem Täter zur temporären Beaufsichtigung unterstellt, ist sie seiner Gewalt von dem Fürsorgepflichtigen überlassen worden.

Beispiel: Während die Eltern außer Haus sind, passt Babysitterin B auf die beiden Kinder auf.

Das Opfer ist dem Täter ferner im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet, wenn es Arbeitnehmer oder Auszubildender ist. Dies trifft auch auf Scheinselbstständige zu.

3. Eine taugliche Tathandlung

Daneben muss der Täter das Opfer quälen oder roh misshandeln bzw. durch eine böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für es zu sorgen, an der Gesundheit schädigen.

Definition: Quälen meint die Zufügung von Schmerzen bzw. Leiden, die wiederholt oder länger andauernd erfolgt.

Umfasst werden körperliche und seelische Schmerzen. Diese müssen auch eine bestimmte Erheblichkeit erreichen.

Bei der Variante der rohen Misshandlung, wird der Begriff der Misshandlung genauso wie im Rahmen des § 223 StGB definiert.

Definition: hierbei handelt es sich um eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer mehr als unerheblich in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt wird.

Die Misshandlung muss bei § 225 StGB allerdings stärker sein als diejenige bei der einfachen Körperverletzung. Sie ist roh, wenn sie aus einer gefühllosen Gesinnung resultiert, die eine Gleichgültigkeit gegenüber den Leiden des Opfers zur Folge hat.

Definition: Der Täter vernachlässigt seine Pflichten böswillig, wenn die Vernachlässigung aus einem verwerflichen Grund geschieht.

Solche Gründe sind beispielsweise Hass oder Egoismus. Handelt der Täter aufgrund einer Schwäche oder Gleichgültigkeit, ist der Tatbestand jedoch nicht erfüllt.

taugliche Tathandlung
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4. Der subjektive Tatbestand

Subjektiv muss der Täter dolus eventualis bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen.

III. Qualifikationen des § 225 Abs. 3 StGB

§ 225 Abs. 3 StGB enthält zwei Qualifikationstatbestände. Danach ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bzw. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

Qualifikationen des § 225 Abs. 3 StGB
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Für beide Varianten gilt, dass sie vom Vorsatz des Täters umfasst sein müssen – die Fahrlässigkeit nach § 18 StGB genügt also nicht.

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Quellen

  • Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Aufl., München
  • Kindhäuser, Urs: Strafrecht Besonderer Teil I, 6. Aufl., Baden-Baden
  • Wessels, Johannes/Hettinger, Michael: Strafrecht Besonderer Teil I, 38. Aufl., Heidelberg [u.a.]

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.