I. Die Merkmale der Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB
Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB stellt fest:
Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
Die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) wird als die gemeinschaftliche Tatbegehung aufgrund eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens definiert. Demnach müssen ein gemeinsamer Tatentschluss und eine gemeinsame Tatausführung vorliegen.
Sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) erfüllt, werden den Mittätern diejenigen Tatbeiträge der anderen wechselseitig zugerechnet, die im Rahmen des bewussten und gewollten Zusammenwirkens erbracht werden.
Dies gilt grundsätzlich für tatbezogene Merkmale, die eine Qualifikation begründen. Hieraus ergibt sich auch die Möglichkeit zu einer teilweisen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB), sodass beispielsweise ein Mittäter wegen Mordes und der andere wegen Totschlags zu bestrafen sein kann.
Im Hinblick auf tatbezogene Regelbeispiele kann Mittäterschaft, also § 25 Abs. 2 StGB außerdem analog angewandt werden. Ein Beispiel hierfür ist der Einbruchsdiebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB.
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Zu beachten ist aber, dass nur derjenige Mittäter sein kann, der überhaupt als tauglicher Täter des jeweiligen Delikts in Frage kommt (Bsp.: Straftaten, die nur durch einen Amtsträger verübt werden können) und alle subjektiven Merkmale aufweist, die der Tatbestand verlangt. Letztere können den Mittätern nämlich nicht gegenseitig über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.
Beispiel: Ein tauglicher Mittäter bei einem räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB muss auch selbst eine Besitzerhaltungsabsicht aufweisen.
1. Der gemeinsame Tatentschluss, § 25 Abs. 2 StGB
Definition: Ein gemeinsamer Tatentschluss bzw. -plan setzt voraus, dass mindestens zwei Personen miteinander verabredet haben, gemeinsam und im wechselseitigen Einvernehmen objektive Tatbeiträge zu verwirklichen und so eine bestimmte Vorsatztat zu begehen.
Der Entschluss muss bei Eintritt in das Versuchsstadium noch vorliegen.
Liegt ein Exzess eines Mittäters vor, kann dieser den anderen grundsätzlich nicht im Rahmen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden.
Beispiel: A erschießt den Rentner R, als er sich gemeinsam mit B und C als dessen verlorengegangene Söhne ausgibt, um an sein Geld zu gelangen.
Ein Exzess muss aber verneint werden, wenn der Mittäter hinsichtlich des Handelns seines Komplizen gleichgültig ist, die geplante Tat einfach durch eine gleichwertige ersetzt wurde oder ein derartiges Vorgehen vorhersehbar war.
Auch eine Zurechnung im Rahmen eines erfolgsqualifizierten Delikts nach § 18 StGB ist möglich, wenn der Mittäter hinsichtlich der schweren Folge mindestens Fahrlässigkeit aufweist.
Darüber hinaus ist nach herrschender Meinung der error in persona eines Mittäters bei der Gleichwertigkeit des vorgestellten und des getroffenen Objekts auch für die anderen Mittäter unbeachtlich.
Beispiel: Karl und Herbert überfallen einen Schnellimbiss. Sie haben verabredet, auf herannahende Polizisten zu schießen. H hält den hinzukommenden Wurstverkäufer W für einen Polizeibeamten und gibt einen tödlichen Schuss auf ihn ab. Nach herrschender Meinung wird K die vollendete Tat zugerechnet.
2. Die gemeinsame Tatausführung, § 25 Abs. 2 StGB
Im Hinblick auf die gemeinsame Tatausführung bei der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) muss jeder Mittäter einen Tatbeitrag leisten, wobei diesbezüglich viele Streitigkeiten bestehen.
Dabei ist insbesondere fraglich, wann der Tatbeitrag erfolgen und wie dieser ausgestaltet sein muss:
- Die subjektive Theorie der Rechtsprechung stellt hinsichtlich Zeit und Ort keine besonderen Anforderungen an den Tatbeitrag.
- Die Tatherrschaftslehre erachtet einen wesentlichen Tatbeitrag als erforderlich und lässt dabei nebensächliche Handlungen sowie die simple Teilnahme an der Tatvorbereitung grundsätzlich nicht ausreichen.
- Ein Teil der Lehre fordert eine wesentliche Mitwirkung während der Ausführungsphase, wobei auch beispielsweise eine telefonische Einsatzleitung genügen soll.
Gegen die subjektive Theorie kann man einwenden, dass sie zu willkürlichen Ergebnissen führt. Daneben kann man gegen das Erfordernis der wesentlichen Mitwirkung während der Ausführung argumentieren, dass ein mittelbarer Täter auch nicht am Tatort in Erscheinung treten muss. Demnach ist die Tatherrschaftslehre vorzugswürdig.
Problematisch bei der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ist auch die Behandlung der sogenannten sukzessiven Mittäterschaft. Dieser Begriff meint das Hinzutreten eines Beteiligten während die Tat bereits ausgeführt wird.
Hier wird eine Zurechnung solcher Tatumstände abgelehnt, die zum Zeitpunkt des Hinzutretens bereits abgeschlossen waren. Daneben spricht sich die herrschende Ansicht in der Literatur generell gegen die Zurechnung von Umständen aus, die in der Phase zwischen der Vollendung und der Beendigung eingetreten sind. Hiervon soll höchstens bei Dauerdelikten abgewichen werden können.
II. Schema der Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB
Grundsätzlich sollte die Strafbarkeit der Mittäter getrennt geprüft werden, wobei mit dem Tatnächsten zu beginnen ist.
Haben zwei oder mehr Mittäter exakt dieselben Tatbestandsmerkmale verwirklicht, kann ihre Strafbarkeit gemeinsam geprüft werden. Dies spart Zeit und vermeidet unnötige Wiederholungen. Eine gemeinsame Prüfung der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) sollte auch dann erfolgen, wenn keiner der Mittäter alle Voraussetzungen des zu prüfenden Tatbestandes allein erfüllt.
Beispiel: A hält den O im Polizeigriff fest, während B ihm seine Brillantringe von den Fingern zieht. Beide wollen sich die Beute später teilen. Hier übt A die für einen Raub erforderliche Gewalt aus, wohingegen B die Wegnahme vornimmt. Nur die gemeinsame Betrachtung der Tatbeiträge ermöglicht eine Strafbarkeit gemäß §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.
Es kann sich am Folgenden Prüfungsschema für die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) bei einer getrennten Prüfung von zwei Mittätern orientiert werden.
MITTÄTERSCHAFT SCHEMA:
A. Strafbarkeit des A (Prüfung wie Alleintäter)
B. Strafbarkeit des B
- I. Tatbestandsmäßigkeit
- 1. Merkmale nicht alle selbst verwirklicht
- 2. Ggf. Zurechnung der Tathandlungen des A, wenn § 25 Abs. 2 StGB (+)
- a) Gemeinsamer Tatentschluss
- b) Gemeinsame Tatausführung
- 3. Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale: Bsp. Zueignungsabsicht, § 242 SGB
- II. Rechtswidrigkeit/Schuld
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