Die Qualifikationen des Diebstahls, § 244 StGB

Die Qualifikationen des Diebstahls, § 244 StGB

§ 244 StGB beinhaltet die Qualifikationen zum Diebstahl gemäß § 242 StGB und ist deshalb sehr klausurrelevant. Dieser Beitrag stellt die unterschiedlichen Tatvarianten des § 244 StGB vor und erklärt, was jeweils beachtet werden muss.
Qualifikationen des Diebstahls
Lecturio Redaktion

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06.02.2024

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Inhalt

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Allgemeines

§ 244 StGB ist eine Qualifikation zu § 242 StGB. Damit muss der Tatbestand des § 242 StGB immer zuerst geprüft und bejaht werden bevor man auf die Qualifikationsmerkmale des § 244 StGB eingeht.

Tipp: wir empfehlen den Artikel zum Grunddelikt § 242 StGB zu lesen.

I. Der Diebstahl mit Waffen, einem gefährlichen Werkzeug oder einem sonstigen Mittel, § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Absatz 1 Nr. 1 des § 244 StGB enthält insgesamt drei unterschiedliche Möglichkeiten der Tatbegehung.

Diebstahl mit Waffen
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Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann empfehlen wir das kostenlose Video zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

1. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB: Waffe oder ein gefährliches Werkzeug

Gemäß Absatz 1 Nr. 1 des § 244 StGB macht sich strafbar, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

[…] eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.

a) Waffe

Definition: Mit dem Begriff der Waffe sind alle Waffen im technischen Sinne gemeint. Diese müssen auch objektiv gefährlich sein. Das bedeutet, dass ihre tatsächliche Einsatzbereitschaft verlangt wird.

Der Waffenbegriff ist also nicht erfüllt, wenn beispielsweise eine Pistole ungeladen ist. Das gilt auch, wenn der Täter die Munition mitführt. Geladene Schreckschusspistolen werden hingegen als Waffen angesehen . Allgemein kann man eine Waffe als jeden Gegenstand definieren, der zur leichten Verursachung von Verletzungen vorgesehen ist.

b) gefährliches Werkzeug

Die Tat nach Absatz 1 Nr. 1 des § 244 StGB kann auch durch das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges begangen werden. Das Werkzeug muss sich außerhalb des Körpers des Täters befinden und beweglich sein.

Im Übrigen ist der Begriff sehr umstritten, wobei die Problematik darin besteht, dass er NICHT wie im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB benutzt werden kann, da hierbei auf die Art der geplanten Verwendung abgestellt wird. Eine solche Verwendung ist bei Absatz 1 Nr. 1a des § 244 StGB aber gerade nicht vorgesehen.

Bei dem Streit um eine für § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB passende Definition stehen sich im Wesentlichen zwei Meinungsgruppen gegenüber:

  • Nach dem größeren Teil der Literatur und der Rechtsprechung (objektive Ansicht) sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein gefährliches Werkzeug vorliegt, objektive Maßstäbe anzulegen. Danach muss der Gegenstand ein ähnliches abstraktes Gefährdungspotential wie eine Waffe aufweisen.
  • Nach anderer Ansicht (subjektive Ansicht) wird der Anwendungsbereich des Begriffs dagegen auch subjektiv bestimmt, sodass zum Beispiel ein Verwendungsvorbehalt seitens des Täters verlangt wird.

Gegen die zweite Ansicht kann man dabei einwenden, dass die Einbeziehung einer subjektiven Komponente erst in § 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB eine Rolle spielt. Im Rahmen von § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB wird eine solche gerade nicht zur Voraussetzung der Strafbarkeit gemacht.

Stattdessen ist es sachgerechter zu fragen, ob dem Beisichführen des Gegenstandes in der jeweiligen Situation noch ein anderer Sinn zukommt, als jemand anderen zu gefährden. Sachen, bei denen dies nicht der Fall ist, werden auch als single-use-Gegenstände bezeichnet und erfüllen die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeuges.

gefährliches Werkzeug
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Der Täter führt die Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei sich, wenn sie oder es ihm zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat schnell und ohne Hindernisse zur Verfügung steht. Das Gesetz lässt es dabei genügen, wenn nur einer der Beteiligten eine Waffe bei sich führt.

c) Problem: berufsmäßige Waffenträger

Fraglich ist, wie mit einem berufsmäßigen Waffenträger zu verfahren ist.

Während eine Ansicht § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB teleologisch reduzieren will, wenn beispielsweise ein Soldat oder ein Polizist auf dem Heimweg in einem Supermarkt stiehlt, spricht hiergegen insbesondere, dass er als berufsmäßiger Waffenträger nicht automatisch weniger gefährlich als ein Laie ist.

Stattdessen kann man auch argumentieren, dass es für ihn sehr schwer wird, seine berufliche Laufbahn fortzusetzen, wenn er erwischt wird. Dies kann unter Umständen noch eher für eine mögliche Überreaktion in der Situation des Ertapptwerdens sprechen.

berufsmäßige Waffenträger
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Subjektiv muss der Täter mindestens dolus eventualis hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen.

2. § 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB: sonst ein Werkzeug oder Mittel

Absatz 1 Nr. 1 b des § 244 StGB qualifiziert den Fall, dass der Täter

[…] sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

Ein sonstiges Werkzeug oder Mittel ist ein Gegenstand, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit bzw. der Art, wie der Täter ihn zu verwenden plant, nicht geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen und aus diesem Grund als ungefährlich bezeichnet werden kann. Von dieser Tatvariante werden demnach auch die sogenannten Scheinwaffen erfasst.

Scheinwaffen
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Subjektiv muss der Täter mit Gebrauchsabsicht handeln.

Tipp: Mehr zu § 244 StGB? Dann empfehlen wir das kostenlose Video zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

II. Bandendiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Absatz 1 Nr. 2 des § 244 StGB qualifiziert den Diebstahl, im dem Fall, dass der Täter

[…] als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, wobei der Täter unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt […]

Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen (h.M.), der auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung beruht und aufgrund des Willens erfolgte, zukünftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.

Grund für die Strafschärfung:

Grund für die Strafschärfung
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Die Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes erfordert nicht, dass neben dem Täter noch ein weiteres am Tatort anwesend ist. Auch die Ausführung der Wegnahme durch einen Außenstehenden kann unter Umständen ausreichen, wenn zwei Bandenmitglieder mitwirken und wenigstens eines mittäterschaftlich agiert. Dies war jedoch nicht immer so:

Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes
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Subjektiv wird auch hier mindestens dolus eventualis verlangt. Täterschaftlich kann diese Variante außerdem nur durch ein Bandenmitglied verübt werden. Ein Außenstehender kann zwingend nur Teilnehmer sein.

Tipp: Mehr zu § 244 StGB? Dann empfehlen wir das Video zu § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

III. Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Der sogenannte Wohnungseinbruchsdiebstahl wird in Absatz 1 Nr. 3 des § 244 StGB qualifiziert, für den Fall, dass der Täter

[…] einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

Wohnungseinbruchsdiebstahl
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Definition: Die Wohnung wird als Räumlichkeit definiert, die Menschen dauerhaft nutzen, wobei sie dabei nicht vorrangig als Arbeitsort dienen darf.

Die Strafschärfung ist dabei so zu erklären, dass der Täter in die Intimsphäre des Opfers eindringt. Demnach sind Nebengelasse, die baulich von der Wohnung getrennt sind, nach herrschender Ansicht keine tauglichen Tatobjekte.

Tipp: Für die Definitionen zu den übrigen Merkmalen dieser Variante wird auf unseren Beitrag zum besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß  §§ 242, 243 StGB verwiesen.

Wohnungseinbruchsdiebstahl2
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Tipp: Mehr zu § 244 StGB? Dann empfehlen wir das Video zu § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Quellen

  • Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Aufl., München 2014
  • Kindhäuser, Urs: Strafrecht Besonderer Teil II, 8. Aufl., Baden-Baden 2014
  • Wessels, Johannes/Hillenkamp, Thomas: Strafrecht Besonderer Teil 2 Straftaten gegen Vermögenswerte, 37. Aufl. 2014

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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