Nicht genau das Thema zum Verwaltungsakt nach dem du gesucht hast? Dann empfehlen wir dir diesen Artikel, welcher eine verweisende Übersicht zu all unseren Verwaltungsakts Artikeln enthält. Dort findest du sicher die gesuchte Thematik!
Rechtswidrig ist der Verwaltungsakt, wenn die Behörde gegen Rechtsnormen mit Außenwirkung verstößt. Es kann sich um einen Verfahrensfehler handeln, oder um einen Rechtsverstoß infolge der Regelung des Verwaltungsaktes.
Von dieser objektiven Rechtswidrigkeit ist die Betroffenheit des Bürgers nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO zu unterscheiden. Ebenso ist der rechtswidrige Verwaltungsakt vom Nicht-Verwaltungsakt zu unterscheiden.
I. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes macht ihn nicht sofort nichtig. Nichtig ist er nur unter den Voraussetzungen des § 44 VwVfG. Selbst ein Verstoß gegen EU-Recht führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
Ein Blick auf § 44 Abs. 2 VwVfG verrät, wann ein Verwaltungsakt stets und absolut ungültig ist. Diese Gründe sollten dem Studierenden gut bekannt sein.
Im Gegensatz dazu stellt § 44 Abs. 3 VwVfG die Rechtsverstöße dar, welche nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen. Auch diese sollten nicht übersehen werden.
Liegt keiner der Fälle der Absatze 2 und 3 vor, ist entscheidend auf Abs. 1 abzustellen. Dort heißt es: „Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“
Hierbei ist die Vorstellung eines verständigen Bürgers maßgeblich.
Besonders zu achten ist darauf, dass ein belastender Verwaltungsakt nicht unbedingt nichtig gem. § 44 Abs. 1, 2 VwVfG sein muss, wenn eine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage fehlt.
Für die Prüfung ergibt sich daher die Empfehlung, die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes in dieser Reihenfolge zu prüfen:
- 44 Abs. 3 VwVfG
- 44 Abs. 2 VwVfG
- 44 Abs. 1 VwVfG
Eine Regelung zur Teilnichtigkeit des Verwaltungsaktes findet sich in § 44 Abs. 4 VwVfG.
Sollte der Verwaltungsakt nichtig sein, ist er gem. § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam. Zudem ergibt sich aus § 43 Abs. 2 S. 2 VwGO die Anfechtbarkeit eines nichtigen Verwaltungsaktes gem. § 42 Abs. 1 VwGO. Auch besteht die Möglichkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO. Zuletzt besteht auch die Möglichkeit der behördlichen Feststellung der Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 5 VwVfG.
II. Anfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes
Wie bereits festgestellt, sind rechtwidrige Verwaltungsakte grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur im Wege des Widerspruchs gem. §§ 68 ff. VwGO oder der Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO anfechtbar.
Sollte der Betroffene mittels einer Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt vorgehen, muss beachtet werden, dass dieser nicht nur objektiv rechtswidrig sein muss, sondern dass der Betroffene auch in seinen Rechten gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO betroffen ist.
III. Aufhebbarkeit eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt ist aufhebbar, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht die Befugnis zur Aufhebung des Verwaltungsaktes hat. Bei Aufhebung durch die Behörde sind insbesondere §§ 48 f. VwVfG zu beachten.
IV. Teilrechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes
Ist ein Verwaltungsakt nur teilweise rechtswidrig, kann gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO auch nur der rechtswidrige Teil aufgehoben werden. Dies gilt ebenso für die Teilrücknahme gem. § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG.
Eine Teilrechtsmäßigkeit des Verwaltungsaktes kann aber gem. § 44 Abs. 4 VwVfG nur angenommen werden, wenn dieser teilbar ist, also nach Teilung noch eine sinnvolle Regelung vorliegt, ansonsten rechtmäßig ist und bei Vorliegen eines Ermessens- oder Beurteilungsspielraum der Teilverwaltungsakt vom mutmaßlichen Willen der Behörde gedeckt ist.
V. Heilung oder Unerheblichkeit, §§ 45 f. VwVfG
Formell rechtswidrige Verwaltungsakte können dennoch materiell richtig sein. Daher bestimmen §§ 45 f. VwVfG wann ein solcher Fehler geheilt werden kann oder unerheblich ist. Dies gilt allerdings nur, falls der Verwaltungsakt nicht gem. § 44 VwVfG nichtig ist.
1. Heilung, § 45 VwVfG
Durch Nachholung der in § 45 Abs. 1 VwVfG genannten Formvorschriften werden diese geheilt und der Verwaltungsakt wird formell rechtmäßig. Dies gilt allerdings ausschließlich für die in § 45 Abs. 1 VwVfG genannten Ausnahmen. Hierbei ist auch § 45 Abs. 2 VwVfG zu beachten. In diesem Bereich sind allerdings viele Einzelprobleme umstritten.
2. Unerheblichkeit, § 46 VwVfG
Sollte keine Heilung gem. § 45 VwVfG erfolgt sein, ist an eine Unerheblichkeit des Mangels gem. § 46 VwVfG zu denken. Danach besteht kein Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes, wenn dieser auf die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit gestützt ist und dieser Verstoß die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat.
Offensichtlichkeit soll vorliegen, wenn der Einfluss auf die Sachentscheidung eindeutig aus jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist.
Bei gebundenen Entscheidungen durch die Behörde ist dies bereits der Fall, wenn der Verwaltungsakt materiell rechtmäßig ist.
In den Fällen, in denen der Behörde allerdings ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zustand, ist der Aufhebungsanspruch nur ausgeschlossen, wenn eindeutig keine Möglichkeit besteht, dass die Behörde ohne den formellen Rechtverstoß anders entschieden hätte. Dies ist praktisch fast nie der Fall, solange keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
VI. Umdeutung, § 47 VwVfG
Gem. § 47 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umgedeutet werden. Nach h.M. können sogar nichtige Verwaltungsakte in wirksame umgedeutet werden.
Eine Umdeutung ist jedoch nur möglich, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt fehlerhaft war, der umgedeutete Verwaltungsakt dieselbe Zielrichtung aufweist wie der fehlerhafte, kein Widerspruch zwischen Inhalt des Verwaltungsaktes und Behördenabsicht besteht, der umgedeutete Verwaltungsakt keine ungünstigeren Rechtsfolgen für den Betroffenen zeitigt und der ursprüngliche Verwaltungsakt rücknehmbar ist. Zudem kann kein gebundener Verwaltungsakt in einen solchen mit Ermessen umgedeutet werden.
Nach h.M. tritt die Umdeutung kraft Gesetzes ein. Festgestellt werden kann sie von der Behörde und dem Verwaltungsgericht.
Quellen
- Detterbeck, Steffen: Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2015.
- Sodan, Helge / Ziekow, Jan: Grundkurs Öffentliches Recht, 6. Auflage 2014.