I. Allgemeines
Sachbeschädigung, § 303 StGB:
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Die Sachbeschädigung ist ein Eigentumsdelikt.
Der Absatz 2 des § 303 StGB (Sachbeschädigung) wurde nachträglich eingefügt. Hiernach wird auch derjenige bestraft, der unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Demnach fällt nun auch das Anbringen von Graffitis auf Häuserwände usw. eindeutig unter den Tatbestand.
Die Versuchsstrafbarkeit der Sachbeschädigung ergibt sich aus Absatz 3 des § 303 StGB.
II. Prüfungsschema Sachbeschädigung, § 303 StGB
In der Klausur können Sie sich an diesem Schema zur Sachbeschädigung orientieren:
Prüfungsschema Sachbeschädigung, § 303 StGB
- I. Tatbestandsmäßigkeit
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Fremde Sache
- b) Beschädigung o. Zerstörung (§ 303 Abs. 1 StGB) bzw. Veränderung des Erscheinungsbildes (§ 303 Abs. 2 StGB)
- 2. Subjektiver Tatbestand (dolus eventualis)
- II. Rechtswidrigkeit
- III. Schuld
- IV. Strafantrag, § 303c StGB
Im Folgenden werden die einzelnen Voraussetzungen des Prüfungsschemas näher erläutert.
1. Der objektive Tatbestand
Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) umfasst folgendes:
a) Fremde Sache
Taugliches Tatobjekt der Sachbeschädigung ist eine fremde Sache.
Definition: Bei einer Sache handelt es sich um einen körperlichen Gegenstand im Sinne des § 90 BGB. Sie ist fremd, wenn sie sich nicht im Alleineigentum des Täters befindet.
Dies bietet unter anderem ein Einfallstor für eine Eigentumsprüfung, welche eine häufige Verknüpfung von Zivil- und Strafrecht darstellt.
Beachte: Gerade durch die Prüfung von Diebstahl und Co. neigt man schnell dazu, nach dem Vorliegen einer fremden beweglichen Sache zu fragen. Tauglicher Tatgegenstand im Rahmen des § 303 StGB sind aber sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen.
Es ist außerdem unerheblich, ob die Sache einen wirtschaftlichen Wert hat. Durch den strafrechtlichen Sachbegriff, der mit dem zivilrechtlichen nicht deckungsgleich ist, werden auch Tiere erfasst. Für das Zivilrecht statuiert § 90a S. 1 BGB eindeutig, dass Tiere keine Sachen sind.
b) Beschädigung oder Zerstörung und Veränderung des Erscheinungsbildes
Daneben muss die Sache durch den Täter beschädigt oder zerstört werden, § 303 Abs. 1 StGB.
Fraglich ist, was unter einer Beschädigung zu verstehen ist.
Definition: Hierunter fällt zunächst die Situation, dass die Sache in einer nicht unerheblichen Art und Weise in ihrer Substanz betroffen ist. Auch eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Sache genügt für eine Beschädigung.
Problematisch ist aber, ob auch eine tatbestandsmäßige Beschädigung vorliegen kann, wenn die Sache weder in ihrer Substanz noch in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist.
Beispiel: A betreibt eine Diskothek. Um eine Veranstaltung am kommenden Wochenende zu bewerben, bringt er zahlreiche Plakate an einem Nachbarhaus an.
- Die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur verneinen das Vorliegen einer Beschädigung im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB in einer solchen Fallkonstellation. Nur bei Kunstwerken, wie beispielsweise Gemälden oder Plastiken, bzw. Denkmälern soll eine Ausnahme gelten.
- Nach anderer Ansicht sei eine Sachbeschädigung anzunehmen, wenn etwa die Plakate nicht mühelos entfernt werden können.
Vor dem Hintergrund der Einführung des Absatzes 2 des § 303 StGB im Jahr 2005 hat dieser Streit jedoch an Bedeutung verloren.
Demgegenüber liegt keine Beschädigung vor, wenn die Sache dem Eigentümer nur entzogen wird. Ebenso ist es nicht ausreichend, sie in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird, ohne dass eine unmittelbare Einwirkung auf sie erfolgt.
Beispiel: Während sein Nachbar den Rasen mäht, zieht A den Stecker aus der Steckdose.
Definition: Eine Zerstörung der Sache ist anzunehmen, wenn sie vernichtet wird bzw. ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit aufgehoben worden ist. Keine Zerstörung ist jedoch darin zu sehen, dass der Täter eine Sache ihrer Bestimmung entsprechend verbraucht bzw. gebraucht.
Beispiel: A isst das Brötchen des B.
In diesen Fällen kommt allenfalls eine Bestrafung aufgrund der Zueignungsdelikte bzw. § 248b StGB in Betracht.
Alternativ muss der Täter für das Vorliegen einer Sachbeschädigung unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändern (§ 303 Abs. 2 StGB). Diese Variante ist gegenüber § 303 Abs. 1 StGB subsidiär.
Im Rahmen des § 303 Abs. 2 StGB wird eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache verlangt. Demnach soll es beispielsweise nicht ausreichen, Kleidungsstücke auf dem Balkon aufzuhängen, um sein Erscheinungsbild zu verändern. Die Sache wird außerdem nur vorübergehend verändert, wenn sie etwa mit wasserlöslicher Kreide bemalt oder mit Plastikplanen verhüllt wird. Daneben kommt eine Strafbarkeit gemäß § 303 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn der Täter gegen den Willen des Eigentümers handelt.
2. Der subjektive Tatbestand
Subjektiv muss der Täter im Rahmen der Sachbeschädigung mindestens mit dolus eventualis im Hinblick auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
III. Strafantragserfordernis, § 303c StGB
Schließlich sollte auch das Strafantragserfordernis aus § 303c StGB nicht übersehen werden. Dieses besteht grundsätzlich, sofern nicht die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
IV. Qualifikationen
§ 305 StGB (Zerstörung von Bauwerken) und § 305a StGB (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel) sind Qualifikationen zu § 303 StGB.
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Quellen
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Aufl., München.
- Wessels, Johannes/Hillenkamp, Thomas: Strafrecht Besonderer Teil II, 37. Aufl., Heidelberg [u.a.].