I. Grundlagen
Eine der wesentlichen Rechtsregeln im Strafrecht lautet: Niemand darf für eine Tat bestraft werden, wenn ihn keine Schuld trifft (sog. Schuldprinzip, lat. nulla poena sine culpa). Es ergibt sich vor allem aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG.
Aus dem Schuldprinzip folgt, dass die Höhe der Strafe schuldangemessen sein muss. Die Strafe darf also das Maß der Schuld nicht überschreiten. Fehlt die Schuld, so ist der Täter nicht strafbar.
In der Schuld wird beurteilt, ob der Täter das verwirklichte Unrecht zu verantworten hat, es ihm
also persönlich vorwerfbar ist.
In strafrechtlichen Klausuren kann die Schuld grundsätzlich einfach angenommen werden, es sei denn, es sind entgegenstehende Anhaltspunkte ersichtlich. Im Folgenden werden einige Probleme im Rahmen der Schuld erläutert.
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II. Schuldfähigkeit
In einigen Klausuren stellt sich die Frage nach der Schuldfähigkeit des Täters. In § 19 StGB findet sich eine negative Definition zur Schuldunfähigkeit:
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Kinder unter 14 Jahren sind folglich unwiderleglich schuldunfähig. Ab dem 21. Lebensjahr ist man grundsätzlich immer schuldfähig, dazwischen hängt es von der Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen/Heranwachsenden ab.
Nach § 20 StGB ist zudem schuldunfähig,
wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Nach § 21 StGB kann die Schuld auch durch einen der in § 20 StGB genannten Gründe lediglich vermindert sein. Dann kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Besonders im Rahmen der Straßenverkehrsdelikte kommt in Klausuren eine Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB auf Grund von Alkoholkonsum in Betracht. Eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB kann bei mehr als 3,0 Promille vorliegen. Zwischen 2,0 und 3,0 Promille ist der Täter in der Regel vermindert schuldfähig, § 21 StGB. Unter 2,0 Promille ist man voll schuldfähig.
Ein weiteres Problem sind Fälle, in denen sich der Täter bewusst in den Zustand der Schuldunfähigkeit begeben hat, um dann eine Straftat zu begehen. Diese Konstellation wird actio libera in causa (a.l.i.c.) genannt und in diesem Artikel ausführlich behandelt.
III. Entschuldigungsgründe
Die Schuld kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn Entschuldigungsgründe vorliegen. Eine Entschuldigung ist eine aus besonderer Motivlage erwachsende Befreiung von der Strafbarkeit, die auf Grund des verwirklichten Unrechts und objektiver Vorwerfbarkeit vorläge.
Zu den einzelnen Entschuldigungsgründen haben wir jeweils eigene Artikel verfasst:
- Notwehrexzess, § 33 StGB
- Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
- Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
IV. Irrtümer
Auch im Rahmen der Schuld können Irrtümer auftreten. Ausgangspunkt hierfür ist § 17 StGB:
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Mehr zu den Irrtümer im Rahmen der Schuld lernst du in diesem Artikel!