I. Allgemeines der Revision
Wichtig für eine gute Revisionsklausur sind eine systematische Herangehensweise und ein strukturierter Aufbau. Um daran nicht zu scheitern, sollte schon beim Lesen des oft langen Sachverhaltes darauf geachtet werden, Probleme nicht nur zu erkennen, sondern ihnen direkt einen Standort im Prüfungsaufbau zuzuordnen. Glieder die Probleme deshalb systematisch in einem Konzept, während du den Sachverhalt liest. Dieses Vorgehen hat auch den Vorteil, dass einmal gefundene Probleme nicht wieder verloren gehen können.
Ebenso wichtig ist ein gutes Zeitmanagement. Revisionsklausuren sind häufig davon geprägt, dass sie viele Probleme enthalten. Deshalb ist es hier noch wichtiger als sonst, unproblematisches äußerst kurz darzustellen oder ganz wegzulassen. Für die Zulässigkeit gilt jedoch – vor allem im ersten Staatsexamen – dass jeder Prüfungspunkt der Zulässigkeit wenigstens mit einem kurzen Satz abgearbeitet werden muss. So zeigst du dem Korrektor, dass du die Systematik verstanden hast.
Beachtet werden sollte außerdem, dass es nicht ausreicht, lediglich festzustellen, dass ein Prüfungspunkt erfüllt ist. Es wird immer eine Begründung erwartet. Diese kann kurz und im selben Satz gegeben werden, darf aber nicht fehlen.
In der Begründetheitsprüfung ist vorzugehen wie immer. Abwegige Normen sind nicht zu prüfen. Bei offensichtlich fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen kann direkt auf diese eingegangen werden. Das Vorliegen der anderen lässt man dahinstehen. Dieses Vorgehen ist vor allem im zweiten Staatsexamen wichtig und akzeptiert, um nicht in Zeitnot zu geraten.
Beim Aufbau der Klausur ist das Gesetz das wichtigste Hilfsmittel, denn die meisten Prüfungspunkte sind darin zu finden.
Natürlich unterteilt sich die Prüfung einer Revision – wie jede andere Prüfung eines Rechtsmittels – in Zulässigkeit und Begründetheit.
II. Zulässigkeit der Revision
1. Statthaftigkeit, §§ 333, 335, 312 StPO
Wie stets bei Rechtsmitteln ist der erste Punkt der Zulässigkeitsprüfung die Statthaftigkeit. So gliedert auch das Gesetz. Nach § 333 StPO ist die Revision statthaft gegen Urteile der Strafkammer und der Schwurgerichte sowie die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte.
§ 335 Abs. 1 StPO regelt den Sonderfall der Sprungrevision. Hiernach kann ein Urteil, gegen das die Berufung zulässig ist (§ 312 StPO), statt mit der Berufung mit der Revision angefochten werden. An dieser Stelle ist Vorsicht geboten. Das Gesetz spricht hier von Zulässigkeit, meint aber Statthaftigkeit. Somit ist § 312 StPO zu prüfen. Nach dieser Norm ist die Berufung statthaft gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts. Folglich sind diese Urteile auch mit der Sprungrevision angreifbar.
Merke: Alle Strafurteile sind gemäß §§ 333, 335 StPO mit der Revision angreifbar, außer sie sind bereits Urteile der letzten Instanz.
Beachte: Bei der Sprungrevision kann der Fall eintreten, dass ein Beteiligter Revision und ein anderer Beteiligter Berufung einlegt. Diesen Fall regelt § 335 Abs. 3 StPO. Die eingelegte Berufung bewirkt dann, dass die form- und fristgerecht eingelegte Revision als Berufung behandelt wird.
Diese Wirkung bleibt solange bestehen, bis die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wurde, § 335 Abs. 3 S. 1 StPO. Geschieht eines von beiden, blüht die Revision wieder auf. Die Revision wird lediglich als Berufung behandelt, sie bleibt aber Revision, § 335 StPO. Deshalb müssen alle Zulässigkeits- und Begründetheitsmerkmale der Revision erfüllt sein, wie § 335 Abs. 3 S. 2 StPO klarstellt. Sie müssen also in der weiteren Prüfung ganz normal abgehandelt werden. Das ergibt insbesondere Sinn, wenn man sich noch einmal vor Augen führt, dass die Revision wieder als Revision behandelt wird, wenn die Berufung z.B. zurückgenommen wird.
2. Anfechtungsberechtigung, §§ 296 ff. StPO
Sodann ist zu erörtern, ob der Revisionsführer anfechtungsberechtigt ist. Wieder stehen alle notwendigen Informationen im Gesetz. Am relevantesten sind die Regelungen im allgemeinen Teil zu den Rechtsmitteln.
Gemäß § 296 Abs. 1 StPO kann der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft Revision einlegen. Die Revision der Staatsanwaltschaft kann auch zugunsten des Beschuldigten erfolgen, § 296 Abs. 2 StPO. Selbst dann, wenn dem ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt wurde.
Der Verteidiger kann für den Beschuldigten, aber nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen in Revision gehen, § 297 StPO. Darüber hinaus kann gemäß § 298 Abs. 1 StPO der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten für diesen Revision einlegen.
Im Jugendstrafverfahren kann es auch der Erziehungsberechtigte, wie aus § 67 Abs. 3 JGG folgt. Dies dürfte jedoch nur für Schwerpunktkandidaten relevant sein. In einigen Fällen können auch Privat- oder Nebenkläger (§§ 401 ff. StPO) anfechtungsbefugt sein, doch auch diese Konstellationen sind in einer Klausur eher nicht zu erwarten.
3. Beschwer
Wenn feststeht, dass der Revisionsführer anfechtungsbefugt ist, ist zu erörtern, ob er durch das angefochtene Urteil auch beschwert ist. Dieser Prüfungspunkt ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Er ist aber logischer Bestandteil der Prüfung und wird bei allen Rechtsmitteln geprüft.
Beschwert ist regelmäßig, wer durch das angefochtene Urteil unmittelbar in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt ist [BGHSt 7, 153].
Der Beschuldigte ist grundsätzlich im Falle seiner Verurteilung beschwert. Im Falle eines Freispruches ist er es nie, auch wenn ihm die Gründe nachteilig erscheinen [BGH st.Rspr. vgl. BGHSt 7, 153].
Die Staatsanwaltschaft ist immer beschwert, wenn sie ein Urteil in irgendeiner Weise für mangelhaft erachtet. Dies gilt sogar dann, wenn der Angeklagte so verurteilt wurde, wie es der Sitzungsvertreter beantragt hat.
4. Ordnungsgemäße Einlegung der Revision, § 341 StPO
An die Prüfung der Statthaftigkeit schließt sich die Prüfung der form- und fristgerechten Einlegung der Revision an. Gemäß § 341 StPO muss die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
Die Revision wird also beim Ausgangsgericht (Index a quo) eingelegt. Bei elektronischer Einlegung ist an § 41 a StPO zu denken, der diese ermöglicht, aber besondere Anforderungen aufstellt.
Befindet sich der Revisionsführer in Haft, kommt er in den Genuss der Besonderheiten des § 299 StPO. Haft bedeutet immer, ein Abweichen vom Normalfall. Überlege deshalb stets, ob es eine Sonderregelung geben könnte.
Wenn der Angeklagte bei der Verkündung des Urteils (umfasst die Urteilsformel und die mündliche Begründung) nicht anwesend war, beginnt die Wochenfrist ausnahmsweise erst mit Zustellung des vollständigen Urteils zu laufen, § 341 Abs. 1 StPO. Entscheidend ist, dass die Zustellung wirksam sein muss. Hier sind gerne Probleme versteckt. Eine Gegenausnahme besteht dann, wenn der Angeklagte, in den in § 341 Abs. 2 StPO genannten Fällen, ordnungsgemäß anwaltlich vertreten war. Dann beginnt die Frist wiederum mit Verkündung des Urteils zu laufen, denn wer anwaltlich vertreten ist, ist weniger schutzbedürftig.
Die Berechnung der Einlegungsfrist richtet sich nach § 43 Abs. 1 StPO, da sie nach Wochen bestimmt ist.
Als Faustformel gilt: Die Frist endet am selben Wochentag, an dem das Urteil verkündet oder zugestellt wurde, in der Folgewoche.
Wenn das Fristende zum Beispiel auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, regelt § 43 Abs. 2 StPO, dass die Frist erst am nächsten Tag verstreicht.
5. Kein Rechtsmittelverzicht oder -rücknahme, § 302 StPO
Des Weiteren ist nun zu prüfen, dass der Rechtsmittelführer nicht bereits wirksam sein Rechtsmittel zurückgenommen hat oder auf dessen Einlegung verzichtet hat, § 302 StPO. Eine solche Prozesshandlung kann auch schon vor Ablauf der Revisionseinlegungsfrist wirksam vorgenommen werden, wie ebenfalls aus § 302 StPO ersichtlich ist.
Zu beachten ist, dass ein Rechtsmittelverzicht gesetzlich ausgeschlossen ist, wenn eine Verständigung nach § 257c StPO stattgefunden hat, § 302 Abs. 1 S. 2 StPO. Wurde der Verzicht trotz dessen erklärt, ist er wirkungslos. Der BGH lässt es aber zu, das Rechtsmittel einzulegen und anschließend sofort zurückzunehmen [BGHSt 55, 82].
Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, dass die Staatsanwaltschaft eine zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision nur mit dessen Zustimmung wieder zurücknehmen kann, § 302 Abs. 1 S. 3 StPO. Der Verteidiger benötigt gemäß § 302 Abs. 2 StPO für die Zurücknahme eine ausdrückliche Ermächtigung.
Ebenfalls kann ein Verzicht auch unwirksam sein, wenn:
- das Gericht dahingehend Druck ausgeübt hat
- dem Angeklagten (ohne Verteidiger) die Reichweite seines Verzichts nicht bewusst ist oder
- der Angeklagte nicht die Möglichkeit hatte sich mit seinem Verteidiger (§ 140 StPO) zu besprechen.
6. Evtl. Rechtsmittelbeschränkung
Schließlich ist zu prüfen, ob der Revisionsführer rechtsmittelbeschränkt nach § 55 Abs. 2 JGG ist. Er ist es dann, wenn er als Jugendlicher oder Heranwachsender, der nach Jugendstrafrecht behandelt wurde, verurteilt worden ist und gegen dieses Urteil bereits eine zulässige Berufung eingelegt hat. Spielt im Klausurfall kein Jugendlicher oder Heranwachsender mit, muss dieser Prüfungspunkt weggelassen werden.
7. Ordnungsgemäße Revisionsbegründung, §§ 344, 345 StPO
Ein wesentlicher Unterschied der Revision zu Berufung und Beschwerde besteht darin, dass die Revision begründet werden muss, um zulässig zu sein. Auch die Revisionsbegründungsschrift unterliegt Frist- und Formerfordernissen, § 345 StPO.
Die Revisionsbegründungsfrist beträgt einen Monat, § 345 Abs. 1 StPO. Sie beginnt zu laufen, wenn die Einlegungsfrist abgelaufen ist, § 345 Abs. 1 S. 1 StPO. Wann das Rechtsmittel tatsächlich eingelegt wurde, ist für den Fristlauf unerheblich.
War das vollständige Urteil bei Ablauf der Einlegungsfrist noch nicht zugestellt (Regenfall!), beginnt die Begründungsfrist mit der Zustellung zu laufen, § 345 Abs. 1 S. 3 StPO. Für die Berechnung der Frist ist § 43 Abs. 1 StPO heranzuziehen.
In formeller Hinsicht ist zunächst zu beachten, dass die Revisionsbegründungsschrift beim Ausgangsgericht (Index a quo) anzubringen ist, § 345 Abs. 1 S. 1 StPO.
Wichtig ist zudem § 345 Abs. 2 StPO. Aufgrund dieser Vorschrift kann der Angeklagte die Begründungsschrift nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen.
In der Klausur ist auf diesen Punkt unbedingt zu achten! Gerne gibt es hier Probleme, denn § 345 Abs. 2 StPO wird streng gehandhabt, um die Revisionsgerichte vor unqualifizierten Protestschriften zu schützen.
Unterschreibt der Rechtsanwalt z.B. lediglich die Revisionsbegründung des Mandanten oder schreibt der Urkundsbeamte die Begründungsschrift des Angeklagten einfach nur ab, kann dies zur Unzulässigkeit der Revision führen.
Gemäß § 344 Abs. 1 StPO muss ein Revisionsantrag gestellt werden. Dieser hat die Erklärung darüber zu enthalten, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird und aufgehoben werden soll. Der Antrag ist zu begründen.
In Sonderfällen führt das Fehlen eines Revisionsantrages ausnahmsweise nicht zur Unzulässigkeit der Revision. Dies ist der Fall, wenn sich das Ziel der Revision aus dem Begründungsinhalt ergibt [BGH JZ 1988, 367]. Die Revisionsanträge sind auch zu begründen. § 344 Abs. 2 StPO regelt, in welcher Weise das zu erfolgen hat. Zunächst muss aus der Begründung hervorgehen, ob die Verletzung einer Rechtsnorm des Verfahrensrechts oder die Verletzung einer anderen Rechtsnorm gerügt wird.
Im dem Fall, dass kein Fehler im Verfahrensrecht gerügt wird, sind die Anforderungen an die Begründung gering. Zur Begründung der Sachrüge reicht daher der Satz: „Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts.“
Sehr hohe Anforderungen werden dagegen an die Begründung eines Verfahrensfehlers gestellt. Für diesen Fall wird verlangt, dass die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden müssen. Diese Formulierung klingt lapidar. Sie bedeutet aber Folgendes: Verfahrensfehler müssen so dezidiert dargelegt werden, dass nur unter Zugrundelegung der Begründungsschrift entschieden werden kann, ob ein Verstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen.
Im Einzelnen bedeutet das, es muss eine bestimmte Tatsache und ein bestimmter Verfahrensverstoß behauptet werden. Ein Fehler im Protokoll kann nie gerügt werden. Das Protokoll ist lediglich Beweismittel für Tatsachen. Diese müssen behauptet werden. Beweismittel müssen angegeben werden.
III. Begründetheit der Revision
Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Revision zulässig. Also ist nun die Begründetheit zu prüfen. Auch hier sollte man strukturiert vorgehen, um nicht den roten Faden zu verlieren.
1. Verfahrensvoraussetzungen und -hindernisse
Als erster Punkt der Begründetheit werden stets die Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse geprüft. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen. Der Revisionsführer muss also nicht vorgetragen haben, dass Verfahrensvoraussetzungen fehlen oder Verfahrenshindernisse vorliegen.
2. Verfahrensfehler
Im Folgenden sind die Verfahrensfehler zu prüfen. Hier wird unterschieden zwischen den absoluten Verfahrensfehlern, die in § 338 StPO aufgeführt sind und den relativen Verfahrensfehlern im Sinne des § 337 StPO.
Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit einer Rügepräklusion besteht. Dabei handelt es sich um eine weitere, von der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung für die Begründetheit der Revision. Danach können Verfahrensfehler des Vorsitzenden dann nicht mehr mittels einer Revision gerügt werden, wenn der Rechtsmittelführer entgegen seiner Möglichkeiten schon in der Hauptverhandlung nach § 238 Abs. 2 StPO den Fehler nicht gerügt hat.
Es empfiehlt sich, immer mit den absoluten Verfahrensfehlern zu beginnen, da diese eine Vermutung des Beruhen innehaben. Liegt ein solcher vor, ist die Revision demnach immer begründet.
Anschließend werden die relativen Verfahrensfehler im Sinne des § 337 StPO abgearbeitet. Als solcher kommt jeder Verstoß gegen Verfahrensrecht in Betracht, der nicht unter § 338 StPO fällt. Die Summe der möglichen Fehler ist somit groß. Wer in der Klausur Kommentare verwenden darf, sollte das tun. Am Ende der Kommentierung zu jeder Verfahrensvorschrift steht ein Abschnitt zur Revision.
Im Unterschied zu den absoluten Verfahrensfehlern, führt bei den Relativen nicht jeder Verstoß dazu, dass die Revision begründet ist. Stattdessen muss das Urteil auch auf diesem konkreten Verstoß beruhen, § 337 Abs. 1 StPO.
Merke: Das Urteil beruht immer dann auf einem Fehler, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ohne ihn anders gelautet hätte.
Beachte: Die richtige Ausdrucksweise muss beherrscht werden. Es gibt keinen Verstoß gegen § 337 oder § 338 StPO. Verstoßen wird immer nur gegen spezielle Verfahrensvorschriften. Dieser Verstoß stellt dann einen relativen oder einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 337 oder § 338 StPO dar.
3. Verletzung sachlichen Rechts
Abschließend ist die Verletzung sachlichen Rechts zu prüfen. Hier geht es vor allem um die materiell-rechtliche Prüfung, die so wohltuend vertraut ist. Also ist z.B. die Frage zu prüfen, ob Diebstahl oder Betrug vorliegt.
Aber auch Verstöße gegen Denkgesetze, die Gesetze der Logik, Erfahrungssätze und die Missachtung offenkundiger Tatsachen werden hier geprüft. Schließlich wird an dieser Stelle auch geprüft, ob die Darstellung der festgestellten Tatsachen, der Beweiswürdigung und der Strafzumessung lückenlos, klar, widerspruchsfrei und in sich geschlossen erfolgt ist. Es sind dieses Mal eben keine Verfahrensverstöße, sondern materiell-rechtliche Gesetzesverletzungen.
Wenn diese Prüfungsfolge konsequent abgearbeitet wurde, steht fest, inwieweit die Revision zulässig und begründet ist. In diesem Umfang hat die Revision Erfolg.