I. Allgemeines zu § 187 StGB
In § 187 StGB sind sowohl die Verleumdung als auch die Kreditgefährdung normiert. Während die Verleumdung eine qualifizierte üble Nachrede darstellt, ist die Kreditgefährdung ein Vermögensdelikt. Der Tatbestand setzt zudem ein Drei – Personen – Verhältnis voraus.
§ 187 StGB:
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird […] bestraft.
Geschütztes Rechtsgut dieser Vorschrift ist die persönliche Ehre.
Tipp: Die Definition der Ehre ist maßgeblich für alle Ehrverletzungsdelikte, erfahre hier mehr!
II. Prüfungsschema des § 187 StGB
In der Klausur kann man sich an diesem Schema orientieren:
Schema, § 187 StGB:
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Taugliches Verleumdungsopfer
- Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache in Beziehung auf dieses
- Eignung, einen anderen verächtlich zu machen bzw. in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu gefährden
- Subjektiver Tatbestand
- Dolus directus 2. Grades hinsichtlich Unwahrheit der Tatsache
- Dolus eventualis bzgl. der anderen Tatbestandsmerkmale
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafantrag, § 194 StGB
- Ggf. Straffreiheit, § 199 StGB
III. Tatbestandsvoraussetzungen des § 187 StGB
1. Objektiver Tatbestand des § 187 Alt. 1 StGB (Verleumdung)
Der objektive Tatbestand entspricht weitgehend demjenigen des § 186 StGB.
Definition: Verlangt wird die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache in Beziehung auf einen anderen, die diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist.
Tipp: Erfahre hier mehr über die üble Nachrede!
Hinsichtlich der tauglichen Verleumdungsopfer gilt das gleiche wie für § 185 StGB. Die Ausführungen zur Beleidigungsfähigkeit sind dahingehend übereinstimmend.
Definition: Bei Tatsachen handelt es sich um konkrete Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind, da sie wahrnehmbar in die Realität getreten sind .
Definition: Werturteile enthalten häufig auch Tatsachen. Ist dies der Fall. muss man sich fragen, ob die Tatsache oder das Werturteil überwiegt.
Definition: Eine Behauptung seitens des Täters liegt vor, wenn er die Tatsache als richtig aufgrund seiner eigenen Überzeugung hinstellt.
Definition: Ein Verbreiten setzt demgegenüber voraus, dass der Täter die durch einen anderen behauptete Tatsache als Wissen des anderen übermittelt.
Zu beachten ist, dass es für eine Tatsachenbehauptung bzw. -verbreitung auch genügt, wenn der Täter diese in Form eines Verdachts, einer Vermutung oder einer Frage äußert. Dasselbe gilt für die Weitergabe eines Gerüchts, das der Täter als „bloßes Gerücht“ bezeichnet.
Für die Erfüllung des § 187 StGB genügt auch eine Äußerung im engsten Familienkreis.
Bei der Frage, ob die Behauptung oder Verbreitung der Tatsache dazu geeignet ist, jemand anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, ist auf die gleichen Kriterien wie im Rahmen des § 185 StGB abzustellen.
Daneben ist auch die Unwahrheit der Tatsache ein objektives Tatbestandsmerkmal, das im Rahmen des Gerichtsprozesses nachgewiesen werden muss.
2. Objektiver Tatbestand des § 187 Alt. 2 StGB (Kreditgefährdung)
Nach § 187 StGB macht sich auch derjenige strafbar, der in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche dessen Kredit zu gefährden geeignet ist. Kredit ist das Vertrauen, welches jemandem im Hinblick auf die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten entgegengebracht wird.
Dabei kann der Kredit einer natürlichen Person oder derjenige eines Kollektivs gefährdet werden, das im Rahmen des § 185 StGB beleidigungsfähig ist.
3. Qualifikation – Öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften
Daneben enthält § 187 StGB auch noch eine Qualifikation, die sich sowohl auf die Verleumdung als auch auf die Kreditgefährdung bezieht. Danach wird der Täter, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine öffentliche Begehung der Tat erfordert, dass sie durch einen größeren Kreis unmittelbar wahrgenommen wurde, der individuell nicht begrenzt und darüber hinaus nicht durch nähere Beziehungen miteinander verbunden ist.
Definition: Als Versammlung wird eine größere Zahl Menschen definiert, die sich aufgrund eines bestimmten Zwecks räumlich zusammengetan haben.
Beachte: Gegebenenfalls muss in der Klausur auch noch die Qualifikation des § 188 Abs. 2 StGB geprüft werden. Dieser qualifiziert die Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens.
2. Der subjektive Tatbestand
Hinsichtlich der Unwahrheit der Tatsache muss der Täter über sicheres Wissen (dolus directus 2. Grades) verfügen. Bezüglich der anderen objektiven Tatbestandsmerkmale genügt dagegen dolus eventualis.
3. Im Übrigen
Zu beachten ist, dass im Rahmen des § 187 StGB keine Rechtfertigung aufgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB in Betracht kommt. Hier ist allenfalls eine Rechtfertigung über § 34 StGB möglich.
Beachte ferner, dass auch für die Verleumdung eines Strafantrages bedarf, § 194 StGB .
Bei wechselseitig begangenen Verleumdungen kann der Richter zudem Straffreiheit anordnen, § 199 StGB.
Quellen
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage
- Kindhäuser, Urs: Strafrecht Besonderer Teil I, 6. Auflage
- Wessels, Johannes/Hettinger, Michael: Strafrecht Besonderer Teil I, 38. Auflage