Die Verleumdung, § 187 StGB

Die Verleumdung, § 187 StGB

Werden über jemanden falsche Tatsachen behauptet oder verbreitet, ist das für den Betroffenen besonders unangenehm. Damit er den Anschuldigungen nicht schutzlos ausgeliefert ist, schafft § 187 StGB Abhilfe. Der folgende Beitrag macht dich fit für die Klausur und das Examen!
Verleumdung
Lecturio Redaktion

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13.02.2024

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Inhalt

Tipp: Mit unserem Online-Repetitorium zum 1. Staatsexamen können Sie sich bestmöglich, flexibel und kostengünstig auf die erste juristische Staatsprüfung vorbereiten

I. Allgemeines zu § 187 StGB

In § 187 StGB sind sowohl die Verleumdung als auch die Kreditgefährdung normiert. Während die Verleumdung eine qualifizierte üble Nachrede darstellt, ist die Kreditgefährdung ein Vermögensdelikt. Der Tatbestand setzt zudem ein Drei – Personen – Verhältnis voraus.

§ 187 StGB:

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird […] bestraft.

Geschütztes Rechtsgut dieser Vorschrift ist die persönliche Ehre.

Tipp: Die Definition der Ehre ist maßgeblich für alle Ehrverletzungsdelikte, erfahre hier mehr!

II. Prüfungsschema des § 187 StGB

In der Klausur kann man sich an diesem Schema orientieren:

Schema, § 187 StGB:

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Taugliches Verleumdungsopfer
      2. Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache in Beziehung auf dieses
      3. Eignung, einen anderen verächtlich zu machen bzw. in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu gefährden
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Dolus directus 2. Grades hinsichtlich Unwahrheit der Tatsache
      2. Dolus eventualis bzgl. der anderen Tatbestandsmerkmale
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Strafantrag, § 194 StGB
  5. Ggf. Straffreiheit, § 199 StGB

III. Tatbestandsvoraussetzungen des § 187 StGB

1. Objektiver Tatbestand des § 187 Alt. 1 StGB (Verleumdung)

Der objektive Tatbestand entspricht weitgehend demjenigen des § 186 StGB.

Definition: Verlangt wird die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache in Beziehung auf einen anderen, die diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist.

Tipp: Erfahre hier mehr über die üble Nachrede!

Hinsichtlich der tauglichen Verleumdungsopfer gilt das gleiche wie für § 185 StGB. Die Ausführungen zur Beleidigungsfähigkeit sind dahingehend übereinstimmend.

Definition: Bei Tatsachen handelt es sich um konkrete Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind, da sie wahrnehmbar in die Realität getreten sind .

Definition: Werturteile enthalten häufig auch Tatsachen. Ist dies der Fall. muss man sich fragen, ob die Tatsache oder das Werturteil überwiegt.

Definition: Eine Behauptung seitens des Täters liegt vor, wenn er die Tatsache als richtig aufgrund seiner eigenen Überzeugung hinstellt.

Definition: Ein Verbreiten setzt demgegenüber voraus, dass der Täter die durch einen anderen behauptete Tatsache als Wissen des anderen übermittelt.

Zu beachten ist, dass es für eine Tatsachenbehauptung bzw. -verbreitung auch genügt, wenn der Täter diese in Form eines Verdachts, einer Vermutung oder einer Frage äußert. Dasselbe gilt für die Weitergabe eines Gerüchts, das der Täter als „bloßes Gerücht“ bezeichnet.

Für die Erfüllung des § 187 StGB genügt auch eine Äußerung im engsten Familienkreis. 

Bei der Frage, ob die Behauptung oder Verbreitung der Tatsache dazu geeignet ist, jemand anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, ist auf die gleichen Kriterien wie im Rahmen des § 185 StGB abzustellen.

Daneben ist auch die Unwahrheit der Tatsache ein objektives Tatbestandsmerkmal, das im Rahmen des Gerichtsprozesses nachgewiesen werden muss.

2. Objektiver Tatbestand des § 187 Alt. 2 StGB (Kreditgefährdung)

Nach § 187 StGB macht sich auch derjenige strafbar, der in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche dessen Kredit zu gefährden geeignet ist. Kredit ist das Vertrauen, welches jemandem im Hinblick auf die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten entgegengebracht wird.

Dabei kann der Kredit einer natürlichen Person oder derjenige eines Kollektivs gefährdet werden, das im Rahmen des § 185 StGB beleidigungsfähig ist.

3. Qualifikation – Öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften

Daneben enthält § 187 StGB auch noch eine Qualifikation, die sich sowohl auf die Verleumdung als auch auf die Kreditgefährdung bezieht. Danach wird der Täter, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine öffentliche Begehung der Tat erfordert, dass sie durch einen größeren Kreis unmittelbar wahrgenommen wurde, der individuell nicht begrenzt und darüber hinaus nicht durch nähere Beziehungen miteinander verbunden ist.

Definition: Als Versammlung wird eine größere Zahl Menschen definiert, die sich aufgrund eines bestimmten Zwecks räumlich zusammengetan haben.

Beachte: Gegebenenfalls muss in der Klausur auch noch die Qualifikation des § 188 Abs. 2 StGB geprüft werden. Dieser qualifiziert die Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens.

2. Der subjektive Tatbestand

Hinsichtlich der Unwahrheit der Tatsache muss der Täter über sicheres Wissen (dolus directus 2. Grades) verfügen. Bezüglich der anderen objektiven Tatbestandsmerkmale genügt dagegen dolus eventualis.

3. Im Übrigen

Zu beachten ist, dass im Rahmen des § 187 StGB keine Rechtfertigung aufgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB in Betracht kommt. Hier ist allenfalls eine Rechtfertigung über § 34 StGB möglich.

Beachte ferner, dass auch für die Verleumdung eines Strafantrages bedarf, § 194 StGB .

Bei wechselseitig begangenen Verleumdungen kann der Richter zudem Straffreiheit anordnen, § 199 StGB.

Quellen

  • Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage
  • Kindhäuser, Urs: Strafrecht Besonderer Teil I, 6. Auflage
  • Wessels, Johannes/Hettinger, Michael: Strafrecht Besonderer Teil I, 38. Auflage

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.