Die Verständigung, § 257c StPO

Die Verständigung, § 257c StPO

Die Verständigung im Strafverfahren wurde erst 2009 in die StPO aufgenommen. Vor dieser Zeit fanden Absprachen nach ungeschriebenen Regeln statt, die der BGH aufgestellt hatte. An diesen Regeln hat sich der Gesetzgeber orientiert – an einigen Stellen ist er aber auch deutlich darüber hinausgegangen.
Verständigung
Lecturio Redaktion

·

13.02.2024

·

Inhalt

Tipp: Mit unserem Online-Repetitorium zum 1. Staatsexamen können Sie sich bestmöglich, flexibel und kostengünstig auf die erste juristische Staatsprüfung vorbereiten

I. Allgemeines

Hauptsächlich ist die Verständigung in § 257c StPO geregelt.

§ 257c Abs. 1 S.1 StPO:

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen

Entsprechend des ersten Absatzes können sich das Gericht und die Verfahrensbeteiligten in einem geeigneten Fall über den weiteren Verfahrensfortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen.

Verfahrensbeteiligte sind diejenigen Personen, die in der Hauptverhandlung eigene Rechte besitzen. Diese Beteiligten haben das Recht sich zur Verständigung zu äußern. Zustande kommt sie aber allein durch die Einigung des Gerichts mit dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 257c Abs. 3 S. 4 StPO), sodass die anderen Beteiligten die Absprache nicht verhindern können.

Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

Verständigung
© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

Das Zustandekommen einer Verständigung entbindet das Gericht nicht von seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Diese Selbstverständlichkeit war dem Gesetzgeber so wichtig, dass er sie in § 257c Abs. 1 S. 2 StPO klarstellend geregelt hat:

§ 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

Natürlich ergibt sich ein Zwiespalt zwischen den beiden Normen, wenn die Verständigung zum Gegenstand hat, dass keine weiteren Beweise erhoben werden sollen. Vor allem müssen grundlegend beachtet werden:

  1. Keine informelle Absprache
  2. Einhaltung der Aufklärungspflicht des § 244 StPO, § 257c S. 2 StPO
  3. Gegenstand der Verständigung
  4. Geständnis

Mit diesem Widerstreit umzugehen, ist eine tägliche Herausforderung für Praktiker.

II. Zulässigkeit und Gegenstand der Absprache

Die Zulässigkeit muss immer vorab geprüft werden.

Die Zulässigkeit der strafprozessualen Verständigung war lange Zeit umstritten. Mit der Einführung des § 257c StPO liegt nun eine gesetzliche Regelung vor. Der Streit ist mithin gegenstandslos geworden. Die Kenntnis der ablehnenden Argumente ist jedoch unabdingbar:

  1. Legalitätsprinzip: Gefahr der Preisgabe des indisponiblen Strafanspruchs. Z.b.: Es werden Rechtsfolgen in Aussicht gestellt, die außer Verhältnis zum Tatvorwurf stehen.
  2. Ermittlungsgrundsatz: Das Gericht akzeptiert das Geständnis des Angeklagten, ohne dieses auf seinen Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.
  3. Öffentlichkeitsgrundsatz: Die Verständigung wird außerhalb der Hauptverhandlung getroffen und unterliegt somit nicht der Überprüfung durch die Öffentlichkeit.
  4. Fair-trial: Es besteht die Gefahr, dass das Vertrauen des Angeklagten in den Richter und den Rechtsstaat zerstört wird. Z.b.: Die Strafverfolgungsbehörden halten die Verständigung nicht ein.
  5. Unschuldsvermutung: Die Verständigung geht von der Schuld des Angeklagten aus.
  6. Befangenheit des Richters: Es besteht die Gefahr, dass der Richter nicht mehr unvoreingenommen ist. Z.b.: Die Verhandlungen über eine Verständigung scheitern.
  7. Aushöhlung des Grundsatzes: In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten): Das Gericht kann gerade bei “dünner” Beweislage verführt sein, auf eine Verständigung hinzuwirken, zur Vermeidung eines Freispruchs. Möglicherweise würde der Angeklagte also freigesprochen, wenn er sich schweigend verteidigt hätte, statt zu gestehen.

Gegenstand der Absprache dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalte des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können. Gegenstände einer Verständigung sein, können darüber hinaus auch verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren und das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten, § 257c Abs. 2 S. 1 StPO.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

Verfahrensbezogene Maßnahmen, über die eine Einigung erzielt wird, können die Beschränkung der Beweisaufnahme oder Teileinstellungen nach §§ 154, 154a StPO sein. Ein prozessuales Verhalten, das ein Gegenstand der Absprache ist, wird in den allermeisten Fällen sein, dass ein Geständnis abgegeben wird. Nach dem Gesetz soll dieses Verhalten Bestandteil jeder Absprache sein, § 257c Abs. 2 S. 2 StPO.

Weitere Prozessverhalten, die zum Gegenstand einer Verständigung gemacht werden, können in dem Verzicht auf die Stellung von Beweisanträgen oder in der Zustimmung zur Verlesung von Zeugenaussagen liegen. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen dagegen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

III. Das Verfahren der Absprache

Gemäß § 257c Abs. 3 S.1 StPO gibt das Gericht bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Nach der Vorstellung des Gesetzes leitet das Gericht also eine Verständigung ein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben.

Häufig werden aber eher der Verteidiger oder die Staatsanwaltschaft die Initiative ergreifen und eine Absprache anregen. Im Verlauf der Verständigung kann das Gericht auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben, § 257c Abs. 3 S. 2 StPO. Dabei muss es dem Angeklagten verständlich machen, dass die genannte Obergrenze tatsächlich ausgeurteilt werden könnte [BGH NJW 2011, 1159].

Die Absprache einer ganz bestimmten Strafe ist unzulässig [BGH NStZ 2011, 231]. Diese darf erst nach der Würdigung der aus der Hauptverhandlung gewonnen Erkenntnisse bestimmt werden. Ebenso ist es unzulässig, nur eine Strafuntergrenze anzugeben [BGH NStZ 2013, 671].

Wie oben dargestellt, erhalten die Verfahrensbeteiligten eine Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Absprache kommt sodann zustande, wenn sich der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und das Gericht einigen.

IV. Wirkung der Absprache

Eine getroffene Absprache entfaltet eine Bindungswirkung, wie sich aus § 257c Abs. 4 S. 1 StPO ergibt.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn […]

Von dieser kann sich das Gericht jedoch befreien, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutende Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist.

Ebenso ist das Gericht nicht gebunden, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichts zugrunde gelegt worden ist, § 257c Abs. 4 S. 2 StPO.

Liegt ein solcher Fall vor und löst sich das Gericht von der Verständigung, so ist der Angeklagte schutzbedürftig, der ein Geständnis abgelegt hat. Diesem Umstand trägt § 257c Abs. 4 S. 3 StPO Rechnung. Die Folge ist, dass das Geständnis nicht mehr verwertet werden darf – wurden jedoch aufgrund des Geständnisses weitere Beweismittel erlangt, bleiben diese verwertbar.

Wenn das Gericht von einer Absprache abweichen will, hat es dies den Verfahrensbeteiligten unverzüglich mitzuteilen, § 257c Abs. 4 S. 4 StPO. Des Weiteren hat es den Angeklagten über Voraussetzungen und Folgen der Abweichung zu belehren, § 257c Abs. 5 StPO.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

V. Weitere Regelungen zur Absprache

An einigen Stellen in der StPO finden sich weitere Regelungen zur Verständigung, die beachtet werden müssen.

So hat der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen, ob bereits in deren Vorfeld Erörterungen zu einer Absprache stattgefunden haben. Sollte dies der Fall sein, hat er auch deren Inhalt kundzutun. Ergeben sich zu dieser Mitteilung im Lauf der Verhandlung Veränderungen, sind auch diese mitzuteilen, § 243 Abs. 4 ZPO.

Wenn während der Hauptverhandlung Gespräche über eine Absprache stattfinden, sind deren Verlauf und Inhalt als wesentliche Förmlichkeiten in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen, § 243 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 273 Abs. 2; § 273 Abs. 1 a StPO. Hat keine Verständigung stattgefunden, muss auch diese Tatsache im Protokoll aufgenommen werden, § 273 Abs. 1 a S. 3 StPO.

Ein Protokoll, das diese Angaben nicht enthält, ist lückenhaft und verliert insoweit seine Beweiskraft [BGH NJW 2011, 321]. Dann ist im Freibeweisverfahren darüber zu beweisen, ob eine Verständigung stattgefunden hat.

Eine weitere Besonderheit ist in § 302 Abs. 1 S. 2 StPO geregelt. Danach ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist. Der Angeklagte ist nach § 35a StPO zu belehren. Insbesondere ist er darüber zu belehren, dass er trotz der Verständigung frei in der Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.

Insoweit wird von einer qualifizierten Belehrung gesprochen. Idealerweise wird in einer solchen Belehrung auch mitgeteilt, dass die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, egal wie sich der Angeklagte verhält.

Quellen

  • Vollmer/Heidrich, Die Assessorklausur im Strafprozess, 10. Auflage, Rn. 312 ff.
  • Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 275c.

Die Lecturio-Redaktion

Unsere Artikel sind das Ergebnis gewissenhafter Arbeit unseres Redaktionsteams und entsprechender Fachautoren. Strenge Redaktionsvorgaben und ein effektives Qualitätsmanagement-System helfen dabei, die hohe Relevanz und Validität aller Inhalte zu sichern. 

Perfekt vorbereitet durchs Jurastudium

  • Aktuell, klausurorientiert und fallbezogen
  • Überall verfügbar
  • Interaktive Quizfragen und Fallbeispiele

Artikelempfehlungen

Die bekanntesten Rechtsmittel im Strafrecht sind Berufung (§§ 312 ff. StPO) und Revision (§§ 333 ff. StPO). Immer wieder hört ...
Kommt die Staatsanwaltschaft im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht und erhebt sodann Anklage, so ...
Auch in höheren Semestern bereitet es vielen Studierenden noch Kopfzerbrechen. Die Rede ist vom Typus des erfolgsqualifizierten Delikts, das Dank ...

Kostenloses eBook

Lernhilfe fürs Jurastudium mit Beispielfällen! 

Bessere Noten in Klausuren und Staatsexamina

Mit Lecturio flexibel auf Klausuren und Staatsexamen vorbereiten
– überall und jederzeit

Du bist bereits registriert?  Login

eLearning Award 2023

Lecturio und die Exporo-Gruppe wurden für ihre digitale Compliance-Akademie mit dem eLearning Award 2023 ausgezeichnet.

eLearning Award 2019

Lecturio und die TÜV SÜD Akademie erhielten für den gemeinsam entwickelten Online-Kurs zur Vorbereitung auf den
Drohnenführerschein den eLearning Award 2019 in der Kategorie “Videotraining”.

Comenius-Award 2019

Comenius-Award 2019

Die Lecturio Business Flat erhielt 2019 das Comenius-EduMedia-Siegel, mit dem die Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien jährlich pädagogisch,  inhaltlich und gestalterisch
herausragende didaktische Multimediaprodukte auszeichnet.

IELA-Award 2022

Die International E-Learning Association, eine Gesellschaft für E-Learning Professionals und Begeisterte, verlieh der Lecturio Learning Cloud die Gold-Auszeichnung in der Kategorie “Learning Delivery Platform”.

Comenius-Award 2022

In der Kategorie “Lehr- und Lernmanagementsysteme” erhielt die Lecturio Learning Cloud die Comenius-EduMedia-Medaille. Verliehen wird der Preis von der Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien für pädagogisch, inhaltlich und gestalterisch herausragende Bildungsmedien.

B2B Award 2020/2021

Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) hat Lecturio zum Branchen-Champion unter den deutschen Online-Kurs-Plattformen gekürt. Beim Kundenservice belegt Lecturio den 1. Platz, bei der Kundenzufriedenheit den 2. Platz.

B2B Award 2022

Für herausragende Kundenzufriedenheit wurde Lecturio von der Deutschen Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) mit dem deutschen B2B-Award 2022 ausgezeichnet.
In der Rubrik Kundenservice deutscher Online-Kurs-Plattformen belegt Lecturio zum zweiten Mal in Folge den 1. Platz.

Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.