Die (Dritt-) Widerklage, § 33 ZPO

Die (Dritt-) Widerklage, § 33 ZPO

Es ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, gegen einen Dritten im Prozess Widerklage zu erheben. Besonders examensrelevant ist dabei die Konstellation, in der der Beklagte gegen den Kläger und gegen dessen Haftpflichtversicherung Widerklage bzw. Drittwiderklage erhebt. Der folgende Artikel erläutert die Voraussetzungen dieser Klageart.
Drittwiderklage
Lecturio Redaktion

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30.01.2024

·

Inhalt

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I. Allgemeines zur Widerklage

Grundsätzlich bestehen in einem laufenden Prozessrechtsverhältnis mehrere prozessuale Möglichkeiten, um sich gegen eine Klage zu wehren. Dabei sollen kurz die gängigsten aufgezählte werden:

  • Einreden und Einwendungen
  • Aufrechnung

Wenn der Beklagte jedoch ein Gegenanspruch hat steht ihm – anstelle oder neben einer Aufrechnung – die Widerklage zur Verfügung. Die Widerklage führt dazu, dass der Beklagte nun zum Widerkläger wird und der Kläger zum Widerbeklagten. Die Rollen werden mithin getauscht, was auch im Rubrum, wie oben aufgerührt, kenntlich zu machen ist.

Beachte: Die Widerklage ist kein Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 282 Abs. 1 ZPO). Sie ist selbstständiger Angriff.

Es führt dazu, dass sowohl Zeit als auch Geld eingespart wird, da beides in einem Prozess stattfindet (Prozessökonomie) und somit die anfallenden Gebühren geringer sind, § 45 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG. Ferner verhindert die Widerlege divergierende Entscheidungen.

Die Drittwiderklage hingegen ist nur gegen einen Dritten gerichtet. Dies kann vorliegen, wenn eine Widerklage und Drittwiderklage gegeben ist oder in Form der isolierten Drittwiderklage.

Um zu verstehen, wie die Drittwiderklage aufgebaut ist und um diese Klageart einordnen zu können, muss man jedoch zunächst die Voraussetzungen der Widerklage ansehen. Diese werden im Folgenden vorgestellt.

II. Voraussetzungen der Widerklage

Mit der Widerklage verlangt der Beklagte die Verurteilung des Klägers. Er verteidigt sich also nicht nur, sondern geht seinerseits zum Angriff über.

Gesetzliche Regelungen über die Widerklage gibt es nur wenige. Gemäß § 33 Abs. 1 ZPO kann bei dem Gericht der Klage Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. 

§ 33 Abs. 1 ZPO:

Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

Prüfungsschema: Widerklage

  1. Allgemeine Prozesvoraussetzungen
  2. Rechtshängigkeit der Hauptklage
  3. Keine reine Negation
  4. Parteiidentität und gleiche Prozessart
  5. Rechtlicher Zusammenhang – Konnexität

Die Voraussetzungen der Widerklage sind im Einzelnen:

1. Allgemeine Prozessvoraussetzungen

Es gibt wirklich zahlreiche Prozessvoraussetzungen, die jedoch nur dann angesprochen werden müssen, wenn sie relevant werden, anders als im Verwaltungsprozess. Jedoch sollen hier kurz die genannt werden, die am häufigsten in der Klausur problematisiert werden. Dazu gehören:

  • Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 253 ff. ZPO
  • Sachliche Zuständigkeit, § 1 ZPO i.V.m. GVG
  • Örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO
  • Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit §§ 50 ff. ZPO
  • Prozessführungsbefugnis
  • Anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

2. Rechtshängigkeit der Klage

Eine Hauptklage muss zur Erhebung der Widerklage Rechtshängig sein. Sie muss hingegen nicht bestehen bleiben.

3. Keine reine Negation der Klage

Die Widerklage darf sich nicht lediglich auf die Negation der Klage beziehen. Sie kann eine Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsklage sein.

4. Parteiidentität und gleiche Prozessart

Die Beteiligten der Hauptklage müssen auch diejenigen der Widerklage sein. Ausnahme dazu ist die Drittwiderklage auf die sogleich näher eingegangen wird.

Ebenfalls muss die gleiche Prozessart vorliegen.

5. Rechtlicher Zusammenhang – Konnexität

Bundesgerichtshof

Laut BGH ergibt sich aus § 33 Abs. 1 ZPO, dass zwischen Klage und Widerklage ein rechtlicher Zusammenhang im weiten Sinne bestehen muss, die sogenannte Konnexität. Das Argument dieser Ansicht ist der ansonsten bestehende Mehraufwand für das Gericht und die dafür geringere Gebühreneinnahmen.

Beachte: Die Rechtsprechung lässt – bei ein rügeloses Einlassen – eine Heilungsmöglichkeit zu, § 295 Abs. 1 ZPO.

Literatur

Die Literatur hingegen betrachtet § 33 Abs. 1 ZPO nur als Regelung der örtlichen Zuständigkeit (zusätzlicher besonderer Gerichtsstand), weshalb auch mit der Widerklage ein Anspruch geltend gemacht werden kann, der nicht mit dem Klageanspruch in Zusammenhang steht. Das Argument dafür ist der Standort des § 33 ZPO innerhalb der Gerichtsstandsvorschriften und dessen Wortlaut.

III. Voraussetzungen der Drittwiderklage

1. Streitgenössische Drittwiderklage

Die eben erläuterte Widerklage kann auch gegen am Prozess bisher nicht Beteiligte erhoben werden, wenn sie sich zugleich gegen den Kläger richtet, sog. streitgenössische Drittwiederklage [BGHZ 40, 185].

Ein typischer Fall ist die Drittwiderklage des Beklagten gegen den Kläger und gegen dessen Haftpflichtversicherung.

Prüfungsschema: streitgenössische Drittwiederklage

  1. Unbedingt gerichtet gegen den Dritten und gegen den Kläger
  2. Voraussetzungen der nachträglichen subj. Klagehäufung
  3. Örtliche Zuständigkeit oder rügelose Einlassung
  4. Konnexität

a) Widerklage gegen den Kläger und den Dritten gerichtet

Die Streitgenössische Drittwiderklage ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich gegen den Kläger und den Dritten gemeinsam richtet. Der typische Fall liegt vor, wenn sich der Beklagte in einem Verkehrsunfall mit eigenen Ansprüchen gegen den Kläger und seine Kfz- Haftpflichtversicherung wehren will.

b) Voraussetzungen der nachträglichen subjektiven Klagehäufung, §§ 263 ff. ZPO analog

Die nachträgliche subjektive Klagehäufung wird nach ganz überwiegender Ansicht (BGH) als Klageänderung angesehen und muss für den Fall einer Drittwiderklage vorliegen, §§ 263 ff. ZPO analog. Möglich ist dies entweder durch Einwilligung des Dritten oder durch die „Sachdienlichkeit“ im Sinne des § 263 ZPO.


Die (Dritt-) widerklage, § 33 ZPO
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In der erwähnten Verkehrsunfallkonstellation wird die „Sachdienlichkeit“ aufgrund der Gesamtschuldnerschaft der Haftpflichtversicherung mit dem Schädiger gemäß § 3 Nr. 2 PflVG angenommen.

Tipp: Mehr zur Klageänderung erfährst du hier.

c) Örtliche Zuständigkeit

Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften, §§ 12 ff. ZPO. 

§ 33 Abs. 1 ZPO gilt nur dann, wenn es sich bei dem Dritten um den Zedenten der Klageforderung handelt. Denn die Prozessökonomie macht es erforderlich, die einheitliche Verhandlung von Klage und Drittwiderklage durch Anwendung von § 33 ZPO zu gewährleisten.

d) Konnexität

Für die Konvexität gilt das bereits oben gesagte.

2. Isolierte Drittwiderklage

Die isolierte Drittwiderklage – welche sich nur gegen den Dritten richtet – ist dem Grunde nach unzulässig. Es gelten jedoch streng zu behandelnde Ausnahmen.

Sie ist dann zuzulassen, wenn die Gegenstände der Klage und Drittwiderklage tatsächlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten durch seine Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden [BGHZ 187, 112 Rn.7]. Damit sind Fälle der Abtretung [BGH VII ZR 135/00] gemeint, neuerdings auch der cessio Legis und im Rahmen von Leasingfällen [BGH VIII ZR 252/18].

IV. Fazit

Widerklage und Drittwiderklage stehen in engem Zusammenhang und sollten daher unbedingt gemeinsam gelernt werden. Besonders die streitgenössische Drittwiderklage sollte beherrscht werden, da diese Konstellation regelmäßig in Examensklausuren abgefragt wird.

Quellen

  • Stein/Jonas/Roth, Kommentar zur Zivilprozessordnung Band 1, 23. Auflage
  • Grunsky/Jacoby, Zivilprozessrecht, 14. Auflage

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.