Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG

Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG

Immer dann, wenn ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller unzumutbar ist bzw. zu einem nicht oder schwer wieder gut zu machenden Zustand führt, kann vor dem Bundesverfassungsgericht einstweiliger Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG beantragt werden. Auch wenn das Thema eher selten in Klausuren abgeprüft wird, gehört es zum wichtigen und vor allem praxisrelevanten Grundwissen im Staatsrecht. Dieser Beitrag erklärt alles Wichtige zur Prüfung der einstweiligen Anordnung gem. § 32 BVerfGG.
einstweilige anordnung
Lecturio Redaktion

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13.03.2024

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Inhalt

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Einleitung

Der Sinn der einstweiligen Anordnung gem. § 32 BVerfGG ist, dass der Antragsteller in Eilfällen nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens warten müssen soll.

Beispiel: Die Bundesregierung beschließt, Bundeswehrsoldaten zu einem Einsatz nach Mali zu senden. Die X-Fraktion des Bundestags hält diese Entscheidung für verfassungswidrig. In der Hauptsache wäre ein Organstreitverfahren durchzuführen. Die Entsendung soll aber bereits in einem Monat stattfinden. Ein Organstreitverfahren würde zu lange dauern. Um eine schnelle Entscheidung zu erhalten, die den Einsatz ggf. noch verhindern könnte, muss die X-Fraktion einen Antrag auf einstweilige Anordnung gem. § 32 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht stellen.

Besonderheit der einstweiligen Anordnung ist ihre Akzessorietät, also Abhängigkeit, zum Hauptsacheverfahren. Sie soll die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit der späteren verfassungsgerichtlichen Entscheidung sichern. Die einstweilige Anordnung hat folglich eine verfahrenssichernde Wirkung, die vergleichbar mit dem vorläufigen Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht ist (§§ 80 Abs. 5, 80a und 123 VwGO).

Prüfungsschema

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit des Antrags

Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 BVerfGG eröffnet die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung für den “Streitfall”. Eine einstweilige Anordnung kann daher für jedes Hauptsacheverfahren, für welches das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 GG, § 13 BVerfGG zuständig ist, erfolgen.

II. Antragsberechtigung

Aus § 32 BVerfGG ergibt sich nicht direkt, wer antragsberechtigt ist. Aus der ratio des § 32 BVerfGG lässt sich jedoch entnehmen, dass eine einstweilige Anordnung nur beantragen kann, wer im Hauptsacheverfahren beteiligungsfähig ist. Die Beteiligungsfähigkeit richtet sich nach den Anforderungen der Verfahrensart in der Hauptsache.

III. keine evidente Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens

Eine Prüfung der Zulässigkeit des Hauptsacheverfahrens erfolgt grundsätzlich nicht, denn die Hauptsache darf nicht umgangen werden. Eine Ausnahme besteht jedoch bei evidenter Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens, bspw. bei Verfristung.

IV. keine Vorwegnahme der Hauptsache

Die Hauptsache darf auch nicht vorweggenommen werden, das wäre der Fall, wenn der Antragsteller bereits mit der einstweiligen Anordnung das Begehren der Hauptsache vollständig erfüllen würde.

Das BVerfG ermöglicht allerdings die einstweilige Anordnung trotz Vorwegnahme der Hauptsachentscheidung, wenn

  1. die Entscheidung in der Hauptsache zu spät kommt und
  2. der Antragsteller nicht in anderer Weise ausreichenden Rechtsschutz erlangen kann und
  3. dadurch ein nicht wieder gut zu machender, schwerwiegender Schaden für den Antragssteller entstehen würde.

V. Form

Die Form richtet sich nach § 23 BVerfGG: Der Antrag muss schriftlich und begründet gestellt werden.

Eine Antragsfrist besteht nicht. Ist das Hauptsacheverfahren verfristet wirkt dieser Umstand jedoch infolge der Akzessorietät auch auf die einstweilige Anordnung aus.

VI. Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis ist ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigung bereits eingetreten ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

B. Begründetheit

Anders als bei den §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO findet keine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache statt.

Aber: Ist die Hauptsache offensichtlich unbegründet, dann ist auch der Antrag gem. § 32 BVerfGG unbegründet. Ist die Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, dann ergeht grds. eine einstweilige Anordnung gem. § 32 BVerfGG.

Die häufigste Klausurvariante ist jedoch die folgende: Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist weder offensichtlich begründet noch unbegründet. In diesem Fall findet eine echte Nachteilsabwägung in Form der sog. Doppelhypothese statt:

Es erfolgt eine Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, sich das Hauptsacheverfahren aber als unbegründet erweisen würde.


Doppelhypothese
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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.