Das Ermessen der Behörde

Das Ermessen der Behörde

Sehr häufig steht der Behörde ein Ermessen im Hinblick auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder dessen Ausgestaltung zu. Dass der Behörde bei ihrer Ermessensausübung auch Fehler unterlaufen können, ist selbstverständlich. Diese Ermessensfehler sind häufig klausurrelevant und sollten daher bekannt sein.
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Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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I. Der Begriff des Ermessens

Häufig ist das Handeln der Verwaltung gebunden. Man nennt dies gebundene Verwaltungsentscheidungen. Diese sind daran zu erkennen, dass in der Ermächtigungsgrundlage ein Wortlaut wie „die Genehmigung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen“ verwendet wird. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen muss die Behörde den entsprechenden Verwaltungsakt erlassen. Auch ein eindeutiges Verbot eines Erlasses ist möglich.

Bei Ermessensentscheidungen ist der Behörde ein Entscheidungsspielraum eingeräumt. Häufig findet sich die Bezeichnung „kann untersagen“. Dies indiziert ein Ermessen für die Behörde, wonach die Behörde entscheiden kann, wie sie weiterverfährt.

Zu unterscheiden ist das Ermessen allerdings von unbestimmten Rechtsbegriffen mit Beurteilungsspielraum !

Das Ermessen muss durch Rechtsnorm eröffnet werden. Typische Begriffe sind „kann“, „darf“, „ist berechtigt“, etc. Im Gegensatz dazu ist eine gebundene Entscheidung anzunehmen, wenn Ausdrücke wie „muss“ oder „ist“ verwendet werden.

Weiterhin gibt es sog. „Soll-Entscheidungen“. Diese beinhalten ein vorgeprägtes sog. intendiertes Ermessen. Bei diesen ist die Behörde im Normalfall zum Tätigwerden verpflichtet. Damit ist regelmäßig die Rechtsfolge herbeizuführen. In atypischen Sonderfällen ist aber eine Abweichung möglich.

Durch das Ermessen soll die Behörde eine für den Einzelfall gerechte Entscheidung treffen. Hierbei hat sie die konkreten Umstände und die gesetzliche Zwecksetzung im Wege einer angemessenen und sachgerechten Abwägung zu berücksichtigen.

II. Arten von Ermessen

Unterschieden wird zwischen Entschließungs- und Auswahlermessen.


Arten von Ermessen
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1. Entschließungsermessen

Ein Beispiel für das Entschließungsermessen findet sich in §§ 48 f. VwVfG. Es handelt sich beim Entschließungsermessen um einen Spielraum bezüglich der Frage, ob die Behörde überhaupt tätig wird.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, […]

2. Auswahlermessen

Beim Auswahlermessen handelt es sich um die Frage, wie die Behörde tätig wird, also auf welche Art und Weise. Auch ein solches findet sich in §§ 48 f. VwVfG, wenn der Behörde eingeräumt wird, ein Verhalten ganz oder teilweise oder mit verschiedenen zeitlichen Wirkungen zu untersagen.

[…] ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit […]

Eine weitere wichtige Kombination von Entschließungs- und Auswahlermessen findet sich in den landesrechtlichen polizeilichen Generalklauseln.

3. Intendiertes Ermessen

Der Rechtsprechung zufolge existiert noch eine weitere Art des Ermessens: Das sog. intendierte Ermessen (s.o.). Dieses soll gegeben sein, wenn das Gesetz für den Regelfall vorschreibt, wie die Behörde zu handeln hat und nur ausnahmsweise davon abgesehen werden darf. Diese Konstruktion wird zum Teil in der Literatur abgelehnt.

III. Rechtsbindung des Ermessens

Wie die Behörde ihr Ermessen auszuüben hat, ergibt sich aus § 40 VwVfG. Dort heißt es:

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Daraus ergibt sich, dass die Behörde nicht einfach irgendwie nach ihrem Gutdünken entscheiden kann, sondern den Zweck der Ermächtigung zu berücksichtigen hat. Das bedeutet, dass die Behörde das Für und Wider, sowie die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen hat.

Handelt die Behörde nicht gemäß der rechtlichen Bindung, liegt ein Ermessensfehler vor. Das Behördenhandeln ist rechtswidrig.

Inwieweit die Verwaltungsgerichte das Ermessen der Behörde gerichtlich überprüfen können, ergibt sich aus § 114 S. 1 VwVfG. Dort heißt es:

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Das Gericht prüft somit nur die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, also ob Ermessensfehler unterlaufen sind. Das Ermessen selbst ist nicht gerichtlich überprüfbar.

IV. Ermessensfehler

Die Behörde handelt ermessensfehlerhaft, wenn sie ihre Ermessensbetätigung überschreitet. Es gibt folgende Arten von Ermessensfehlern:

1. Ermessensausfall

Der Ermessensausfall oder auch Ermessensnichtgebrauch ist gegeben, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen verwendet hat, obwohl ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt war. Dies gilt sowohl für das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen.

2. Ermessensüberschreitung

Bei der Ermessensüberschreitung geht die Behörde davon aus, dass sie einen größeren Ermessensspielraum hat, als dies tatsächlich der Fall ist. Dieser Fehler kommt nur beim Auswahlermessen in Betracht und kann zweierlei Gestalt haben.

  • Entweder wird der gesetzlich vorgegebene Rahmen überschritten
  • oder es wird eine Handlungsalternative gewählt, welche nicht gesetzlich vorgesehen ist.

3. Ermessensfehlgebrauch

Weiterhin ist der Ermessensfehlgebrauch ein Ermessensfehler. Hierbei unterliegt die Behörde einem Fehler bei der Abwägung. In Betracht kommt ein solcher Fehlgebrauch, wenn die Behörde nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen ermittelt, falsch verwertet oder bei der Abwägung die Gewichtung verkennt. Auch unsachliche Erwägungen fallen unter den Ermessensfehlgebrauch. Diese Unterarten werden auch Zweckverfehlung, Abwägungsdefizit und Ermessensmissbrauch genannt.

Zu beachten sind auch die objektiven Schranken des Ermessens. Diese sind die Grundrechte und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein Verstoß gegen diese objektiven Schranken führt zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Verwaltungshandelns.

Besonders zu beachten ist hierbei der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Wegen der Selbstbindung der Verwaltung kann die Behörde nicht in einem gleich gelagerten Fall anders entscheiden!

V. Ermessensreduzierung auf Null

In seltenen Fällen findet eine Ermessensreduzierung auf Null statt. Zumeist betrifft dies das Entschließungsermessen, selten auch das Auswahlermessen. Regelmäßig geschieht diese Ermessensreduzierung auf Null aufgrund grundrechtlicher Wertungen. Die Entscheidung der Behörde wird faktisch eine gebundene.

VI. Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

Grundsätzlich hat der Betroffene keinen Anspruch Vornahme einer bestimmten Handlung oder Unterlassung, außer bei Ermessensreduzierung auf Null und seltenen Ausnahmen. In den übrigen Fällen besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Quellen

  • Detterbeck, Steffen: Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2015.
  • Erbguth, Wilfried: Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2014.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.