I. Der Sachverhalt
Kläger A hatte sein Fahrzeug unberechtigt auf dem Kundenparkplatz des Fitnessstudios von C abgestellt. Beklagter B war aufgrund eines Rahmenvertrags mit C damit beauftragt worden, unbefugt parkende Fahrzeuge vom Grundstück des C zu entfernen. Hierfür war im Rahmenvertrag ein Pauschalbetrag von 250 Euro vereinbart. C hatte die aus dem unberechtigten Parken herrührenden Ersatzansprüchen an B abgetreten.
B schleppte das Fahrzeug des A ab und brachte es an einen anderen Ort. Der genaue Standort seines Autos wurde dem A erst nach Teilzahlung von 100 Euro und späterer Hinterlegung von weiteren 197 Euro mitgeteilt. Vor Zahlung der 100 Euro beauftragte A keinen Rechtsanwalt. A hielt nun den von B geforderten Betrag für zu hoch und verlangte von B Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten 197 Euro.
II. Das Problem
Abschleppen im Privatrecht ist ein immer wiederkehrendes Thema. Bei der Ersatzfähigkeit der Abschleppkosten ist zunächst zu beachten, dass Ansprüche aus der Störung selbst nur dem Besitzer zustehen, nicht dem Abschleppunternehmer. Deshalb wird in der Regel eine Abtretung (§ 398 BGB) stattgefunden haben. Problematisch ist zudem, inwiefern die Kosten kausal auf der Störung durch den Falschparker beruhen und diesem damit zurechenbar sind.
III. Die Entscheidung des BGH
Zum Nachlesen: BGH Urt. v. 04.07.2014 – V ZR 229/13
1. Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten: § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
In Höhe der zu viel gezahlten Abschleppkosten könnte dem A gegen B ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zustehen. Dafür müsste B etwas durch Leistung des A und ohne Rechtsgrund erlangt haben. Ein Rechtsgrund läge vor, wenn B einen Anspruch auf das Geld hat. B selbst hat als Abschleppunternehmer gegen den A keinen Anspruch, wohl aber könnte C wirksam seine Ansprüche gegen den A an B abgetreten haben, § 398 BGB. Es stellt sich damit also die Frage, ob C einen Anspruch gegen den Falschparker A hatte.
a. Rechtsgrund: Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 859 Abs. 1 BGB
Der BGH stellte auf den Anspruch des C gegen A aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 859 Abs. 1 BGB ab. Das unberechtigte Parken auf dem Kundenparkplatz ist eine Besitzstörung i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB. Dagegen hatte C das Recht zur Selbsthilfe aus § 859 Abs. 1 BGB, weshalb er das Auto abschleppen (lassen) durfte. A ist damit dem C zum Ersatz des daraus entstandenen Schaden verpflichtet.
b. Zwischenergebnis
Damit hatte Betreiber C einen Anspruch gegen A aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 859 Abs. 1 BGB, den er an den Abschleppunternehmer B abgetreten hatte.
c. Höhe des Anspruchs
Interessant an diesem BGH-Fall ist vor allem die Höhe des Anspruchs. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat A im Rahmen der Ersatzpflicht den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ersetzt werden müssen also alle mit dem Falschparken (= der verbotenen Eigenmacht) kausal zusammenhängenden Kosten, die noch im Schutzzweck der Norm liegen.
Dies sind nach Rechtsprechung des BGH nicht nur die Kosten für den Abschleppvorgang selbst, sondern auch die Kosten, die im Vorbereitungsstadium entstanden sind, etwa beim Ausfindigmachen des Falschparkers A. Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs. Bei diesen fehlt es am unmittelbaren Kausalzusammenhang zur Beseitigung der Störung.
Nach Klärung der Frage, welche Posten dem Grunde nach ersatzfähig sind, stellt sich die Frage nach der Höhe. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Schädiger A zum Ersatz des „erforderlichen“ Geldbetrages verpflichtet, d.h. A muss die Kosten nur insoweit tragen, als dass diese dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. Er hat nur die Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch machen würde.
Mit anderen Worten: Wenn B beim Abschleppen besonders teuer und unwirtschaftlich handelt, ist das nicht As Problem. Maßstab für die Wirtschaftlichkeit sind dabei nicht die vereinbarten 250 Euro aus dem Rahmenvertrag zwischen B und C, sondern die ortsüblichen Abschleppkosten.
2. Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten
Neben dem bekannten Problem der Abschleppkosten beinhaltet dieser Fall noch einen weiteren Aspekt, der für Studierende interessant ist: die Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Anwaltskosten des A.
Zur Erinnerung: A hat von B sein Auto erst nach Zahlung von 100 Euro und späterer Hinterlegung von 197 Euro bekommen. B machte damit sein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB geltend. A macht die vorgerichtlichen Anwaltskosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verzugs geltend, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
Es stellt sich also die Frage, ob sich B zum Zeitpunkt des Entstehens der Kosten im Verzug befand. § 286 Abs. 1 BGB setzt einen fälligen, einredefreien Anspuch voraus. Solange A den Betrag aber noch nicht nach § 273 Abs. 3 BGB hinterlegt hatte, stand dem B mit dem Zurückbehaltungsrecht eine Einrede zu, sodass es sich nicht im Verzug befand. Aus demselben Grund verneinte der BGH auch einen Anspruch des A wegen Eigentumsverletzung aus § 823 Abs. 1 BGB.
IV. Relevanz fürs Studium
Abschleppkosten sind nicht nur im Verwaltungsrecht, sondern auch im Zivilrecht immer wieder beliebter Prüfungsstoff, weshalb das BGH-Urteil nicht unbekannt sein sollte. In einer Klausur dürften dann insbesondere die Ausführungen zur Kausalität des Schadens nicht zu kurz ausfallen. Zudem enthält das Urteil mit der Problematik „Einreden und Verzug“ ein wichtiges Zusatzproblem, das ebenfalls beherrscht werden sollte.